SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor

[110]
Bd. 3: Die grenz- und volkspolitischen Folgen
des Friedensschlusses

II. Gebietsbesetzung   (Teil 2)

2) Rhein-, Main- und Ruhrgebiet

Dr. Karl Mehrmann
Berlin

Scriptorium merkt an:
Ein Buch zu den Gebiets- und Bevölkerungsverlusten des Deutschen Reiches und Deutsch-Österreichs nach dem Jahre 1918 finden Sie hier!
Zwanzig Tage nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes, am 1. Dezember 1918 begann die Besetzung bayerischer, hessischer, oldenburgischer und preußischer Landesteile auf dem linken Rheinufer. Zu unterscheiden sind zwei Abschnitte in der Geschichte der Besetzung: diejenige bis zum Inkrafttreten des Versailler Diktates und diejenige seit seiner Rechtsgültigkeit. Der Schnittpunkt beider Zeitabschnitte ist also nicht die Unterzeichnung der Urkunde am 28. Juni 1919, sondern der Eintritt des tatsächlichen Friedenszustandes am 10. Januar 1920.

Mit diesem Augenblick ändert sich auch räumlich das Besetzungsgebiet. Beim Einmarsch der alliierten Truppen umfaßte es gemäß Art. V des Waffenstillstandsvertrags alles deutsche Land auf der westlichen Rheinseite zwischen der elsaß-lothringischen, luxemburgischen, belgischen und niederländischen Grenze; auf der östlichen Rheinseite außerdem 3 Brückenköpfe von je 30 km Halbmesser bei Mainz, Koblenz und Köln. Bei der zweiten Erneuerung des Waffenstillstandes forderte und erhielt Foch am 15. Januar 1919 einen vierten Brückenkopf im badischen Land um Kehl zum Schutz der Festung Straßburg. Das gesamte nunmehr besetzte Gebiet hatte einen Flächeninhalt von 32 100 qkm mit rund 6 Millionen Einwohnern. Nach dem 10. Januar 1920 schied der an Belgien überwiesene Bezirk Eupen-Malmedy-St. Vith aus, sowie das unter die Treuhänderschaft des Völkerbundes gestellte Saargebiet (1930 qkm).

Vor dem besetzten Land schuf man auf der rechten Rheinseite zwischen der schweizerischen und holländischen Grenze eine neutrale Schutzzone. Sie war zunächst nach Art. V des Waffenstillstandsvertrages auf 10 km Breite beschränkt. Am 10. Januar 1920 dehnte sie sich auf 50 km Breite aus. Dieser ostrheinische Streifen hat, von den 4 Brückenköpfen abgesehen, weder alliierte noch deutsche Garnisonen. Er soll nach Art. 42 und 43 des Versailler Diktates auch in Zukunft niemals wieder deutsche Befestigungsanlagen und deutsche Truppenkörper tragen; ebensowenig wie das linksrheinische Gebiet. Beide zusammen bilden die entmilitarisierte Rheinlandzone, aus der [111] die Militärhoheit des Reiches für ewige Zeiten einseitig ausgeschaltet ist. Hingegen haben die Alliierten selbst in dem außerhalb der Brückenköpfe liegenden Teil zwar nicht von der Besatzung aus, aber durch ihre Militärkommission in Berlin bis zum 31. Januar 1927 militärische Kontrolle ausüben können. Sie dürfen sie heute noch mittelbar durch das Nachspürungsrecht des Völkerbundsrates geltend machen. Die geschichtliche Darstellung wird zeigen, daß es zum mindesten das Bestreben der Franzosen gewesen ist, den rechtsrheinischen Abschnitt der entmilitarisierten Zone in die Einflußsphäre der Besatzung hineinzuziehen.

Der erste Zeitabschnitt der Besetzung wurde beherrscht von den Bestimmungen des Waffenstillstandes. Diese Vorschriften waren in einen einzigen Satz hineingepreßt: "Die Gebiete auf dem linken Rheinufer werden durch die örtlichen Behörden unter Aufsicht der Besatzungstruppen verwaltet." Die Erfahrung lehrte, daß damit das Kriegsrecht gemeint war, das Belagerungszustand bedeutete. Der zweite Zeitabschnitt der Besetzung seit dem 10. Januar 1920 steht unter den Bedingungen des Versailler Vertrages. Das besetzte Gebiet wird als Pfand für die Erfüllung der Friedensbedingungen bezeichnet. "Als Sicherheit für die Ausführung des vorliegenden Vertrages durch das Deutsche Reich", heißt es in Art. 428, "werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich der Brückenköpfe durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte während des Zeitraums von 15 Jahren besetzt, der mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages beginnt". Dem Pfandcharakter entspricht es, daß im Eingang des Art. 429 eine frühere zonenweise Befreiung des besetzten Gebietes in Zeiträumen von 5 zu 5 Jahren in Aussicht gestellt wird, "wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages vom Deutschen Reiche getreulich erfüllt werden". Art. 431 geht noch darüber hinaus, indem er die sofortige Zurückziehung der Besatzung verspricht, "wenn das Deutsche Reich vor dem Ablauf des Zeitraumes von 15 Jahren alle Verpflichtungen erfüllt". Auch das am 28. Juni 1928 unterzeichnete Rheinland-Abkommen kennzeichnet in seinem Art. 1 die Besetzung als eine "Bürgschaft für die Ausführung des Friedensvertrages". Unter dem Waffenstillstand ist sie eine Sicherung gegen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten; nach dem 10. Januar 1920 eine zeitliche Bürgschaft für die neue Friedensordnung. Demgemäß tritt seitdem die Militärgewalt hinter die Autorität einer interalliierten Zivilbehörde zurück.

Freilich besteht dieser Wechsel in Wirklichkeit nur dem Namen nach. Allerdings ist der Belagerungszustand nicht mehr eine Dauereinrichtung. Aber er lauert noch immer im Hintergrunde. Art. 15 des Rheinlandabkommens behält der interalliierten Zivilbehörde das Recht vor, den Belagerungszustand für das gesamte Gebiet oder [112] einen Teil anzuordnen. Er gibt sogar den örtlichen Militärbehörden die Befugnis, in dringenden Fällen in ihren Bezirken "einstweilige Maßnahmen zu treffen". In solchen Augenblicken (während des Ruhrkampfes und Separatistenputsches 1923 überschritten sie die Dauer eines Jahres) war kein Unterschied gegenüber dem militärischen Regiment vor dem 10. Januar 1920 zu erkennen. Die Behandlung der rheinischen Bevölkerung war damals ebenso scharf, wenn nicht schärfer als unter der Herrschaft des Kriegsrechtes während des Waffenstillstandes.

Vor allem aber zeigte sich im Blick auf die politischen Ziele nach dem 10. Januar 1920 keine andere Richtung als vorher. Das kann nicht wundernehmen, da ja die Träger der Besetzungspolitik vor wie nach diesem Zeitpunkt dieselben waren. Hinter der interalliierten Zivilbehörde am Rhein war der militärische Gedanke der Rheinlandbeherrschung versteckt. In Paris war bei wechselnden Regierungen und sich ablösenden Methoden ständig die letzte Absicht, die französische Machtstellung am Rhein zu verewigen. Im Auf und Ab der Ereignisse gab es immer wieder Augenblicke, wo die militärischen Persönlichkeiten in Paris wie auf dem linken Rheinufer mit Ellenbogengewalt in den Vordergrund drängten. In der interalliierten Zivilbehörde waren freilich neben dem französischen auch noch ein belgischer, ein englischer und, bis 1923 wenigstens, als Beobachter der amerikanische Vertreter vorhanden. Aber der französische Wille war auch in dieser interalliierten Zivilbehörde maßgebend. Nicht nur, weil Herr Tirard, der französische Oberkommissar und Präsident der interalliierten Zivilbehörde, stets den Belgier auf seiner Seite hatte und durch seine ausschlaggebende Präsidialstimme die Entscheidung fällte. Sondern, weil Tirard eine Persönlichkeit ist, die durch diplomatische Gewandtheit und Zielbewußtsein, sowie durch zähe Beharrlichkeit seinen alliierten Kollegen meist überlegen war. Und weil das politische Interesse des am Kanal, im Mittelmeer und im nahen Orient immer wieder auf das französische Wohlwollen angewiesenen britischen Imperiums darauf bedacht war, durch Nachgiebigkeit am Rhein die Schale der Weltinteressen im Gleichgewicht zu halten.

Herr Tirard aber war und ist der französische General in diplomatischem Zivil.

Wie war der Hergang? Die Besetzung des linken Rheinufers ist entstanden aus der Sehnsucht Frankreichs nach der Rheingrenze. Am 12. Januar 1917 hatte Ministerpräsident Briand an den französischen Botschafter in London Paul Cambon geschrieben: "Nach unserer Auffassung darf Deutschland mit keinem Fuß mehr diesseits des Rheins stehen. Die Organisation dieses Gebietes, seine Neutrali- [113] tät, seine vorläufige Besetzung müssen bei dem Gedankenaustausch unter den Alliierten erörtert werden." In einer Note an den Botschafter Paléologue in Petersburg vom 14. Februar 1917 forderte er mindestens die Grenze des früheren Herzogtums Lothringen für Frankreich, und zwar nach strategischen Notwendigkeiten, die politische und wirtschaftliche Abtrennung der übrigen linksrheinischen Gebiete und deren Organisierung als autonomes und neutrales Staatswesen, sowie ihre Besetzung durch französische (nicht etwa alliierte) Truppen, bis zur völligen Erfüllung der Friedensbedingungen. Also, vermutlich für unabsehbare Zeiten. Marschall Foch ging in der Siegesstimmung des Novembers 1918 noch weiter. In einem Schreiben vom 27. an den Ministerpräsidenten Clemenceau versicherte er: "Auf dem linken Rheinufer kann es keine neutralen Staaten geben"; man müsse dort "verhältnismäßig unabhängige" Staaten bilden, deren Truppen "im Kriegsfalle verläßlich gegen Deutschland verwendbar sind". In einer Note vom 10. Januar 1919 besteht er darauf, daß der Rhein die militärische Westgrenze der deutschen Völker bilde, daß die linksrheinischen Gebiete "vielleicht durch eine militärisch-neutrale Zone geschützt", daß sie "mit den übrigen Weststaaten durch ein gemeinsames Zollsystem verbunden" und in "unabhängigen Staaten" organisiert werden. Die Besetzung soll zwar alliierten Charakter haben; aber von einer zeitlichen Begrenzung ist keine Rede. Kurz und gut: Fochs damaliges Ideal sind linksrheinische Pufferstaaten unter dauernder militärischer Fremdherrschaft mit Eingliederung in das französische Zollsystem. Schon im Dezember 1918 war auch das Thema Ruhrbesetzung berührt worden. Bei der erstmaligen Erneuerung des Waffenstillstandes am 13. Dezember in Trier wurde die Erklärung abgegeben: "Das Oberkommando der Alliierten (d. i. Marschall Foch) behält sich vor, um sich eine neue Sicherheit zu verschaffen - wenn es das für angebracht hält - die neutrale Zone auf dem rechten Rheinufer nördlich des Kölner Brückenkopfes bis zur holländischen Grenze zu besetzen." Bei der dritten Verlängerung des Waffenstillstandes setzten sich Loucheur und Tardieu für eine etwaige Besetzung des Essener Industriegebietes ein.

Die Ausdehnung der Besetzung scheiterte am Widerstand der Alliierten. Sie widersetzten sich auch der Abtrennung des linken Rheinufers vom Reiche, sowie der Bildung von Pufferstaaten und begrenzten die Besetzung auf 15 Jahre. Poincaré, damals Präsident der französischen Republik, war bis in die tiefste Seele empört. Aber Clemenceau beschwichtigte ihn in einer Kabinettssitzung am 25. April 1919: "Herr Präsident! Sie sind viel jünger als ich. In 15 Jahren werde ich nicht mehr am Leben sein. Nach 15 Jahren werden die Deutschen noch nicht alle Vertragsbedingungen erfüllt haben. Wenn [114] Sie mir nach 15 Jahren die Ehre erweisen wollen, mich an meinem Grabe zu besuchen, dann werden Sie nach meiner vollen Überzeugung zu mir sagen: Wir stehen am Rhein, und wir bleiben am Rhein." Poincaré hat diese prophetische Mahnung nicht vergessen. Als er selbst wieder Ministerpräsident geworden war, teilte er am 26. Juni 1922 seine vertraulichen Gedanken französischen Pressevertretern mit: "Wir gehen ganz einfach (und ich fühle mich sehr wohl dabei) der dauernden Besetzung des linken Rheinufers entgegen. Mir für meinen Teil würde es wehe tun, wenn Deutschland zahlte. Dann müßten wir das Rheinland räumen.... Darum werden Sie es verstehen,.... daß das einzige Mittel, den Versailler Vertrag zu retten, darin besteht, es zu arrangieren, daß unsere Gegner, die Besiegten, ihn nicht einhalten können." Die Besetzung ist auch nach 1920 für Frankreich nur der Übergang zur Dauerherrschaft am Rhein. "Der Frieden", sagte Clemenceau in der französischen Kammer, "ist Fortführung des Krieges mit anderen Mitteln".

Wie sich die französische Besetzungspolitik das Verhältnis des besetzten Gebietes zu Frankreich dachte, das sagt mit größter Offenheit General Mordacq in seinem Buche Die deutsche Geistesverfassung. 5 Jahre Kommando am Rhein.

      "Als Chef des Militärkabinetts unter Clemenceau", schreibt er, "hatte ich die Grundlagen für die Neuorganisation der Armee festzulegen. Mein Gedanke wurde angenommen, die Eroberung Marokkos mit Deutschen zu beenden, den Schutz am Rhein aber den Marokkanern anzuvertrauen. Mit anderen Worten: es sollte eine Division der Fremdenlegion aus Deutschen gebildet und über ganz Marokko verteilt werden, umgekehrt sollten an den Rhein Regimenter der kriegslustigen Marokkaner geschickt werden. Nach meinem Austritt aus der Regierung wurde die Idee weiter ausgeführt und vollendet. Ein marokkanisches Regiment, das 63., wurde nach dem Rhein befördert, und Marschall Pétain setzte es durch, daß 3 - 4 Regimenter nach dem Rhein kamen, dort 1½ bis 2 Jahre blieben und ausgebildet wurden".

Marokko und das Rheinland stehen in der Wertschätzung des französischen Generals auf gleicher Stufe. Der General hat dann, als er im Januar 1920 das Kommando des 30. Armeekorps in Wiesbaden übernahm, das Seinige getan, damit er seine Idee, die rheinische Bevölkerung nach kolonialer Methode zu behandeln, verwirkliche. "Am 28. Oktober (1923)", so schreibt er weiter, "erhielt ich endlich das verlangte Spahi-Regiment. Ich ließ es sofort durch das ganze Land streifen nach dem bewährten kolonialen Grundsatz: Zeige deine Macht, damit du sie nicht anzuwenden brauchst".

In ihnen allen, ob Zivil oder Militär, ob Präsident der Republik oder Ministerpräsident, Wirtschafts- oder Außenpolitiker, Marschall oder General, in Paris oder am Rhein ist der Geist lebendig, der [115] der Rheinpolitik Frankreichs von Richelieu und von Melac über die Bourbonen und Napoleonen, von der ersten bis zur dritten Republik die bestimmte Richtung und ihre ständig wechselnden Schlagworte und Methoden gegeben hat. Barrès hat in seinen Schriften Génie du Rhin und Politique Rhénane im Jahre 1921 für die französischen Hoffnungen auf den Rhein die vorläufige Formel gefunden. Er rief die Erinnerung an das Zwischenreich der Lotharingier wach, sicher, daß ein autonomer Pufferstaat auf dem linken Rheinufer seine Selbständigkeit nicht lange werde behaupten können und an den mächtigen westlichen Nachbarn fallen werde. Nach dem Inkrafttreten des Versailler Friedens wie vorher zur Zeit des Waffenstillstandes ist die mythische Lehre Barrès' der Leitgedanke der französischen Rheinpolitik gewesen. Es ist nicht immer möglich, den Anteil der einzelnen festzustellen. Bald kommt der Anstoß von Paris, das eine Mal von militärischer, dann von außenpolitischer, auch von wirtschaftlicher Seite, bald springt der Impuls aus den Besatzungsbehörden am Rhein heraus. Aber nur, wenn er der Duldung der Hauptstadt oder des Zivilvertreters der Pariser Machthaber, des Herrn Tirard in Koblenz, gewiß ist.


Ursprünglich war es die Absicht des Marschalls Foch, 50 Divisionen in das besetzte Gebiet zu legen. Auf Erzbergers Einwurf, daß die Friedensstärke des ganzen deutschen Heeres nur 50 Divisionen betragen habe und daß auf der linken Rheinseite außerhalb Elsaß-Lothringens nicht mehr als 2½ Armeekorps gestanden hätten, daß mithin auf dem linken Rheinufer für 50 Divisionen keine Unterkunft vorhanden wäre, bezeichnete Foch die von ihm angegebene Ziffer als Höchstzahl. In der Tat kam nach dem Einmarsch der Alliierten auf je 10 Einwohner 1 feindlicher Soldat. Entsprechend der Teilnahme an der Besetzung war das Okkupationsgebiet in 4 Zonen an Franzosen, Amerikaner, Engländer und Belgier verteilt. Der Süden gehörte den Franzosen, und zwar stand die 8. Armee unter General Gérard in der Pfalz, die 10. unter General Mangin von Mainz abwärts bis an den Koblenzer Brückenkopf. Die Amerikaner hielten mit ihrer dritten Armee unter General Ligget die Mosellinie von Trier bis zur Mündung und den Koblenzer Brückenkopf, sowie die südliche Eifel besetzt. In späterer Zeit schränkten die Amerikaner ihre Truppenzahl und ihren Machtbereich ein. Die Engländer nahmen den Kölner Brückenkopf für sich. Die Belgier mußten sich mit französischen Divisionen in den Norden des besetzten Gebietes um Aachen teilen. Foch selber residierte in Luxemburg als interalliierter Oberbefehlshaber.

In einer Proklamation beim Einmarsch der alliierten Truppen hatte [116] er verkündet: "Die Militärbehörde nimmt das Kommando des Landes in ihre Hände... Die zur Zeit der Okkupation bestehenden Gesetze und Vorschriften werden von uns garantiert werden, so weit sie unser Recht und unsere Sicherheit nicht beeinträchtigen... Die Zivilbehörden werden unter Leitung und Aufsicht der Militärbehörden ihre Tätigkeit fortsetzen." Damit war der militärische Charakter der neuen Ordnung gekennzeichnet. Er kam in zwei einschneidenden Maßnahmen zum Ausdruck: in der Erklärung des Belagerungszustandes und in der Fortsetzung der Blockade. Alle Waffen, auch die harmlosen, mußten abgeliefert werden. Die Beitreibungen griffen scharf selbst in den Privatbesitz ein. Die Fahnen und anfangs selbst die Offiziere mußten gegrüßt werden; später wurde dieser Zwang auf deutsche Beamte in Uniform beschränkt. Militärpolizei und Kriegsgericht verhängten gegen Verfehlungen, die dem deutschen Staatsbürger zum Teil unbekannt waren, drakonische Strafen. Spitzel verleiteten harmlose, die zahllosen Verfügungen und Verbote nicht kennende Geschäftsleute zu unbewußten Übertretungen.

Das öffentliche Leben wurde in drückender Weise gehemmt. Jeder mehr als 12 Jahre alte Rheinländer mußte einen polizeilichen Ausweis haben, der alle 3 Monate zu erneuern war. Ansammlungen auf der Straße waren verboten. Versammlungen, überhaupt Zusammenkünfte und Veranstaltungen, auch gesellige und künstlerische, bedurften der Genehmigung. Die Presse stand unter Vorzensur. Die Einführung von Zeitungen und anfangs auch von Büchern aus dem unbesetzten Deutschland war untersagt. Selbst den Briefverkehr überwachte der Zensor. Ferngespräche waren nur für geschäftliche Angelegenheiten zugelassen. Der Bezug von Lebens- oder Genußmitteln aus den Beständen der Truppen war unter Strafe gestellt. Der Kauf von ein paar Zigaretten aus der Hand eines Besatzungsangehörigen konnte ins Gefängnis führen. Von der Truppen nicht verbrauchte Brot- und Fleischreste wurden vergraben, statt an hungernde Kinder verschenkt. Denn auch die Bevölkerung des besetzten Gebietes war von den Blockade-Unbilden während der Waffenstillstandszeit nicht ausgenommen. Aus der Fortdauer des Blockadezustandes folgte aber auch die Abschneidung der Warenausfuhr aus dem besetzten ins unbesetzte Deutschland. Von dort wieder durften nur Rohstoffe und Lebensmittel auf das linke Rheinufer gebracht werden. Jeder andere Warenverkehr mußte jedesmal ausdrücklich von der Militärbehörde genehmigt werden. Der Personenverkehr war auf das linke Rheinufer beschränkt. Die Personenzüge machten an der Vorpostenlinie halt. Das Militär regelte mit den mannigfachsten Begründungen selbst die natürlichsten Geschäfte des Privatlebens. Nicht einmal das Dungfahren der Landwirte blieb davon verschont. Aus gesundheitlichen Gründen mußte sich in einem Bezirk jeder Er- [117] wachsene mit einer Fliegenklappe bewaffnen, um ständig zur Tötung leicht beschwingten Ungeziefers gerüstet zu sein.

Vor allem aber: Das Militär dünkte sich im Besitz des Hoheitsrechtes. Es setzte Beamte ab und wies sie aus. Marschall Foch hatte nur "die zur Zeit der Okkupation geltenden Gesetze und Vorschriften" verbürgt. Alle nach dem 11. November 1918 entstandenen Reichsgesetze bedurften der Billigung der Militärinstanz. Darin lag der Idee nach eine Herauslösung des Besatzungsgebietes aus der Reichssouveränität. Sie führte bei militärischen Persönlichkeiten, die sich ihrer Autorität im Siegergefühl bewußt waren, ohne starke seelische Hemmung zu dem Wunsch und dem Entschluß, die mehr als halbwegs vorhandene wirtschaftliche und politische Ausschaltung des besetzten Rheinlandes aus dem Reichskörper auch staats- und völkerrechtlich zu einer vollendeten Tatsache zu machen. Am 28. November 1918, also knapp vor dem Einmarsch in das zu besetzende Land, hatte General Gérard als künftiger Oberbefehlshaber der Pfalz in einem pathetischen Armeebefehl seine Soldaten angeredet: "Der Sieg hat euren Heldentaten den Lorbeer aufgedrückt. Ihr werdet jetzt die Erde betreten, auf der vor kaum einem Jahrhundert dank unserer großen Vorfahren unsere Trikolore flatterte. Ihr Werk werdet ihr fortsetzen. Einem unter eine hundertjährige Tyrannei gebeugten Volk werdet ihr zeigen, was eine ihrer Macht und ihres ehrlichen Rechts bewußte Nation kann und was sie will."

Erinnerungen flackern auf: contre nous est la tyrannie! Die Marseillaise! Der Freiheitsbaum, um den zur Zeit der großen Revolution in rheinischen Orten getanzt worden war! Der überhebliche Glaube an die Überlegenheit der französischen Kultur! "Im Gegensatz zu dem System, das die Kultur verworfen hat, werdet ihr weder die Sicherheit noch das Eigentum gefährden." Als General Gérard das seinen Truppen zurief, begann im Reich der scheinbare Zersetzungsprozeß, den Spartakisten und Bolschewisten zur Vernichtung des Privateigentums auszunützen gedachten. Adolf Hoffmann entfaltete in Preußen als Kultusminister religionsfeindliche Gesinnungen. Der französische Militarismus in der Pfalz hielt es an der Zeit, gegenüber der rückständigen Bochekultur die Segnungen der französischen Bildung den Eingeborenen durch unentgeltliche Kurse zur Erlernung der französischen Sprache zugänglich zu machen. Im Februar 1919 wurde damit begonnen. Neugier und billige Gelegenheit, Kenntnisse zu erwerben, brachten zunächst eine Anzahl Teilnehmer. Das starke Nationalgefühl bei der großen Mehrzahl der Pfälzer und die natürliche Bequemlichkeit der Gleichgültigen zwangen die Erziehungsbestrebungen der französischen Kulturträger bald zum Erliegen. Auch General Mordacq muß aus seinen späteren Erfahrungen bekennen, daß die Pfälzer nichts an und in sich hatten, [118] was auch nur im geringsten an französische Sitten und Gedanken erinnere. Der Versuch, mit der pénétration pacifique wie in Marrokko Eroberungen zu machen, war fehlgeschlagen.

Aber General Gérard war noch entfernt davon, sich zu seinem Mißerfolg zu bekennen. Am 20. April 1919 eröffnete er in Zweibrücken eine französische Kunstausstellung. Er pries sie den zu der Feier kommandierten Deutschen mit französischem Elan:

      "Das hauptsächlichste und eigentliche Ziel der Ausstellung ist, dem Pfälzer Land den Geist Frankreichs zu übermitteln. Der Geist unseres Landes ist weder tyrannisch noch herrschsüchtig. Wir sind hergekommen als Sieger. Wir befinden uns hier als die Schützer der Ordnung, von Hab und Gut, Leib und Leben... solange es unsere Sicherheit und die der Pfälzer gebietet. Wir werden uns am Rhein bestimmte militärische Garantien sichern, um uns gegen die über kurz oder lang erfolgende aggressive Wiederkehr des preußischen Militarismus zu schützen.... Mehr als Dinge, Ideen sind es, die hier ausgestellt sind, Ideen von einer einzig dastehenden Größe. Die Pfälzer, deren Vorfahren vom Sturm der großen Revolution mitgerissen wurden, und die sich unter der Fahne der Freiheit, schlugen, sind herrlich vorbereitet, um all das zu verstehen."

Das sonderbare Gemisch von Kunstbegeisterung, Siegerpose, politischer Geschäftsanpreisung, Beschimpfungen und französischen Zukunftsplänen auf rheinischem Boden verlockte nicht zum Eingehen auf die von General Gérard gewiesenen Gedankengänge.

Gewiß, im Augenblick, als der Anmarsch der alliierten Truppen erwartet wurde, war hier und da am linken Rheinufer die Hoffnung aufgetaucht, man könne der gefürchteten Einverleibung in den französischen Staat vielleicht entgehen, wenn man nach dem Wilsonschen Selbstbestimmungsrecht greife und für das Rheinland den Anspruch auf Autonomie erhebe. Es scheint, als sei dieser Gedankengang aus der Schweiz herübergetragen worden und dort möglicherweise auf französischen Anstoß zurückzuführen. In wenigen romantischen Seelen flammte auch der Gedanke an eine Renaissance des ehemaligen Lotharingierreiches als Mittelstücks längs des ganzen Rheinlaufs zwischen dem französischen und deutschen Staate auf. Aber der trügerische Nebel umhüllte die Geister nur für einen Abend. Schon der nächste Morgen verscheuchte sie mit dem demokratischen Hoffnungsstrahl eines großdeutschen Reiches durch die Anschlußerklärung Österreichs. Zweifellos gab es einige kleinlich Ängstliche, die sich vor der ungeheuren Kriegsentschädigung fürchteten und glaubten, ihrem Anteil durch staatliche Verselbständigung des Rheinlandes entgehen zu können. Aber überwältigend war die Zahl der Andersdenkenden, die entschlossen waren, rheinauf, rheinab, das deutsche Volk in seiner ärgsten Not nicht [119] im Stiche zu lassen, sondern mit ihm das unabwendbar gewordene Schicksal zu teilen.

General Gérard entbehrte des psychologischen Verständnisses für die Regungen des Vaterlandsgefühls eines besiegten Volkes. Er meinte in einem Runderlaß an seine Armee vom 16. März 1919, der linksrheinischen Bevölkerung die Trennung vom rechten Ufer durch "eine Versicherung gegen die Anarchie" und durch den großen Gedanken der Freiheit annehmbar machen zu können. Er berief am 31. März einen Notabeln-Rat. Sein Bemühen, ihn für den Selbständigkeitsgedanken zu gewinnen, war jedoch zwecklos; nur die kleine Gruppe um den politisch bisher bedeutungslosen Chemiker Dr. Haas aus Landau hielt zu ihm. Haas riet ihm, sich des angesehenen Regierungspräsidenten von Winterstein zu vergewissern. Aber Winterstein lehnte ab, er berief sich auf die Notwendigkeit des verfassungsmäßigen Verfahrens. Eine große Versammlung politisch und beruflich führender Persönlichkeiten unter dem Vorsitz des Regierungspräsidenten betonte dann am 18. Mai "die unlösliche Zugehörigkeit der Pfalz zu Deutschland. Die Pfälzer werden gerade in dieser schwersten Stunde der deutschen Geschichte ihrem geliebten deutschen Vaterland unverbrüchliche Treue halten".

Gérard tat das, was ihm die Eile gebot. In Versailles drängte die Friedenskonferenz ihrem Ende entgegen. Noch schien es möglich, dem Verlangen Wilsons und Lloyd Georges, daß das Rheinland dem Reich verbleibe, durch die Gründung selbständiger Staaten auf dem linken Rheinufer den Boden unter den Füßen wegzuziehen. Die Bahn schien frei für die Proklamierung der autonomen Pfalzrepublik. Haas erklärte am 1. Juni unter dem Schutze französischer Soldaten im Regierungsgebäude in Speyer dem stellvertretenden Regierungspräsidenten, daß er die autonome freie Republik Pfalz ausrufe unter Trennung von Bayern und vom Reich.

Auf dem Wege zu seiner Staatsaktion war er aber bereits von Arbeitermassen verprügelt worden. Unter diesen Schlägen ging sein und Gérards Plan einer pfälzischen Republik in Scherben, noch bevor er seine separatistische Proklamation im Regierungsgebäude von sich gegeben hatte. Er führte noch ein kümmerliches Dasein in der Zeitung Freie Pfalz. Den Präsidenten Wilson und Lloyd George vermochte aber dies klägliche Schauspiel in Speyer nicht mehr umzustimmen.

Ebenso peinlich mißglückte der Putsch, den der frühere Staatsanwalt Dr. Dorten am selben 1. Juni in Wiesbaden unter dem Schutz des Generals Mangin wagte. Auch dieser Armeebefehlshaber hatte es in seinem Mainzer Befehlsbereich mit der "friedlichen Durchdringung" versucht, die er als Kolonialsoldat in Tunis und Morokko [120] kennen gelernt hatte. Erfolg war ihm ebenso versagt, wie seinem Kameraden in der Pfalz. Mangin packte die Autonomiefrage dann fast noch energischer an als Gérard. Dorten stand unter dem Ehrgeiz seiner vermögenden Frau. Er glaubte auch weitreichende Verbindungen mit rheinischen Politikern zu haben. Aber er täuschte sich über die Tragweite seiner Beziehungen. An einflußreicher Stelle war man nirgends geneigt, ihm auf dem Wege der Gewalt und des Einverständnisses mit den Franzosen zu seiner "rheinischen Republik im Rahmen des Deutschen Reiches" zu folgen. Es war den Einsichtsvollen klar, daß die rheinische Republik unter den gegebenen Verhältnissen bald aus dem Rahmen des Reiches in die Arme Frankreichs fallen werde. Als Dorten seine Schar am Tage des Putsches übersah, mußte auch er erkennen, daß seine Gefolgschaft winzig und dem Werte nach unbedeutend war.

Mangin hatte zunächst beabsichtigt, die Putschbewegung nicht in seinem Befehlsreich, sondern am Sitz des rheinischen Oberpräsidiums und im Brückenkopf der Amerikaner, in Koblenz, vor sich gehen zu lassen. Am 22. Mai 1919 erschien ein Oberst seines Stabes beim amerikanischen General Ligget, um zu erforschen, wie die amerikanische "Haltung bei einer politischen Revolution auf dem westlichen Rheinufer zur Errichtung einer unabhängigen Rheinlandrepublik sein werde". Wir sind über den Sinn dieser Ausforschung durch einen Brief unterrichtet, den Wilson an Clemenceau gerichtet hat: "General Ligget lehnte es sofort ab, diesen Vorschlag auch nur in Erwägung zu ziehen.... Er hat Befehl erlassen, den Eintritt von Agitatoren in den amerikanischen Sektor nicht zu gestatten." Dieser Befehl ist treulich ausgeführt worden. Als Dorten die Keckheit hatte, in einem Automobil in der Koblenzer Zone zu erscheinen, wurde eifrig nach ihm gesucht. Ligget berichtete an den amerikanischen Oberbefehlshaber Pershing und dieser an Wilson. Der amerikanische Staatspräsident rügte "mit ernster Sorge" in dem Brief an den französischen Ministerpräsidenten das Vorhaben Mangins und hielt sich überzeugt, daß Liggets Anordnungen Clemenceaus Beifall finden würden.

Trotzdem nahm die Putschkomödie ihren Fortgang. Am 1. Juni, am selben Tage, als Gérard der Proklamation des Dr. Haas in Speyer seinen Segen angedeihen ließ, schlüpfte Dorten in das Wiesbadener Regierungsgebäude und ließ durch Maueranschläge verkünden, daß sich das rheinische Volk von Preußen losgesagt und die "Rheinische Republik" gegründet habe. Von Mainz bis Koblenz brauste die Erregung auf und machte sich am 2. Juni in einem Generalstreik Luft. Die Amerikaner duldeten in ihrem Abschnitt die Gegenbewegung der empörten Bevölkerung in dem mit Rücksicht auf ihre französischen Alliierten zulässigen Maß und mit unverhohlener Schadenfreude. Der [121] deutsche Friedensunterhändler in Versailles, der Außenminister Graf Brockdorff-Rantzau, bat die Friedenskonferenz um Schutz. Die Politik des französischen Militärs hatte die Wirkung, daß Lloyd George sogar gegen die Zulassung der 15jährigen Besetzung des Rheinlandes aufs Neue bedenklich wurde. Und General Weygand, der Generalstabschef des Marschalls Foch, rang sich zur Erkenntnis durch, daß "der Galopp" auf dem holperigen Gelände der Rheinpolitik denn doch nicht die richtige Gangart sei. "In diesem Augenblick", hatte der englische Ministerpräsident erklärt, "arbeiten Ihre Generale daran, eine rheinische Republik zu machen. Das ist das wahre Mittel ihre Entstehung zu verhindern." Dem französischen Militarismus am Rhein wurden vorübergehend Zügel angelegt. Die beiden durch ihren Erfahrungsmangel diskreditierten Generale blieben nur noch kurze Zeit auf ihrem Posten. Als nach der Unterzeichnung des Versailler Diktates die Besatzungungstruppen vermindert wurden, schieden auch die beiden Generäle aus ihrem Kommando. Vielleicht war es doch kein Zufall gewesen, daß beide am selben Tage in ihrem Befehlsbereich die Putschisten zu einem Experiment hatten kommen lassen, das freilich mißglückte. Und vielleicht war es auch nicht von Ohngefähr, daß die Putschabsichten an das Tageslicht traten, gleich nachdem Marschall Foch am 6. Mai in der Vollsitzung der interalliierten Friedenskonferenz einen letzten, aber vergeblichen Versuch gemacht hatte, die zeitlich unbegrenzte Besetzung durchzudrücken.


"Auf Grund des Friedensvertrages übernimmt die Interalliierte Rheinlandkommission von heute ab die oberste Vertretung der alliierten Regierungen im besetzten Gebiet." Mit diesem Satz leitete die bei der Unterzeichnung des Friedensvertrages in Aussicht genommene interalliierte Zivilbehörde am 10. Januar ihren Aufruf an die Bevölkerung des besetzten Gebietes ein. Es war eine Art Thronrede der Rheinlandkommission.

Sie war gesättigt mit Wohlwollen für die Einwohner des anvertrauten Landes, nicht frei von jener zum überstiegenen Selbstlob neigenden Rhetorik, die dem Charakter der französischen Nation eigentümlich ist und auf die Urheberschaft der Proklamation einen naheliegenden Schluß zuläßt. Auch spielte ein leiser Klang hinein der schier unersättlichen, verbissenen Freude Clemenceaus an der Kriegsanklage, mit der er in seiner Mantelnote vom 16. Juni 1919 Deutschland moralisch zu erdrücken versucht hatte.

      "Entsprechend den Weisungen der alliierten Regierungen", so ließ sich die Rheinlandkommission hören, "wünscht sie die Lasten der Besatzung für die rheinische Bevölkerung so leicht wie möglich zu machen unter [122] der einzigen Bedingung, daß sich die deutsche Regierung bemüht, die schuldigen Reparationen an die vom Kriege heimgesuchten Völker zu zahlen. Die Oberkommission verbürgt sich der rheinischen Bevölkerung dafür, daß das Rheinlandabkommen, dessen besonders freiheitlicher Inhalt ohne Beispiel in der Geschichte ist, seinem Geist und seinem Wortlaut nach durchgeführt wird. Sie wird andererseits im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Truppen darüber wachen, daß die Sicherheit der Truppen nicht beeinträchtigt wird.... In ihrer Verantwortung für die öffentliche Ordnung, deren Aufrechterhaltung zuletzt den Besatzungstruppen obliegt, beabsichtigt sie, der Bevölkerung die Gerechtigkeit, die Ausübung ihrer öffentlichen Freiheiten und die Entwicklung ihrer berechtigten Wünsche und ihres Wohlergehens zu gewährleisten".

Die Truppenzahl war immer noch mehr als doppelt so groß wie in der deutschen Vorkriegszeit. 1921 zählte die französische Rheinarmee annähernd 90 000 Mann, darunter fast 19 480 braune, gelbe und schwarze Eingeborene außereuropäischer Erdteile. 1922 wurde die französische Besatzung sogar auf mehr als 100 000 Köpfe erhöht. Dazu kamen noch 30 000 Belgier, 10 000 Engländer und 3000 Amerikaner. Insgesamt also fast 150 000 Mann. Die Zahl der deutschen Kasernen reichte bei weitem nicht aus. Es wurden Schulen, Hotels und gewerbliche Räume beschlagnahmt. Offiziere und Unteroffiziere mit ihren Familien wurden zu Tausenden in den deutschen Wohnungen einquartiert, die deutschen Besitzer in Hinterstuben und Dachkammern verdrängt. Ganze Stadtviertel, so in Koblenz und anderen Orten, schossen auf Befehl der Besatzungsbehörden für die Unterbringung der fremden Familien aus dem Boden. Tennis- und Spielplätze mußten eingerichtet, selbst Bordelle mit deutschem Menschenmaterial eröffnet werden. Jagdreviere wurden beansprucht. Der Landwirtschaft wurden weite Flächen Ackerlands ohne Rücksicht auf ihren Wert entzogen zur Herrichtung von Flug-, Schieß- und Übungsplätzen. Die Anlage eines Exerzier- und Schießplatzes von 3000 ha bei Ludwigswinkel allein belastete das Reich mit 12 Millionen Goldmark. Alljährlich mußten die vorhandenen Kraftwagen, Motorräder, Zugtiere und Wagen von ihren deutschen Besitzern französischen Kommissionen zur Musterung vorgeführt werden. Diese Anordnung wurde deutscherseits als besonders entwürdigend empfunden, weil die Vorführung als Vorbereitung einer etwaigen Mobilmachung gegen das deutsche Vaterland gedacht war. Das linke Rheinufer war für die Franzosen auch im Frieden das Aufmarschgebiet gegen das rechtsrheinische Deutschland. Militärisch hatte sich nichts gegenüber der Waffenstillstandszeit geändert. Die Gesinnung der Fremden war nicht freundlicher, die materielle Last und [123] der seelische Druck für jeden einzelnen Bewohner des besetzten Gebietes nur noch erregender geworden, weil die Fremdherrschaft mit der Wiederkehr des Friedens in schreiendem Widerspruch stand.

Es war Fremdherrschaft. Die Autorität der Reichs- und Staatsregierungen bestand dem Namen nach fort. In Wirklichkeit war sie ausgeschaltet. Die maßgebende Gewalt war an die interalliierte Rheinlandkommission übergegangen. Ihre Verfassung war im Rheinlandabkommen enthalten, das am 28. Juni 1919 zugleich mit dem Friedensvertrag unterzeichnet worden war, aber ebensowenig wie dieser Vertragscharakter hatte und dem Diktatinstrument von Versailles als vierter Teil eingefügt war. In ihrer Thronrede vom 10. Januar hatte die Rheinlandkommission die Wirklichkeit treffend geschildert, wenn sie darauf hinwies, daß sie die Verantwortung für die öffentliche Ordnung habe, und daß deren Aufrechterhaltung zu guter Letzt Sache der Besatzungstruppen sei. Immer noch ist der Besitz der militärischen Macht das Kennzeichen der wirklichen Herrschaft. Das Deutsche Reich darf am Rhein keine Truppen halten, nur Polizei. Aber Art. 13 des Rheinlandabkommens behielt die letzte polizeiliche Befugnis im gesamten besetzten Gebiet mit dem Recht, den Belagerungszustand zu verhängen, der Rheinlandkommission vor; in dringenden Fällen sogar den örtlichen Militärbehörden. Es ist Militärdiktatur, die sich in Zivilkleidung (und auch das noch nicht einmal immer und überall) gesteckt hat. Nach Art. 5 des Rheinlandabkommens bleibt zwar die Zivilverwaltung der Provinzen, Regierungsbezirke, Stadt- und Landkreise und Gemeinden in der Hand der deutschen Behörden. Die deutsche Gesetzgebung besteht weiter unter der Leitung der deutschen Zentralregierung. Ein Communiqué der Rheinlandkommission, das am 4. Dezember 1924 durch die Presse amtlich verbreitet wurde, gab bekannt, daß deutsche Gesetze und Verordnungen künftig "in fast allen Fällen" im besetzten Gebiet zur nämlichen Zeit in Kraft treten dürfen wie im übrigen Deutschland. In Wahrheit prüft die Rheinlandkommission die deutschen Gesetze auf ihre Zulassung, genehmigt sie oder versagt ihre Zustimmung. Das geschah erstmalig am 26. Juni 1920 dem Art. 4a des deutschen Gesetzes über Wohnungsmangel (vom 11. Mai desselben Jahres).

Der letzte und höchste Gesetzgeber, Verwalter und Gerichtsherr im besetzten Gebiet ist die Rheinlandkommission. Art. 3 des Rheinlandabkommens gibt ihr freilich nur das Recht, "Verordnungen zu erlassen, soweit dies für die Gewährleistung des Unterhaltes, der Sicherheit und der Bedürfnisse der Streitkräfte der assoziierten Mächte nötig ist". Aber die Kommission hat dies ihr zugesprochene Recht aus eigener Machtvollkommenheit, besonders in der Ruhrkampfzeit, ausgebaut. Sie erweiterte die Rechtsgrundlage, indem sie zur Sicherheit der Besatzung auch deren "Würde" als schutzbedürftig [124] hinzufügte. Damit ließ sich so ziemlich alles decken, was zu verfügen sie sich erkühnte. Sie dehnte ihre Verordnungsbefugnis auf alle Gebiete des öffentlichen, politischen und wirtschaftlichen, auch des privaten Lebens aus. Ihre "Verordnungen", sagt Art. 3, "haben Gesetzeskraft und werden mit ihrer Veröffentlichung als solche von dem alliierten und assoziierten Militär, sowie von den deutschen Zivilbehörden anerkannt". Die Verordnungen der Rheinlandkommission erscheinen als "Ordonnanzen"; ihre Zahl ist bisher auf 316 gestiegen. Nach Art. 4 sind die deutschen Behörden, auch im unbesetzten Deutschland, verpflichtet, jede Person, die eines Verbrechens oder Vergehens gegen Personen oder Eigentum der alliierten Streitkräfte angeklagt ist, zu verhaften und dem nächsten Militärbefehlshaber zu übergeben. Die Begriffe "Sicherheit, Unterhalt, Bedürfnisse und Würde" der alliierten Truppen schufen den weitesten Spielraum für die Ausbreitung der französischen und belgischen Militärgerichtsbarkeit auch gegenüber deutschen Privatpersonen. Nach Ordonnanz 29 vom 13. Juli 1920 (später durch die Verordnung 286 ersetzt) behält sich die Rheinlandkommission die Zustimmung zur Ernennung deutscher Beamter vor: ebenso auch das Recht der Absetzung und Ausweisung. Die Verdrängung mißliebiger Personen ist freilich eine Maßnahme, die sich nicht nur gegen Beamte richtete. Sie wurde auch gegen Private angewandt. Häufig und besonders im Ruhrkampfjahr auf eine bloße Anzeige hin.

Das besetzte Gebiet war entgegen dem Wilson-Programm und dem Vorfrieden zuwider zum Objekt der französischen Politik herabgewürdigt. Die interalliierte Kommission aber war den Deutschen am Rhein gegenüber die Verkörperung der unbeschränkten Willkürherrschaft. Keine parlamentarische Vertretung, kein Beirat aus der Einwohnerschaft beschränkte ihre Entschließungen. Sie streckte ihre Fühler durch das System der Delegierten bei den Regierungspräsidenten, Landräten und Oberbürgermeistern in alle deutschen Verwaltungszweige. Die Delegierten waren meist aktive Offiziere, die für die Zivilverwaltung beurlaubt waren. Sie hatten kein selbständiges Verfügungsrecht mehr wie während des Waffenstillstandes. Sie waren Verbindungsleute zwischen der Rheinlandkommission und der deutschen Verwaltung. Aber die Wirklichkeit sah meist anders aus und zeigte sie als eigenwillige Nebenregenten. So drang die Geistigkeit des französischen Militarismus bis in die feinsten Kanäle der deutschen Verwaltung. Es kam hinzu, daß der französische Oberbefehlshaber durch seine alleinige Zuständigkeit für Beitreibungen und durch seine Befehlsgewalt gegenüber der Eisenbahn, Post und Schiffahrt, vor allem aber durch die ihm unterstellte französische Gendarmerie und Sûreté (Geheim- und Kriminalpolizei) bis in die entlegensten Orte und bis in alle Verwaltungsstellen des [125] wirtschaftlichen und politischen Lebens seinen Einfluß ergießen konnte. Alle Methoden der Waffenstillstandszeit: Verbote von Zeitungen, Büchern, Filmen, vaterländischen Gesängen, reichsdeutscher Flagge, Versammlungen und Vereinen, wurden in die Friedenszeit hinübergeschleppt. Der deutsche Reichskommissar in Koblenz, zuerst der frühere Regierungspräsident in Köln, Herr von Starck, nach dessen von Tirard erzwungenem Rücktritt seit Juni 1921 Fürst Hatzfeld-Wildenburg, konnte der französischen Allmacht nichts entgegensetzen als schriftliche oder mündliche Einsprüche. Der Reichskommissar, den das Rheinlandabkommen nicht kennt, ist nur der geduldete diplomatische Vertreter des Reiches bei der Rheinlandkommission.

Der französische Oberkommissar in Koblenz, Tirard, übrigens auch in Marokko verwaltungstechnisch geschult, hat vom 10. Januar 1920 an bis zum heutigen Tage den Vorsitz in der interalliierten Rheinlandkommission. Unter erst vier und, nach dem Januar 1923, drei Mitgliedern der Kommission ist er, da der belgische Vertreter fast ausnahmslos auf seiner Seite steht, der tatsächliche Herrscher des besetzten Gebietes. Es ist die Eigentümlichkeit einer Regierung, die die Form einer Kommission hat, daß nach außen die Verantwortlichkeit namenlos ist. Um so schlimmer für die regierte Bevölkerung. Was Frankreich bei Stimmengleichheit durch die ausschlaggebende Stimme seines Vorsitzenden Vertreters in der Kommission erzwingt, fällt nur zum Teil auf das Konto der französischen Politik. Es muß von Belgien und England mitgetragen werden. Die Ungreifbarkeit der verflüssigten Verantwortlichkeit, ihre Namenlosigkeit erschwert es der ohne ihr Mittun regierten Bevölkerung, die Selbstherrschaft des französischen Machtwillens am Rhein vor den Richterstuhl des Weltgewissens zu ziehen. Das ist eine Zuständlichkeit, die Frankreich, nachdem es ihm in Versailles nicht gelungen war, die anerkannte Vorherrschaft am Rhein zu erringen, mit großem Geschick für seine niemals aufgegebenen Sonderziele auszunützen verstand. Mit dem feinfühligen Tastsinn des Politikers, der die Maskierung für ein starkes Erfolgmittel der Diplomatie hält, hatte schon Briand 1917 in seinen Noten an Cambon und Paléologue die Namenlosigkeit des französischen Einflusses in scheinbar selbständigen Staatsgebilden als das politisch Vorteilhafteste bezeichnet. Er ist dieser Vorliebe für getarnte Machtstellung bis zu seiner Forderung der Versöhnungskommission in der Gegenwart treu geblieben.

Das Versteckspiel gehörte auch unter der scheinbaren Friedensordnung des Rheinlandabkommens zu den Kunststücken der pénétration pacifique. Tirard gründete in Koblenz das französische Nachrichtenblatt in deutscher Sprache. Angeblich zur bloßen Richtigstellung deutscher Falschmeldungen bestimmt, erging sich das Presse- [126] organ in Wirklichkeit in Lobpreisungen Frankreichs und französischen Wesens. Trotzdem es in Massen unbestellt und umsonst überallhin verschickt wurde, fand es kaum irgendwo Beachtung. Frankreich arbeitete weiter mit Kunstdarbietungen, so 1921 mit einer Ausstellung in Wiesbaden, mit Theater- und Konzertreisen. Es übte sich auch in Wohltätigkeit, eröffnete in Biebrich und Höchst Kindergärten mit Schokolode. Und erntete wieder keinen Erfolg.

Da griff man aufs neue zu dem schon einmal ohne Glück erprobten Separatismus. Man unterstützte die von Dorten in Koblenz ausgehaltenen beiden Blätter Rheinischer Herold und Der Rheinländer. Aber die deutschen Bezieher blieben immer nur vereinzelt. Schien Dorten ein Versager zu sein, so konnte vielleicht der Kölner Smeets zum Träger des Erfolges werden. Er stammte aus Arbeiterkreisen, gründete eine "rheinische republikanische Unabhängigkeitspartei" und die dazu nötige Zeitung Die rheinsche Republik. Aber auch die Spekulation auf die Arbeiterschaft erwies sich als trügerisch. Tirard hatte sich ziemlich weit vorgewagt, als er am 10. Januar 1920 durch eine Verordnung aus der Zeit des Waffenstillstandes, die politische Kundgebungen verbot, seine schützende Hand über Haas und Dorten ausstreckte. Als dieser verunglückte Putschist des 1. Juni 1919 am 24. Juli 1920 von Frankfurter Polizisten wegen Hochverrats verhaftet und ins unbesetzte Gebiet gebracht wurde, erzwang Tirard seine Freilassung. Mordacq gab Dorten eine sauve-garde und legte einen Offizier als ständigen Schutzengel in seine Wohnung. Tirard aber tat ein übriges. Durch die Ordonnanz 90 vom 16. Juni 1921 machte er die Rheinlandkommission zum Beschützer aller, die "den alliierten Besatzungsbehörden Dienste geleistet oder mit ihnen in Beziehung gestanden" hatten. Als Smeets im Dezember 1921 in Köln wegen Pressebeleidigung deutscher Beamten in Untersuchungshaft geriet, dehnte Tirard die Unverletzlichkeit dieses Schützlings noch weiter aus. Die Kölner Strafkammer verurteilte Smeets wegen Beleidigung in 4 Fällen zu 9 Monaten Gefängnis. Die Rheinlandkommission untersagte am 7. Oktober 1922 die Vollstreckung des Urteils. Smeets wußte, was er seinem Helfer schuldig war. Im Dezember 1922 berief er seine rheinisch-republikanische Volkspartei zu einer Versammlung nach Bonn und forderte: einen rheinischen Vertreter als Reichskommissar in Koblenz (er mochte an sich selber denken); die Ausweisung der preußischen Beamten und der Mitarbeiter des Heimatdienstes (die er in jeder deutschen Redaktion am Rhein argwöhnte); Einführung eines Rheinfranken statt der Mark! Tirard hätte zufrieden sein können, wenn der gute Wille seines Handlangers genügt hätte, dem Separatismus zum Siege zu verhelfen.


[127] Mit dem Blick auf den Rhein standen die französischen Militär- und die Wirtschaftspolitiker in Ideengemeinschaft und Interessenverwandtschaft Seite an Seite. Auf imperialistischer Grundlage. Die Absicht war, das linke Rheinufer zum Ausfalltor der französischen Festlandspolitik in das Zentrum Europas, zugleich auch zum Absatzmarkt der französischen Erzeugnisse zu machen. Verkehrssperre des besetzten Gebietes gegen das deutsche Mutterland, das war ein Gedanke, der die französischen Rheininteressenten vom Augenblick des Waffenstillstandes an und seitdem in mehrfacher Wiederkehr beherrscht hat. Der andere: Einbruch der französischen Waren durch das "Loch im Westen", das Art. 68 des Versailler Diktats für 5 Jahre dem zollfreien Eintritt elsaß-lothringischer und damit auch altfranzösischer Rohstoffe und Fabrikate offen hielt. Das übrige tat der Schmuggel der von Zollabgaben nicht betroffenen Besatzungsangehörigen. Hinter diesen Einbrüchen französischer Erzeugnisse lauerte der Gedanke Fochs vom 10. Januar 1919: Einbeziehung in das Zollsystem Frankreichs.

Als zweite Etappe hatte der französische Militär- und Wirtschaftsimperialismus das 50 km breite entmilitarisierte Vorgelände auf dem rechten Rheinufer ins Auge gefaßt. Von hier führten die Wege nach dem Innern Deutschlands. Hier lagen die Kohlenschätze der Ruhr, die, in der Vorkriegszeit mit der lothringischen Minette verbunden, durch das Versailler Diktat vom lothringischen Erz weggerissen worden waren. Über den militärischen und wirtschaftlichen Hoffnungen schwebte das romantische Traumgesicht Richelieus: die Sprengung der staatlichen Organisation des deutschen Nachbarn.

Zu jener Zeit war Degoutte Oberbefehlshaber der Rheinarmee. Im Frühjahr 1920 drangen deutsche Truppen zur Niederwerfung des Kommunisten-Aufstandes in das westdeutsche Industriegebiet, also in die entmilitarisierte Zone. Die Reichsregierung suchte um die erforderliche Genehmigung der Alliierten nach. Ministerpräsident Millerand verweigerte sie, und General Mordacq erhielt von Degoutte den Befehl, von Wiesbaden aus Frankfurt a. M. zu besetzen. Von Sanktions wegen. Das wurde nun innerhalb des besetzten Gebietes das selbst im Kleinverkehr gegenüber Privatpersonen übliche Wort, mit dem fortan Frankreich seine Angriffsmaßnahmen begründete. Am 6. April 1920 war Frankfurt erobert. Als es am Morgen aus dem Schlaf erwachte, sah es sich zu seinem Erstaunen in das besetzte Gebiet einbezogen. Ebenso erging es Darmstadt, Hanau, Homburg v. d. H. und Limburg an der Lahn. Die Belgier hatten sich kameradschaftlich an der ungefährlichen Expedition beteiligt.

Nicht jedoch die Engländer. Lloyd George teilte die Überraschung der Frankfurter. Er war nicht gewillt, sein mühsam auf dem Versailler Besetzungskompromis errichtetes Gleichgewichtssystem durch [128] den französischen Marsch an den Main, die alte Scheidelinie zwischen Nord- und Süddeutschland, zertreten zu lassen. Der Fortbestand des Reiches gehörte trotz der britischen Abneigung gegen die deutsche Machtgeltung zu den Momenten, mit denen der englische Ministerpräsident die Schale der Festlandspolitik in der Schwebe zu halten suchte. Am 1. Mai 1920 mußte das neu besetzte Gebiet wieder geräumt werden.

Der französische Imperialismus richtete seine Augen nunmehr nach dem Norden. Was am Main nicht geglückt war, konnte an der Ruhr gelingen. Der Vorstoß nach Frankfurt hatte etwas zu stark den militärischen Angriffsgeist entlarvt. Man schickte Geldleute voran und hatte den Erfolg, diesmal Englands Zustimmung zu finden. Auf der Londoner Konferenz des Jahres 1921 wurden dem Reiche als Reparationssumme 226 Milliarden Mark genannt. Ein Ultimatum drohte im Falle der Weigerung mit der Besetzung von Düsseldorf, Duisburg und Ruhrort, außerdem mit der Beschlagnahme der Zölle an der Westgrenze und mit der Errichtung einer Zollinie an der Ostgrenze des besetzten Gebietes. Am 7. März lief das Ultimatum ab. Am 8. rückten Franzosen und Belgier in Düsseldorf ein und an die Ruhrmündung vor. Ein Protest der Reichsregierung beim Völkerbundsrat hatte keinen Erfolg.

Durch Verordnung 77 vom 8. März stellte die Rheinlandkommission die gesamte deutsche Zollverwaltung im besetzten Gebiet unter ihren Befehl. Damit entzog sie zum erstenmal einen Dienstzweig der angestammten Staatsgewalt. Durch die Ordonnanz 81 vom 8. April errichtete sie an der Ostgrenze des besetzten Gebietes die neue Zollgrenze. In Bad Ems wurde ein besonderes Ein- und Ausfuhramt eingesetzt, zwar mit deutschen Beamten, aber unter der Oberleitung eines besonderen interalliierten Komitees. Das Emser Amt mußte die Einfuhr aus dem unbesetzten Deutschland nach Möglichkeit erschweren, gestattete sie hingegen westlichen Waren in freiester Weise. Besonders das Eindringen französischer Parfüms und Branntweine wurde begünstigt. Das Ziel schien erreicht: die wirtschaftliche Absperrung der besetzten Gebiete vom deutschen Stammlande durchgeführt. Man konnte mit dem Reich wieder in Verbindung treten, um den Reparationsstrom auszuschöpfen.

Eine neue Londoner Konferenz setzte im Mai die Reparationssumme auf fast die Hälfte herab. Am 11. Mai gab der Reichstag seine Zustimmung. Aber erst am 21. September 1921 wurde die Zoll- und Branntweinmonopol-Verwaltung dem Reich zurückgegeben; die Binnenzollgrenze verschwand. Das Emser Ein- und Ausfuhramt blieb und war der Rheinlandkommission auch weiter unterstellt. Düsseldorf und die Ruhrmündungsstädte wurden nicht zurückgegeben. Frankreich hielt die Tore offen für den Marsch in das west- [129] deutsche Industriegebiet. Der Weg in die norddeutsche Tiefebene bis an die Nordseehäfen stand frei, wenn Frankreich wollte.

Es wollte. Den Vorwand bot wieder die Entschädigungsfrage.

Poincaré war nach Ablauf seiner Präsidentschaft über den Vorsitz der Reparationskommission am 15. Januar 1922 in die Kabinettsleitung hinübergewechselt. Ihm war die Wiedergewinnung Elsaß-Lothringens Ziel seines politischen Strebens gewesen. Er hatte sich für die Dauerbesetzung des Rheinlandes eingesetzt. Er war auch jetzt nicht gewillt, an eine Freigabe des linken Rheinufers auch nur zu denken. In einer Kammerrede am 23. November 1923 erklärte er: "Die Räumungsfristen haben noch nicht zu laufen begonnen." Damit setzte er sich allerdings in Widerspruch zu seinem eigenen Rechtsinstrument, dem Versailler Diktat. Denn dort war als Anfang der Besetzungsdauer klipp und klar das Inkrafttreten des Vertrages bestimmt. Aber der französische Regierungsleiter hatte, als er jene Erklärung vom 23. November abgab, schon reichlich Beispiele geliefert, daß es ihm auf die genaue Beobachtung der Vertragsbestimmungen nicht ankam, wenn sie seinem Vorhaben im Wege standen.

Er wollte die Ruhrindustrie. Auch auf dem Sanktionsweg. Der Vorsitzende der Finanzkommission der französischen Kammer, Adrian Dariac, hatte sich dorthin auf Kundschaft begeben. In seinem Bericht vom 28. Mai 1922, also kurze Zeit nach der Übernahme der Regierung durch Poincaré, hatte er die Besetzung der Ruhr empfohlen, weil das "ein Pfand von höchster Bedeutung" sei. Der Ministerpräsident nahm das Wort auf und baute es aus. Auch die Besetzung des linken Rheinufers war als Pfand gedacht gewesen. Als Bürgschaft für die Erfüllung der Friedensbedingungen. Die Besitzergreifung der Ruhr sollte mehr, sollte die Grundlage des wirtschaftlichen Imperialismus werden. Das Wort "Sanktion" genügte diesmal nicht; der Ministerpräsident wollte mehr als eine Drohung, die Deutschland zur Erfüllung anhielt und mit der Erfüllung verschwand. Er begehrte die Ruhrkohle für die lothringischen Minette und die Herrschaft über den westdeutschen Stahl, mit dem vereinigt der französische jede Konkurrenz aus dem Felde schlagen würde. So schuf er die "produktiven Pfänder" und übertrug die Kontrolle der Kohlen- und Koksverteilung an der Ruhr einer nur "industriellen Ruhrkommission".

Das Reich war im Jahre 1922 bei Reparationsleistungen von 1480 Millionen Goldmark mit nur 1,5 Millionen Tonnen Kohlen und 200 000 Festmetern Holz im Rückstand geblieben. Die Reparationskommission stellte am 26. Dezember 1922 gegen die englische Stimme fest, daß eine vorsätzliche Nichterfüllung des Versailler Vertrages vorliege. Poincaré bemühte sich, auf einer Konferenz vom 2. bis 4. Januar 1923 den englischen Ministerpräsidenten Bonar Law um- [130] zustimmen. Der Engländer lehnte die Beteiligung an der Ruhrexpedition ab, erklärte aber seine Neutralität. Am 10. Januar kündigte Poincaré der Reichsregierung seine Absicht an, "eine aus Ingenieuren bestehende und mit den erforderlichen Vollmachten zur Beaufsichtigung der Tätigkeit des Kohlensyndikats versehene Kontrollmission ins Ruhrrevier zu entsenden.... Sie läßt ins Ruhrgebiet nur die zum Schutze der Mission und zur Sicherstellung ihres Auftrages erforderlichen Truppen einrücken".

Es waren unter Degouttes Oberbefehl 6 kriegsstarke Divisionen, 50 - 60 000 Franzosen und Belgier, deren die Ingenieur-Mission bedurfte. Sie rückte über Essen bis Bochum und Dortmund vor. Die Mission interalliiée de controle des usines et mines, besser bekannt unter dem abgekürzten Namen Micum, begann alsbald ihre Tätigkeit mit der Beschlagnahme der Reparationskohle an der Förderstelle und auf Anordnung Degouttes vom 18. Januar 1923 mit der Einziehung der deutschen Kohlensteuer.

Die Rheinlandkommission blieb nicht hinter ihren Kollegen vom Einbruchsgebiet zurück. Sie schritt zu einer ganzen Reihe "produktiver" Beschlagnahmen im altbesetzten Gebiet. Dazu gehörten außer der Kohlensteuer die Zölle, die Ein- und Ausfuhrabgaben, die Forsten- und Domänen-Einkünfte. Tirard mußte, um dem Vorwurf der Überschreitung seiner verfassungsmäßigen und völkerrechtlichen Grundlage zu entgehen, mit juristischer Spitzfindigkeit Seitenwege aufspüren. Er stand in der interalliierten Rheinlandkommission mit seinem belgischen Kollegen allein. Der englische war in Opposition oder wählte die Neutralität der Stimmenthaltung. Amerika hatte seinen Vertreter herausgezogen und zum Zeichen des Protestes gegen die Ruhrbesetzung am 24. Januar 1923 mittags 12 Uhr die amerikanische Flagge auf dem Ehrenbreitstein niedergeholt. Die Vereinigten Staaten riefen ihre Truppen nach Hause; sie waren aus der Reihe der Besatzungsmächte ausgeschieden. Die Beschlagnahme der Kohlensteuer und der anderen Reichs- und Staatseinkünfte hatte mit der Sicherheit und Würde der Besatzung verzweifelt wenig Zusammenhang. Also stützten sich Tirard und sein belgischer Kollege auf "die Weisungen, welche gewisse Oberkommissare von ihren Regierungen wegen der Verfehlungen Deutschlands bekommen haben", und nannten ihre ungesetzlichen Ausnahmeverordnungen "Spezialordonnanzen der hohen interalliierten Rheinlandkommission".

Die hohe Strafandrohung änderte nichts an der Widerrechtlichkeit der Spezialordonnanzen. Sie war wie der Eingriff der Micum in die Privatwirtschaft strafbarer Rechtsbruch. Aber sie erfüllte ihren Zweck. Sie warf Tausende von deutschgesinnten Rheinländern in die Gefängnisse oder aus ihrer Heimat, aus Haus und Hof, Beruf und Amt. 40 000 Haushaltungsvorstände mit 110 000 Familienangehörigen wur- [131] den verjagt. Die Ausweisung war damals fast der einzige Weg, um aus dem besetzten ins freie Deutschland zu kommen. Sonst wurde die Absperrung durch Paßkontrolle und Paßzwang aufs schärfste durchgeführt. Die Binnenzoll-Linie an der Ostgrenze war neu erstanden: Sie wurde durch die Besetzung der zwischen den Brückenköpfen liegenden "Flaschenhälse" zur Erleichterung der Überwachung begradigt. Der Verkehr kam zum Erliegen. Die Besatzungsbehörden hatten die Eisenbahnen mit Beschlag belegt und in eigene Verwaltung genommen. Kein Deutschgesinnter benutzte die Regiebahn. Nur die Schiffe dienten noch als Transportmittel für den Personen- und Güterverkehr. Privatautos war selbst die Mitnahme von Bekannten, die nicht zur Familie des Besitzers gehörten, verboten. Der Fernsprechverkehr war für die meisten Orte monatelang unterbrochen.

Denn Beamtenschaft und Bevölkerung befanden sich aus ungeheurer Erregung heraus in passivem Widerstand gegen alle Maßnahmen, die nicht durch das Rheinlandabkommen gerechtfertigt waren. Der Reichsaußenminister hatte schon am 12. Januar die Einstellung der Reparationsleistungen angekündigt. Am 19. wurde die Beamtenschaft angewiesen, "Anordnungen der besetzenden Mächte keinerlei Folge zu leisten", im altbesetzten Gebiet, soweit sie im "Widerspruch zu den Bestimmungen des Rheinlandabkommens stehen". Es entstand der eigenartige Kampf einer waffenlosen Zivilbevölkerung mit der stärksten Militärmacht der Welt. Dieser Widerstand trug seine Kraft in sich wegen der entschlossenen Einigkeit aller Klassen der Bevölkerung; Parteistreit und konfessioneller Hader waren vergessen. Es gab nur ein Gefühl: die Treue zum Vaterland. So war es im alt-, so war es im neubesetzten Gebiet. Die Zechenbesitzer weigerten sich, Kohlen an die Franzosen zu liefern. Die Eindringlinge nahmen die Brennstoffe von den Halden und aus den Kokereien. Bei Verweigerung der Kohlensteuer wurde das gesamte Vermögen der Zechen oder ihrer Inhaber gepfändet. Aber niemand kaufte die gepfändeten Sachen. Drei Zechen wurden ihren Besitzern enteignet und von der Micum in Betrieb genommen. Die Arbeiter in den Fabriken legten die Arbeit nieder, sobald Franzosen zur Beschlagnahme eindrangen. Am Palmsonntag, am 31. März, schoß eine französische Maschinengewehrabteilung bei einer Requisition in der Kruppschen Fabrik in Essen. 14 deutsche Arbeiter wurden getötet; Krupp von Bohlen wegen Komplotts gegen die Sicherheit der französischen Armee zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt. Am 23. Mai wurde Schlageter, ein Bekenner zum aktiven Widerstand, wegen Sabotage auf das Todesurteil eines französischen Kriegsgerichtes hin in der Golzheimer Heide erschossen. Napoleonische Zeiten, Erinnerungen an Palm kehrten wieder.

[132] Aber 10 Millionen Rheinländer wehrten sich gegen ihre wirtschaftliche Versklavung, wehrten sich gegen ihre Losreißung vom Deutschen Reich. Denn das war zuletzt doch die Hoffnung des französischen Durchschnittspolitikers, daß es, um endlich zum Genuß der Friedensbeute zu kommen, nötig sei, das Reich in Fetzen zu zerlegen. Mochte der französische General Denvignes, der Beistand Degouttes, auch mehr die strategischen Vorteile der Rhein- und Ruhrstellung, ihre Marschrichtung längs des Mittellandkanals in das Herz des Festlandes im Auge haben, die wahre Meinung politisierender Stammtisch-Bourgeois wurde am 9. Februar 1923 in der Action française mit überraschender Offenheit wiedergegeben. Sie hatte geschrieben:

      "Solange die Auflösung des deutschen Staates nicht in Berlin ausgesprochen ist, wird es schwer, wenn nicht unmöglich sein, im Rheinland Besonderes zu erreichen... Das Ruhrgebiet könnte eine Förderation von Arbeiterrepubliken bilden. Wiesbaden und Nassau könnten von heute auf morgen einen Fürsten aus dem Hause Luxemburg berufen. Hannover... All dies kann jedoch nur geschehen durch Auflösung des Reiches, und die wird nur mit Gewalt erfolgen. Die Macht haben wir in den Händen. Werden wir sie gebrauchen?"

Die Bevölkerung des alt- und neubesetzten Gebietes besaß dagegen nur die Macht ihres unbeugsamen Trotzes, ihrer seelischen Auflehnung gegen den angedrohten nationalen Untergang. Sie hatte nicht einmal die Genugtuung, in Versammlungen und öffentlichen Kundgebungen, in Zeitungen und Vereinen dem würgenden Grimm Luft machen zu dürfen. Kritik und Presse, Versammlungen und Kundgebungen waren unterdrückt. Nur in geringer Zahl konnten Gleichgesinnte heimlich zusammenschleichen. Auf allen aber lastete die Unsicherheit der persönlichen Zukunft, über ihnen schwebte der schwarze Schatten des Inflations-Unheils. Und endlich, als die Zahl der Erwerbslosen infolge der Stillegung der Betriebe und des Verkehrs ins Ungemessene gewachsen war, kam, was man zu fürchten schon lange sich gewöhnt hatte. Hilfe vom Ausland, außer der warmen Liebestätigkeit der dortigen Deutschen, blieb aus. Zwar hatte der englische Außenminister Lord Curzon in einer Note vom 14. August 1923 noch einmal die Rechtmäßigkeit des Einbruchs ins Ruhrgebiet bestritten. Aber praktische Hilfe wollte sich nirgends zeigen. Am 26. September 1923 erklärte das Kabinett Stresemann den passiven Widerstand für beendet.

Poincaré fühlte sich dadurch in seiner Haltung nicht beeinflußt. Alle Zwangs- und Sperrmaßnahmen blieben bestehen. Die rheinische Bevölkerung sah sich, ihrer Führer durch Ausweisungen und Verhaftungen beraubt, auf sich selber angewiesen. Sie hatte bald die Ge- [133] legenheit, ihre durch 5jährige Abwehr gestählte Widerstandskraft aufs neue zu beweisen.

Für die französische Rheinpolitik schien in einem Augenblick, da der Dollar mit einer Billion Papiermark bewertet, das besetzte Gebiet vom Mutterland abgeschnürt, die Wirtschaft zu Boden gestampft war, die Zeit gekommen, in der das Ziel Briands und Fochs, der Pufferstaat, und jetzt nicht nur mehr auf dem linken Rheinufer, zu erreichen war. Smeets freilich war durch einen Kopfschuß bei einem Attentat am 17. März 1923 aus der Reihe der Separatistenführer in die Krankenstube befördert worden. Aber an seine Stelle war neben Dorten ein süddeutscher Revolutions- und Revolverjournalist Josef Matthes getreten. Er war deutschen Gerichten nicht unbekannt; er hatte eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen, war in die schützende Umgebung des Generals Degoutte geflohen und fand zunächst Unterschlupf bei dem neugegründeten Nachrichtendienst, dem Düsseldorfer Gegenstück zu dem Koblenzer Nachrichtenblatt.

Matthes betätigte sich in der Mitte eines ihm ähnlichen Gesindels, das aus aller Welt auf den Schauplatz rheinischer Abenteuer strömte. Er war behilflich, daraus eine separatistische Schutztruppe zu schaffen. Am 25. September 1923 stand sie mit dem Namen "Rheinlandschutz" fertig da unter dem "kommandierenden Generalstabschef Leidner" in Koblenz, einem Anstreicher aus Duisburg, der Führer im Kommunisten-Aufruhr des Jahres 1920 gewesen war. Am 30. September veranstaltete das "Generalkommando" mit Befehl von Koblenz aus eine Parade in Düsseldorf. Es kamen etwa 500 Mann des Stoßtrupps zusammen, dazu etwa ebensoviel Frauen und Kinder. Die deutsche Polizei mußte sich auf französische Anordnung zurückhalten. Sie wurde aber von den Separatisten mit Schüssen angegriffen und trieb nun in einem Feuergefecht die Rebellen auseinander. Mit dem Erfolg, daß 30 deutsche Polizisten von den Franzosen ins Gefängnis geworfen und wegen Totschlags zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt wurden.

Auch Tirard tat das Seinige, um den Sieg der Separatisten sicherzustellen. Durch Beschluß der Rheinlandkommission wurde die gegenseitige Unterstützung der Polizei verschiedener Orte verboten. Am 21. Oktober, einem Sonntag, brach der Aufruhr in Aachen los. Dem anfänglichen Erfolg wurde aber bald ein Ende gemacht; denn es kam zu Straßenkämpfen mit der deutschfreundlichen Bevölkerung Aachens. Der britische Konsul beschwerte sich überdies über die Unzuträglichkeiten der Separatistenherrschaft und deren duldsame Unterstützung durch die Belgier. So wurden diese gezwungen, dem Sonderbündlertreiben am 2. November ein Ende zu machen. In München-Gladbach wurden die Separatisten rasch vom Volke ver- [134] trieben. Köln, wo die britische Besatzung lag, blieb von Unruhen verschont. Aber von Bonn bis in die Pfalz schwelten überall die separatistischen Flammen, genährt, wenn nicht angefacht, so doch geschützt durch französisches Militär. Überall leistete die einheimische Bevölkerung kraftvollen Widerstand, bis die französische Hand jedesmal die deutsche Gegenwehr unterdrückte. Bei Honnef kam es zu einem richtigen Treffen, es floß viel Blut. In Wiesbaden drohte der Oberdelegierte Lillers am 22. Oktober der Polizei mit Ausweisung, wenn sie nicht bereit sei, "sich schriftlich zu verpflichten, ihren Dienst gemäß der öffentlichen Stimmung zu versehen, ohne die Anhänger des neuen Staates zu belästigen". Von General Mordacq wissen wir aus seiner eigenen Schilderung, daß er in der Pfalz durch persönliche Anwesenheit bemüht war, der Revolte zum Durchbruch zu verhelfen.

Der "neue Staat" - das war die "unabhängige rheinische Republik". Schon Ende Juli hatte Dorten in der Koblenzer Festhalle den bisher festgehaltenen "Rahmen des Deutschen Reiches" gesprengt. Als die Rebellion zur Gewalt griff, war er mit Matthes völlig eines Sinnes. In fast gleichlautenden Aufrufen vom 26. Oktober erklärten in Matthes' Namen in Koblenz der dortige Weinhändler Oehmen, ein geborener Schlesier, als Bezirkskommissar und Dorten im Nassauischen:

      "Die unabhängige rheinische Republik ist erklärt, die provisorische Regierung gebildet... Die Regierung ist mit den Besatzungsbehörden in Verbindung getreten... Der Präsident der hohen interalliierten Rheinlandkommission hat als französischer Oberkommissar die Regierung empfangen und sie benachrichtigt, daß er sie als tatsächliche Inhaberin der Gewalt anerkennt, wo sie diese Gewalt ausübt."

Dorten faßte diesen Satz ein wenig anders, gab aber den Sinn in gleicher Weise wieder. Tirards Rolle beim Versuch der Losreißung des Rheinlandes war damit festgelegt. Um keine Unklarheit zu lassen, waren vor dem Koblenzer Schloß, dem separatistischen Hauptquartier, französische Wachtposten aufgestellt.

Matthes war die stärkere Autorität. Dorten war auf Nassau beschränkt; sein Mitregent herrschte im großen Rest des besetzten Gebietes. Zwischen beiden kam es bald zu Uneinigkeiten. Die Finanznot tat ein übriges, um die separatistische Herrlichkeit zu erschüttern. Zwar wurde Notgeld geschaffen und, trotzdem ein Münzverbrechen vorlag, vom französischen Delegierten anerkannt. Aber die Bevölkerung lehnte das wertlose Papiergeld ab. Darauf wurden von den Aufrührern Reichsbankgelder geraubt. Aber die Löhnung der Separatistensöldner und der Druck der Erwerbslosigkeit verlangten höhere Summen. Die Regierung der selbständigen Pfalz wollte die Erwerbslosenfürsorge mit Zwangsabgaben und einer Kopfsteuer [135] befriedigen. Tirard trieb seine Parteinahme so weit, daß er am 2. Januar 1924 die beiden separatistischen Steuergesetze in das Register der deutschen Gesetze in Koblenz eintragen ließ. Das war dem britischen Oberkommissar Lord Kilmarnock zuwider. Auf seine Veranlassung legte die englische Regierung gegen die offizielle Anerkennung und Registrierung der Separatistengesetze ihr Veto ein. Sie entsandte ihren Münchener Generalkonsul Clive nach der Pfalz.

In der "Ministerliste" der rheinischen Republik vom 29. Oktober stand neben dem schon genannten Oehmen und dem anrüchigen ehemaligen Geistlichen Dr. Kremers-Koblenz, neben dem eigenbrötlerischen Amtsgerichtsrat Dr. Liebing-Mainz, dem belgischen Gutsbesitzer Grand-Ry in Aachen auch Heinz Orbis, ein pfälzischer Landwirt. Er war der "Präsident" der autonomen Pfalz. Am 9. Januar 1924 fiel er in Speyer im "Wittelsbacher Hof" beim Abendessen unter den Schüssen deutscher Rächer. 5 Tage später trat Konsul Clive seine Informationsreise in der Pfalz an. Sein Eindruck war, "daß sich die pfälzische Bevölkerung auch unter den fürchterlichsten Drangsalen der Gewaltherrschaft der sog. separatistischen Regierung, dieser Horde landfremder, sittlich unterwertiger Elemente niemals beugen wird". Auch Clive stellte in einem Telegramm an seine Regierung vom 21. Januar fest: "Diese Regierung hätte niemals ohne die französische Unterstützung auftauchen können und würde sofort vertrieben werden, wenn die französische Unterstützung aufhörte." Der Beschützer des pfälzischen Separatismus war General de Metz.

Am 12. Februar 1924 machte die Bevölkerung von Pirmasens die Ansicht Clives zur Wahrheit. Sie stürmte das Bezirksamt, die Höhle der Sonderbündler; 16 Separatisten fielen dem gerechten Zorn zum Opfer. Die Pirmasenser selbst hatten 6 Tote und 12 Verwundete.

Damit hatte der Separatistengreuel auch in der Pfalz sein Ende erreicht. Im übrigen Rheinland war er schon fast lautlos an innerer Schwäche gestorben. In der Pfalz wurde sein Ableben durch den pfälzischen Kreistag der Rheinlandkommission attestiert: die Separatistenherrschaft hört Sonntag, den 17. Februar 8 Uhr morgens auf. Der Kreisausschuß stellte die Ordnung wieder her.

Dorten und Matthes verschwanden nach Frankreich. Ihnen folgte General de Metz, den die Spuren Gérards und Mangins nicht geschreckt hatten.


Nur Tirard überdauerte allen Wechsel, dem selbst ein Poincaré den Tribut zahlen mußte. Frankreich hatte aus dem Ruhr-Abenteuer für seine Finanzen und seine Währung schwere Wunden davongetragen. Die "produktiven" Pflaster hatten sie nicht schließen kön- [136] nen. Der Ausfall der deutschen Reparationen wurde schmerzhaft empfunden. Man spürte den Druck der Weltmeinung. Dem Unmut der Bevölkerung fiel der Mann der Ruhr bei den Wahlen vom 11. Mai 1924 zum Opfer. Sein linksgerichteter Nachfolger Herriot traf sich im August 1924 auf der Londoner Konferenz unter dem Vorsitz des aus der Arbeiterpartei hervorgegangenen Ministerpräsidenten Ramsay Macdonald mit dem Reichskanzler Marx, dem Außenminister Stresemann und dem Reichsfinanzminister Luther zur Neuregelung der Zahlungen auf der Grundlage des Dawesplanes. Am 1. September 1924 konnte das Londoner Protokoll in Kraft treten. Es minderte die Finanzsouveränität und belastete die Reichs- und Privatwirtschaft. Herriot und Theunis, der belgische Ministerpräsident, verpflichteten sich dagegen, das gesamte Einbruchsgebiet an der Ruhr und die Sanktionsstädte Düsseldorf und Duisburg-Ruhrort bis Mitte August 1925 zu räumen. Auch alle sonst in der Ruhrkampfzeit besetzten Landesteile sollten befreit werden. So kehrten die französischen Truppen am 2. September 1924 aus Appenweier und Offenburg in den Kehler Brückenkopf zurück. Am 21. Oktober wurde Limburg frei; am 6. November die Flaschenhälse zwischen den Brückenköpfen und ein Darmstädter Zipfel; Dortmund ebenfalls am 31. Oktober; das übrige Ruhrgebiet sowie Duisburg und Düsseldorf erst im August 1925.

Mit dem Inkrafttreten des Dawespaktes, in der ersten Septemberwoche 1924, kehrte alles, auch das altbesetzte Gebiet auf dem linken Rheinufer in die Wirtschafts- und Verwaltungseinheit des Reiches und der Länder zurück. Die Verkehrsabschnürung war zu Ende, die Binnenzollinie an der Ostgrenze des Okkupationsgebietes fiel. Eine allgemeine Begnadigung befreite die deutschen Gefangenen und gab den noch nicht zurückgelassenen Ausgewiesenen die Heimkehrerlaubnis. Freilich genossen auch die Separatisten Straferlaß. Aber der offenen Begünstigung der Rebellen durch die Franzosen war fortan eine Schranke gesetzt. Im Londoner Schlußprotokoll wurde die Bewegungsfreiheit der deutschen Rechtspflege gegenüber Hochverratsbestrebungen ausdrücklich von sämtlichen Unterzeichnern verbürgt. Sie steht seitdem unter dem deutschen Anrecht auf Schiedsgerichtsbarkeit. Die Rheinlandkommission mußte sich zur Aufhebung der Ordonnanz 90 und damit zur Aufgabe der Separatistenprotektion bequemen. Es ist zu irgendwelchen beachtenswerten oder gar gefährlichen Sonderbündler-Regungen nicht wieder gekommen. Sonderwünsche wagten sich nur noch journalistisch z. B. in der Wiesbadener Menschheit unter ständiger Lobpreisung des Franzosentums und Beschimpfung alles Deutschtums hervor und hüllten sich gegen Preußen in ein föderalistisch-pazifistisches Gewand.

[137] Das Versailler Diktat hatte dem Reiche die Verpflichtung auferlegt, die Besatzungskosten zu tragen. Sie wurden nicht auf die Reparationen angerechnet. Dadurch wurde bei den Besatzungsbehörden eine unsinnige Verschwendung großgezüchtet. Mit der Londoner Reparationsregelung wurde der Besatzungsaufwand auf 250 Millionen Goldmark jährlich beschränkt und auf den jährlichen Reparationszahlungen abgeschrieben.

Ein wesentliches Ergebnis des Londoner Dawes-Abkommens war eine freilich immer noch begrenzte Sicherung gegen eine Wiederkehr der Sanktionsbesetzungen. Der Dawespakt hatte für die Feststellung einer deutschen Reparationsverfehlung den "amerikanischen Bürger" mit Stimmberechtigung in die Reparationskommission hineingeschoben. Es galt zwar Stimmenmehrheit, aber die überstimmte Partei - und dasselbe Recht wurde Deutschland zugestanden - konnte die Entscheidung dem Dawes-Schiedsgericht übertragen. Durch den Ruhrkampf war das Weltgewissen zweifellos zugunsten Deutschlands geschärft. Freilich besaß Frankreich in den Art. 429 und 430 des Versailler Diktats noch eine starke Handhabe für Sanktionsandrohungen. Allerdings nicht gegen deutsches Land außerhalb des vom Diktat begrenzten Okkupationsgebietes. In beiden Fällen war aber die Wieder- oder Weiterbesetzung geräumter Zonen auf dem linken Rheinufer erlaubt. Art. 429 wurde gleich nach dem gütlichen Dawes-Abkommen herangezogen, um die fällige Räumung der Kölner Zone zu verschleppen.

Die französische Regierung wagte es nicht mehr, den Lauf der Befreiungsfristen zu leugnen. Die These, die der damalige Ministerpräsident Millerand am 6. Februar 1920 in der Kammer aufgestellt und Poincaré als sein Nachfolger im Amt am selben Ort am 23. November 1923 wiederholt hatte, war stillschweigend begraben worden. So hätte die erste, die Kölner Zone, fristgemäß nach Ablauf der vom Diktat vorgesehenen 5 Jahre geräumt werden müssen. Aber die Regierung selbst eines angeblich versöhnlichen Herriot bekundete dazu keine Neigung. Auch in ihm war der Wunsch noch immer rege, das linke Rheinufer möglichst lange in der Hand zu behalten. Seine Meinung war schon in dem ihm in London abgerungenen Verzicht auf die Ruhr erkennbar geworden. Denn wenn er die Aufhebung der über den Rhein vorgeschobenen Okkupation erst für den August 1925 zugestand, so konnte er nicht an die fristgerechte Befreiung des linksrheinischen Köln im Januar 1925 denken.

Die Alliierten griffen nach Art. 429. Er bestimmt: "Wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages (des Versailler Diktats) getreulich erfüllt werden, so soll die im Art. 428 vorgesehene Besetzung nach und nach in folgender Weise eingeschränkt werden": [138] in der Kölner Zone nach 5 Jahren; in der Koblenzer Zone mit Aachen nach 10 und in der Mainzer Zone (mit Trier und der Pfalz) sowie im Kehler Brückenkopf nach 15 Jahren. Art. 429 fährt fort: "Wenn zu diesem Zeitpunkt die Sicherheiten gegen einen nicht herausgeforderten Angriff Deutschlands von den alliierten und assoziierten Regierungen nicht als ausreichend betrachtet werden, so kann die Entfernung der Besatzungstruppen in dem Maße aufgeschoben werden, als das zur Erreichung der genannten Bürgschaften für nötig erachtet wird."

In einer Kollektivnote vom 15. Januar 1925, also 5 Tage vor dem vertragsmäßigen Räumungstermin, behaupteten Frankreich, England, Italien, Belgien und Japan, "daß Deutschland die in Art. 429 vorgesehene Bedingung noch nicht erfüllt hat... Die von der interalliierten Militärkontrollkommission gesammelten Nachrichten über den Stand der Ausführung der militärischen Bestimmungen sind hinreichend, um diese Entscheidung der alliierten Regierungen zu begründen". In einer energischen Note vom folgenden Tage kritisierte Stresemann: "die alliierten Regierungen... beschränken sich einstweilen darauf, die Verfehlungen allgemein anzudeuten". Er forderte, "daß die angekündigte weitere Mitteilung aufs äußerste beschleunigt wird". Sie kam erst 5 Monate später, in einer Kollektivnote vom 4. Juni 1925.

Inzwischen hatte Außenminister Stresemann den Weg über Locarno eingeschlagen.

Die Erinnerung an die Ruhrbesetzung und die Separatistenbegünstigung wurzelte im deutschen Volk noch zu tief, um ein Gefühl völliger Sicherheit gegenüber den französischen Losreißungsgelüsten aufkommen zu lassen. Der Wunsch, wenigstens die in Versailles zwischen Frankreich und Deutschland festgelegte Grenze gegen neue Angriffe zu sichern, ließ den Gedanken nach einer stärkeren Bürgschaft entstehen. Diese Idee wurde englischerseits genährt. In London wollte man sich dem erneuten Drängen Frankreichs entziehen, die Versailler Gebietsverteilung, also auch den deutsch-polnischen Korridor, durch einen Garantiepakt im Völkerbund zu festigen. In Deutschland wiederum hatte man aus Genf lockende Töne gehört. Macdonald schauderte in der Völkerbundversammlung vor dem unbesetzten Stuhl Deutschlands. Seine Phantasie erkannte Bankos Gespenst. Auch Herriot war dem Eintritt des Reiches in die Genfer Völkergesellschaft nicht mehr abgeneigt. Man war gütig. Aber Deutschland fürchtete als Durchgangsland bei Völkerbundshilfe für ein von Rußland angegriffenes Polen zum Kriegsschauplatz zu werden. Die am 12. Dezember 1924 erbetene Aufklärung ließ lange auf sich warten. So ergriff Stresemann die Initiative.

[139] In einem Memorandum vom 5. Februar 1925 nahm er frühere Vorschläge des Reichskanzlers Cuno wieder auf: die am Rhein interessierten Mächte sollten sich verpflichten, keinen Krieg gegeneinander zu führen, und "mit einem solchen Pakt einen weitgehenden Schiedsvertrag zwischen Deutschland und Frankreich" verbinden. "Es wäre," so fügte der deutsche Außenminister hinzu, "auch ein Pakt annehmbar, der ausdrücklich den gegenwärtigen Bestand am Rhein garantiert.... In gleichem Sinne könnten die Vertragsstaaten... die Erfüllung der Verpflichtung zur Entmilitarisierung des Rheinlandes garantieren, die Deutschland in den Artikeln 42 und 43 des Versailler Vertrages übernommen hat". Auch dieser Pakt könne unter Schiedsverfahren gestellt werden. Im Verlauf des Notenwechsels, in dem Frankreich vor allem die Unabänderlichkeit der polnischen Grenze und den Ausschluß Österreichs aus dem Reich im Auge hatte, hielt Stresemann an der völkerbundsrechtlichen Möglichkeit fest, "bestehende Verträge auf dem Wege friedlichen Übereinkommens zu gegebener Zeit veränderten Verhältnissen anzupassen". Er gab zugleich der Hoffnung Ausdruck, "daß das Zustandekommen eines Sicherheitspaktes... nicht ohne Rückwirkung auf die Verhältnisse in den besetzten Gebieten und überhaupt auf die Fragen der Besetzung bleiben dürfte". Zum erstenmal erschien das seitdem unheilvoll bedenklich gewordene Wort: Rückwirkung.

Am 16. Oktober 1925 lag in Locarno der Westpakt vor; am 1. Dezember wurde er in London unterzeichnet. Deutschland, Frankreich, Belgien, England und Italien unterschrieben ihn. Gegen den Preis diesmal freiwilligen Verzichts auf gewaltsame Wiedergewinnung Elsaß-Lothringens und Eupen-Malmedys und gegen die nochmalige Anerkennung der Entmilitarisierung beider Rheinufer erhielt das Reich die Bürgschaft Englands und Italiens für seine Westgrenze. Zweck des Abkommens war die Verhütung eines unprovozierten Angriffskrieges zwischen dem Reich und Frankreich oder Belgien. Rechtsstreitigkeiten (darin waren naturgemäß auch Meinungsverschiedenheiten über die Räumungstermine und die Methoden des Besetzungsregimes einbegriffen) sollten durch Schiedsrichter, alle anderen Fragen durch eine ständige Vergleichskommission mit neutralem Vorsitz ausgeräumt werden. Beschwerden über Verstöße gegen den Rheinpakt oder gegen die Entmilitarisierung des Rheinlandes kommen unmittelbar vor den Völkerbundsrat. Auf die Mitteilung eines positiven Untersuchungsergebnisses tritt an England und Italien die Beistandspflicht für den geschädigten Paktpartner heran.

Am 31. Januar 1926 läuteten die Kölner Domglocken die Freiheit der ersten Zone ein. Die englische Besatzung zog nach Wiesbaden, die belgische Garnison von Krefeld, Neuß und Kleve nach Aachen. [140] Das Jahr 1925, das von der erhebenden Feier der tausendjährigen Zugehörigkeit des Rheinlandes zum Deutschen Reich getragen gewesen war, schien in die Ära der Erlösung hinübergeleitet zu haben. Bald folgte die Enttäuschung. Schon die Befreiung der Kölner Zone war doch nicht allein das Werk des anfangs zum Überdruß gepriesenen und bald bespöttelten Versöhnungs-"Geistes von Locarno". Die schwere Gefährdung der französischen Machtstellung am Süd- und am Ostgestade des Mittelmeeres hatten den Entschluß gezeitigt, die Truppen von der Ruhr und aus der ersten Besatzungszone gegen die syrischen und marokkanischen Rebellen bereit zu stellen. Worauf aber das besetzt bleibende Rheinland seine ganz besondere Hoffnung gesetzt hatte, die "Rückwirkung" von Locarno, die Briand mit seiner Unterschrift unter einen Brief der Botschafterkonferenz am 14. November 1925 in Aussicht gestellt hatte, blieb aus. Oder ging nur kümmerlich in Erfüllung. Zwar wurden die Bezirks- und Kreisdelegierten mit ihrem Willkürsystem entfernt. Zwar wurde in dem Madrider Botschafter Langwerth von Simmern ein neuer Reichskommissar in Koblenz zugelassen, der Rundfunk gestattet und die Luftfahrt, das Flaggen erleichtert. Der Düsseldorfer Nachrichtendienst verschwand mit dem Abruf der dortigen Sanktionsbesatzung; das Koblenzer Nachrichtenblatt entschlummerte lautlos. Aber zu der durchgreifenden Reform des Ordonnanzenrechtes, die versprochen worden war, kam es nicht. Der Entwurf, der nach zweijähriger Arbeit von der Rheinlandkommission dem Reiche vorgelegt wurde, ließ im Ziel und in der Methode alles beim Alten. Er begnügte sich mit einer Textkürzung. Und die Herabsetzung der Besatzung auf die "Normalziffer" der Vorkriegszeit ließ warten. Die Verminderung betrug schließlich etwa 10 000 Mann. Noch zu Anfang des Jahres 1929 standen 67 000, davon 55 000 Franzosen, auf rheinischem Boden. Von einer Erleichterung der Quartierlast war wenig zu merken. Am schwersten blieb neben den großen Waffenplätzen Trier, Koblenz und Mainz die gesamte Pfalz betroffen.


Am 10. September 1926, nach verletzendem Antichambrieren während der Ratstagung im März, wurde Deutschland die Tür der Völkerbundsversammlung geöffnet. Eine Woche später, am 17. machten Briand und Stresemann einen Ausflug nach Thoiry. Man spitzte die Ohren, man munkelte, man glaubte schließlich zu wissen, Briand sei einverstanden, die beiden noch besetzten Zonen sofort zu räumen, wenn das Reich die Eisenbahnobligationen des Dawespaktes auf den Markt bringe und durch solche Mobilisierung einen Teil der Reparationsschuld kommerzialisiere. Der Gedanke soll in Paris im Dezember 1925 geboren, und dort soll einem deutschen Journa- [141] listen die Patenschaft angetragen worden sein. Aber in Paris wurde diese Idee auch erdrosselt. Poincaré war seit dem Juli 1926 wieder am Staatsruder. Als Finanzminister hatte er allein das Vertrauen des französischen Volkes, den schwer leidenden Franken noch retten zu können. In Thoiry meinte Briand, durch den Finanzminister Poincaré den Ministerpräsidenten besiegen, ihn für eine vorzeitige Räumung gewinnen zu können. Der Ministerpräsident Poincaré war stärker als der Finanzminister. Der Frank wurde auch ohne mobilisierte Obligationen stabil. Der "Zauberhut von Thoiry", aus dem Briand keinen deutsch-französischen Ausgleich hatte hervorholen können, verschwand in der Versenkung.

Und heraus stieg in die dicke Luft der Poincaréschen Sonntagspredigten gegen das kriegsbeschuldigte Deutschland der schwergerüstete Wille des französischen Generalissimus, den Rhein zu halten. Der Kampf um die Räumung begann mit einem Geplänkel auf publizistischem Felde.

Am 5. Januar 1927 hielt das Echo de Paris eine Umfrage bei den Militärs. Die Summe der Ansichten war: wir sind am Rhein, wir bleiben am Rhein. Zum mindesten, bis die Heeresreorganisation, die Militarisierung beider Geschlechter, alt und jung, vollendet und die große Ostgrenz-Befestigung ausgebaut sei. Das Glacis der Eifel und des Hunsrücks sei für das Ostfestungs-System unentbehrlich. Es war, als ob es keine französische Unterschrift des Versailler Diktats gäbe. Die deutsche Abwehr war so verhältnismäßig leicht. Der Unbekümmertheit des französischen Militärs um Vertragsverbindlichkeiten wurde in journalistischer Offensive das Schlußprotokoll von Locarno entgegengesetzt, in dem die Pflicht der Signatarmächte zur aufrichtigen Mitwirkung an beschleunigter Entwaffnung festgelegt war. So formulierte sich die Forderung, daß die Abrüstung der Alliierten da beginne, wo nach dem Sicherheitspakt von Locarno angesichts der Autorität des Völkerbundes und im Hinblick auf das entwaffnete Deutschland die Rüstung der Gegenseite am ehesten entbehrlich sei: am Rhein.

Inzwischen war von uns im Dezember 1925 für die Öffentlichkeit in Wilsons Denkwürdigkeiten eine von dem amerikanischen Präsidenten, von Lloyd George und Clemenceau unterzeichnete feierliche "Erklärung" vom 16. Juni 1919 entdeckt worden. Der entscheidende Satz lautet: "Wenn Deutschland zu einem früheren Zeitpunkt (als nach 15 Jahren) Beweise seines guten Willens und befriedigende Garantien gegeben hat, die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu sichern, so werden die alliierten und assoziierten Mächte bereit sein, untereinander zu einem Abkommen über eine frühere Beendigung der Besetzungszeit zu gelangen." Es hat der zähen Aufklärungsarbeit eines ganzen Jahres in der in- und ausländischen Presse bedurft, um [142] einen Widerhall in der französischen zu wecken. Erst im Dezember 1926 wies der Hauptschriftleiter des Homme libre, der Abg. Lautier, auf das Wilson-Dokument hin, und am 9. Januar 1927 nahm Pertinax, der Leitartikler des Echo de Paris, davon Notiz. Natürlich, da sein Blatt gerade damals den Pressefeldzug der französischen Generalität für die Behauptung des rheinischen Bollwerks eröffnet hatte, in abschwächendem Sinn. Das Dokument, meinte er, sei nur für Frankreich und England gegeneinander, nicht Deutschland gegenüber verbindlich. Aber das Wilson-Dokument ist eine sachverständige Auslegung des Art. 431, der besagt: "Wenn Deutschland vor dem Ablauf des Zeitraumes von 15 Jahren alle Verpflichtungen erfüllt ("satisfait" im maßgebenden französischen Text), die ihm aus dem gegenwärtigen Vertrage erwachsen, so werden die Besatzungstruppen sofort zurückgezogen." Es ist eine maßgebliche Auslegung der sachverständigsten Beurteiler, der 3 Urheber des Versailler Diktats. Eine moralische Verpflichtung und ein Ehrenwort, das die amtlichen Vertreter Frankreichs und Englands abgegeben und das ihre Länder einzulösen haben. Lloyd George selber hat keinen Anstand genommen, noch am 25. Juni 1927 in einem Aufsatz der Neuen. Fr. Pr. die Bindung einer "sinngetreuen und großmütigen" Auslegung anzuerkennen. Auch Lautier konnte sich der Wucht des Wilson-Dokumentes nicht entziehen. "Die drei großen Verantwortlichen", sagte er, "wollten wahrscheinlich beweisen, daß sie über die Idee einer früheren Rheinlandräumung sehr reiflich nachgedacht haben. Deutschland befindet sich danach auf keinem schlechten Terrain". Lautier ist es auch, der mitteilt, daß Clemenceau als Präsident der Friedenskonferenz dem deutschen Außenminister Graf Brockdorff-Rantzau brieflich die Auslegung des Wilson-Dokuments mitteilte. Und schließlich entdeckte man, daß das Dokument französischerseits dadurch eine amtliche Beglaubigung erhalten hat, daß es auf Seite 24 des französischen Gelbbuches von 1922 als Protokoll vom "17. Juni abends" unter dem Titel "Accord sur l'occupation militaire des territoires rhénans" wiedergegeben wurde.

Das Wilson-Dokument erhielt seine volle Bedeutung durch das Locarno-Abkommen. Nun war ersichtlich, daß das Deutsche Reich den für die vorzeitige Räumung geforderten "guten Willen" einwandfrei bewies. Es hatte die ihm abgeforderten Gebiete abgetreten. Es war allen Anforderungen nach Sachauslieferungen nachgekommen. Es galt als völlig entwaffnet; die Alliierten selber hatten das mit der Räumung Kölns zugegeben, die sie von der Beseitigung der letzten Bedenken der interalliierten Militärkommission abhängig gemacht hatten. Das Reich hatte seine Reparationspflichten durch den Dawespakt geregelt. Und es hatte in Locarno sowie durch seinen [143] Eintritt in den Völkerbund die im Schlußabsatz des Art. 429 erwarteten Bürgschaften für die Sicherheit der Alliierten gegeben.

Das Pfand für die Erfüllung des Friedensvertrages, die Besetzung, war verfallen.

Trotzdem gab Frankreich die Partie nicht auf. Die Glacistheorie der Generäle freilich hatte sich als unbrauchbar erwiesen. Man besann sich auf die Gültigkeit des Vertrages. Aber mit der advokatorischen Dialektik, die das Erbgut der französischen Nation ist. Ihr Wortführer war Graf d'Ormesson. Im Juliheft der Revue de Paris vom Jahre 1927 setzte er sich mit dem deutschen Räumungsverlangen auseinander. Er entfaltete Charme und Esprit. Er war entgegenkommend, indem er dem Sicherheitsbedürfnis seines Volkes nach Locarno nicht mehr den früheren Spielraum gestattete. Aber er war hartnäckig mit der Behauptung, daß Deutschland seine Tribute noch nicht ausgezahlt habe, und daß darum Art. 430 rechtskräftig bleibe: "Falls die Wiedergutmachungskommission während der Besetzung oder nach Ablauf der im Vorhergehenden genannten 15 Jahre feststellt, daß Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen Vertrage obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden die in Art. 429 genannten Gebiete (die Kölner, Koblenzer und Mainzer Zone) ganz oder teilweise sofort von Neuem durch die alliierten und assoziierten Truppen besetzt." Nun weigerte sich das Deutsche Reich keinesfalls, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es wollte nur die untragbaren Dawes-Lasten prüfen lassen. Würde es sich einmal weigern, Tribute zu zahlen, so könnten die geräumten Gebiete jederzeit neubesetzt werden. D'Ormesson dagegen sagte: Deutschland betrachtet den Dawespakt nur als vorläufige Regelung. Erst wenn die endgültige zustande gekommen sei, könne von Erfüllung des Friedensvertrages die Rede sein. Bis dahin müsse das Pfand der Besetzung für die Ausführung des Vertrages weiter bestehen.

Briand ließ in seiner Senatsrede vom 2. Februar 1928 seine innerliche Verwandtschaft mit d'Ormessons Theorie erkennen. Der englische Außenminister Chamberlain nahm sie im Unterhaus am 3. Dezember desselben Jahres an. Bestände die These zu Recht, so wäre die logische Folge aus dem Pfandcharakter, daß die Besetzung auch nach einer endgültigen Regelung der Reparationsfrage bis zur Zahlung des letzten Franken und Schilling fortdauern müßte. Denn die Besorgnis läßt sich immer neu erzeugen, daß Deutschland bis zur völligen Abgeltung seiner Schuldsumme jeden Augenblick seine Zahlungen einstellen könne. Die Besetzung müßte danach über 1935 hinaus, bis zum letzten Tributtermine, verlängert werden. Das ist aber ein logischer Unsinn gegenüber Art. 429, der die letzte Zone [144] im Jahre 1935 befreit. Gewiß, sagt die Gegenseite; aber sie fügt hinzu, Art. 429 besagt, daß nur geräumt wird: "wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages von Deutschland getreulich erfüllt werden".

Wir befanden uns damit in einem unheilvollen, man weiß nicht, ob von den Vätern des Diktats gewollten oder unvorhergesehenen Zirkel der Widersprüche. Wir waren aber imstande, das Gewebe der alliierten Dialektik mit Hilfe des Art. 431 und dessen authentischer Auslegung durch Clemenceau, Lloyd George und Wilson aufzutrennen. Es genügt danach, daß Deutschland alle Verpflichtungen erfüllt. Es ist nicht gefordert, daß es erfüllt hat. Eine Wahrheit, die auch Gauthier im Pariser Croix im Sommer 1927 schon erkannte: "Wohlgemerkt", sagte er, "es heißt, daß Deutschland Genüge leistet, in der Gegenwart, und nicht, wenn es Genüge geleistet hat". Das Wilson-Dokument verlangt nur "Beweise des guten Willens". Kein anderer als Clemenceau muß als Kronzeuge auftreten, daß diese Beweise geliefert worden sind. Im Abschnitt VI der Mantelnote zum Friedensvertrag, die er am 16. Juni 1919 mit seiner Unterschrift versah, sagt er: "Die alliierten und assoziierten Mächte glauben, daß, wenn das deutsche Volk durch Handlungen beweist, daß es die Absicht hat, die Friedensbedingungen zu erfüllen,... es möglich sein wird, bald den Völkerbund durch die Aufnahme Deutschlands zu vervollständigen." Deutschland ist aufgenommen worden. Also hat es durch Handlungen bewiesen, daß es die Friedensbedingungen erfüllen will. Das genügt nach den drei großen Verantwortlichen für die vorzeitige Räumung. Deren Fortdauer nannte Lloyd George in der N. Fr. Pr. einen Vertrauensbruch. Es handelte sich aber um einen Vertragsbruch. Dieser gehörte nach Art. 3 des Rheinpakts von Locarno vor das Schiedsgericht. Und nach dessen Entscheidung oder auf Weisung des Völkerbundsrats in die Exekutive der Bürgen England und Italien. Er konnte auch nach der Völkerbundssatzung (Art. 13) dem Schiedsverfahren überwiesen werden. Denn "zu den Streitpunkten, die sich im allgemeinen für ein Schiedsverfahren eignen, gehören Streitfragen, die sich auf die Auslegung eines Vertrags... beziehen".

In der deutschen Publizistik aus verschiedenen Parteien ist nach uns der Appell an das Haager Schiedsgericht gefordert worden. Die deutsche Reichsregierung versagte sich einer Räumungsklage. Aber sie ließ in der Septembertagung 1928 in Genf durch den Reichskanzler Hermann Müller endlich das Wilson-Dokument auf den Tisch legen. Man erzählte, Briand habe sich durch seine Erregung hinreißen lassen, das Schriftstück, das die Unterschrift der Versailler Diktatoren trägt, einen Fetzen Papier zu nennen. Aber die Reichsregierung behauptete den moralischen und juristischen Anspruch [145] auf sofortige Räumung. Der Reichstag schloß sich am 15. Dezember desselben Jahres dieser Rechtsauffassung an und ersuchte die Regierung, "bei den Verhandlungen über vorzeitige Räumung des besetzten Gebietes keine weiteren Belastungen des Reiches auf politischem oder finanziellem Gebiet aufzunehmen".


Dem Programm d'Ormessons war der positive Wille des deutschen Volkes nach "sofortiger Räumung ohne Gegenleistung" begegnet. Der Graf hatte im Juli 1927 vorgeschlagen, Deutschland solle mit Frankreich auf zwei interalliierte Konferenzen gehen. Auf der einen solle die Reparations-, auf der anderen die Frage der interalliierten Schulden von Amerika erörtert werden. Nach der Lösung beider könne gleichlaufend zu den deutschen Zahlungen das besetzte Gebiet in Teilstücken geräumt werden. Aber es müsse einer ständigen und örtlichen Militärkontrolle unterstellt werden. Die deutsche Öffentlichkeit erwiderte: Reparationskonferenz - einverstanden. Die Schuldenkonferenz ist von Amerika abhängig. Jedenfalls erst: sofortige Räumung. Und keine Kontrolle am Rhein, außer derjenigen, die für ganz Deutschland gilt.

Der französische Anspruch erstreckte die Sonder-Kontrolle auf das ganze entmilitarisierte Gebiet, also auch auf den 50 km-Streifen des rechten Rheinufers. Er kristallisierte sich aus der Geschichte der sogenannten éléments stables. Nach der Beseitigung der interalliierten Militärkontroll-Komission in Berlin fiel das Recht, in Deutschland angebliche militärische Verfehlungen zu untersuchen, laut Art. 213 dem Völkerbundsrat zu, der die Untersuchung (Investigation) durch Mehrheitsbeschluß anordnen kann. Der Rat setzte einen ständigen Untersuchungsausschuß unter französischem Vorsitz ein. Aber nirgends im Versailler Diktat, auch nicht in den die Entmilitarisierung behandelnden Art. 42-44 und 180 ist irgendeine ständige und örtliche Sonderkontrolle am Rhein vorgesehen. Trotzdem hatte sich der Völkerbundsrat am 27. September 1924 verleiten lassen, dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses die Befugnis beizulegen, mit Mehrheitszustimmung des Rates "an solchen Punkten der entmilitarisierten Zone, an denen die Kontinuität der Untersuchung sich als notwendig erweisen sollte, gewisse ständige Elemente einzurichten". Damit war das entmilitarisierte Rheinland in die Hand des französischen Vorsitzenden des Ausschusses gegeben.

Gleich nach seinem Eintritt in den Völkerbund erwirkte das Deutsche Reich am 11. Dezember 1926 vom Völkerbundsrat eine neue Entscheidung: "In der entmilitarisierten Rheinlandzone können derartige besondere, nicht im Art. 213 vorgesehene Elemente nur [146] durch ein Abkommen zwischen den beteiligten Regierungen eingerichtet werden." Also nicht ohne deutsche Zustimmung. Es war aber damals schon zweifellos, daß Frankreich nunmehr seine Bemühungen darauf lenken werde, die Einwilligung des Reiches zu erwirken.

Das Jahr 1927 verging zunächst ohne Entscheidungen. In Frankreich wie in Deutschland standen Wahlen bevor. Um der künftigen Regierung Frankreichs den Entschluß baldiger Räumung zu erleichtern, machte Minister Stresemann in der Reichstagssitzung vom 30. Januar 1928 das Zugeständnis, man werde "eine Beobachtung im Grenzgebiet bis zur Beendigung der für die Besetzung des Rheinlandes in Aussicht genommenen Zeit" erörtern. Also Kontrolle bis zum 10. Januar 1935. Und sicherlich nur im Raum der noch besetzten Zonen. Der belgische Minister Hymans sah freilich am 21. Februar 1928 im Senat in Stresemanns Worten eine Dauerkontrolle im ganzen entmilitarisierten Rheinland. Und dahin ging nun das Bestreben Briands, als auf der Septembertagung 1928 in Genf der Reichskanzler Hermann Müller die Räumung zur Erörterung stellte.

Im Sinne d'Ormessons zielte der französische Minister auf eine Verkuppelung der Reparationsregelung und der Räumungsaussprache. Deutschland betonte sein Recht auf die Freiheit des Rheins und bestritt die Verbundenheit, das "Junktim" der beiden Angelegenheiten. Man einigte sich schließlich am 16. September 1. "über die Eröffnung einer offiziellen Verhandlung über die... Forderung der vorzeitigen Rheinlandräumung"; 2. über die Notwendigkeit, zur endgültigen Regelung des Reparationsproblems eine Kommission von Sachverständigen einzusetzen und 3. über den Grundsatz der Einsetzung einer "Feststellungs- und Vergleichskommission". Damit war die Kontrolle gemeint, nach deutscher Auffassung nur bis 1935 und nur in der dritten Zone; nach französischer eine Dauer- und Ortskontrolle im ganzen entmilitarisierten Rheinland. Doch sollten über Zusammensetzung, Funktionieren, Gegenstand und Dauer der Kommission noch Verhandlungen zwischen den Regierungen stattfinden. Stresemann warf das Problem der Räumung schon im Dezember während der Tagung des Völkerbundsrates in Lugano auf. Er erzielte kein Ergebnis, behauptete aber seinen Standpunkt.

Inzwischen hatte Briand seine Taktik, aber nicht sein Ziel geändert. Er sagte am 4. Dezember 1928 in der Kammer: die Kontrollkommission am Rhein bestehe schon; sie sei im Locarnopakt in der "Vergleichskommission" vorgesehen. Was Briand mit der Identifizierung der Vergleichs- mit der Feststellungskommission wollte, war offensichtlich. Er wollte die Weltmeinung täuschen, als setze sich Deutschland mit seinem Widerstand gegen die örtliche Dauerkontrolle am Rhein in Widerspruch zum Locarnopakt. Unter dem Druck [147] der geblendeten Weltmeinung sollte das Reich aus der Öffentlichkeit des Untersuchungsverfahrens vor dem Völkerbundsrat in die Dunkelkammer einer kleinen Kommission gedrängt werden. Wenn die Kontrollkommission im Gewande der Versöhnungskommission von Locarno erschien, so war die Ewigkeitsdauer der vertraglich anerkannten Spionage am Rhein gesichert. Denn der Locarnopakt findet sein Ende erst, wenn es der Völkerbundsrat mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Frankreich wäre fertig mit seiner Autorität, wenn es diese Mehrheit mit Hilfe seiner Freunde und Vasallen einmal nicht mehr verhindern könnte.

Im wesentlichen hat der französische Außenminister, der nach dem Rücktritt des erkrankten Poincaré auch die Ministerpräsidentschaft übernommen hatte, sein in die mildere Form der Vergleichskommission gehülltes Ziel erreicht. Die Kontrollfrage stand während des ganzen Frühjahrs 1929 lautlos in den Kulissen der Pariser Sachverständigenkonferenz, die die Reparationsregelung beriet und mit dem Youngplan endigte. In Deutschland beging man den Fehler, die französische Wendung vom Verlangen nach einer besonderen Kontrollkommission zum Wunsch nach erweiterter Befugnis der Locarno-Kommission vor der Öffentlichkeit amtlich nicht rechtzeitig aufzudecken. Der Außenminister lehnte noch in seiner Rede vom 24. Juni einzig und allein eine dauernde Sonderkontrolle ab. So konnte ein Scheinerfolg der deutschen Delegation im Haag herausgeputzt werden, daß das entmilitarisierte Rheinland nicht einer ständigen Sonderkommission mit Ortsinstanzen unterstellt wurde. In Wirklichkeit aber erreichte Briand sein am 4. Dezember 1928 angedeutetes Ziel. Es wird erwidert, daß es strittig war, ob die Locarno-Schiedskommission schon für die Entmilitarisierungsartikel 42 bis 43 des Versailler Diktats zuständig war. Aber gerade darin hätte die Aufgabe der deutschen Delegation liegen müssen, das strittige Recht zugunsten der deutschen Auffassung, wie sie in dem Sachverständigenkreis um den Zentrumsführer Kaas herrschend war, zur vertraglichen Anerkennung zu bringen. Statt dessen wurde die Meinung Briands von den Reichsvertretern als rechtskräftig gebilligt. Nach dem Haager Abkommen vom 30. August gehen nunmehr alle Beschwerden über Verstöße gegen die Entmilitarisierungsbestimmungen unmittelbar an die Locarno-Schiedskommission. Damit wird deren Zuständigkeit auch für das rechte Rheinufer, insgesamt für ein Viertel der Reichsbevölkerung zugelassen. Freilich haben in dem Ausschuß neben den beiden Parteivertretern auch 3 Neutrale Sitz und Stimme. Aber es wird den Franzosen ein Leichtes sein, die von ihnen gewünschte Kontrolle in Gang zu setzen, indem sie den militärischen Charakter einer beanstandeten Maßnahme oder Einrichtung behaupten. Läuft die Untersuchung, so hat der französische [148] Vertreter die ersehnte Gelegenheit zur Auskundschaftung vor allem der rheinischen Wirtschaft. Denn nach Art. 14 des Schiedsabkommens im Locarnopakt ist Deutschland verpflichtet, für die Untersuchung "alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihm zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um... die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, sowie die Einnahme des Augenscheins zu ermöglichen". Das ist das, was Frankreich sich wünschte. Die von ihm begehrte Kontrolle im entmilitarisierten Rheinland wird auch dadurch nicht behindert, daß das Reich das Recht hat, sich einer Verhandlung vor der Schiedskommission durch Anrufung des Völkerbundsrats zu entziehen. Denn einmal wird es von diesem Fluchtrecht nicht gern Gebrauch machen, um nicht die Neutralen in der Kommission der Parteilichkeit zu verdächtigen und um sich nicht selbst dem Vorwurf der Verschleppung auszusetzen. Ferner wird, wenn die Locarno-Kommission schon in Tätigkeit war, das französische Ausschußmitglied bereits soviel erkundschaftet haben, als es von der rheinischen Wirtschaft zu wissen wünscht.

Denn um die Wirtschaft geht es. Die Wochen nach der Haager Konferenz haben gezeigt, daß der militärische Trieb nach dem Rhein auch heute noch in den französischen Parteien weit verbreitet ist. Aber Briand hat längst die Wandlung von seiner einstigen Sehnsucht nach der militärischen zu der nach wirtschaftlicher Vormachtstellung am Rhein vollzogen. Vom Rhein sieht er nach der Donaukonföderation über ein geschwächtes Deutschland im Kranz der "Vereinigten Staaten Europas". Für wirtschaftliche Behauptung auf beiden Rheinufern bietet die Spionagemöglichkeit in der Locarno-Schiedskommission vorzügliche Handhaben. Man darf nicht vergessen, daß die Behinderung der rheinischen Wirtschaft, wie sie durch die Art. 42 bis 43 des Diktats und durch den Locarnopakt ermöglicht wird, in den Servituten, die in Versailles der deutschen Flußhoheit im Rheinstromgebiet auferlegt worden sind, ihre Ergänzung findet. Die jüngsten Bahnzerstörungen und die Einschränkung des rheinischen Bahnbauprogramms für 12 Jahre sind Auswirkungen der Entmilitarisierungsartikel. Die Bestimmungen über Kanalpläne, über Duldung französischer und belgischer Bauarbeiten im reichsdeutschen Rheinstromgebiet und ähnliches sind Einschnürungen der deutschen Flußhoheit. Die vor der Haager Konferenz versprochene "Gesamtliquidierung des Krieges" ist am Rhein ausgeblieben. Die deutsche Souveränität bleibt auch nach der Räumung Stückwerk. Die sichtbare Fessel verschwindet, die weniger ins Auge fallende ist unverändert. Nicht nur in militärischer Hinsicht, auch auf dem Verkehrs- und Wirtschaftsgebiet.

Die Locarno-Kontrolle ist ständig, und sie ist dauerhaft. Sie ist, [149] wie Diplomaticus Rhenanus sagt, der Interventionshebel, mit dem Frankreich das Reich am Korridor unter Druck hält. Mit dem es Deutschland zum Verzicht auf den Anschluß Österreichs pressen und in eine Front gegen Sowjetrußland werfen möchte, wenn es die Lust dazu anwandelt. Von Marschall Foch ging während der Versailler Friedenskonferenz die Sage, ihn gelüste der Marsch nach Moskau trotz des napoleonischen Schreckens. Dafür war ihm der Besitz der rheinischen Operationsbasis eine natürliche Voraussetzung.

Die Tradition ist stärker als das Schlagwort. Sie kann es nicht entbehren. Es ist ihr Diener. Die politische Tradition Frankreichs ist: die gleichzeitige Herrschaft über Rhein und Rhone, über jene tiefe Querfurche, die den Westen Europas zwischen der Nordsee als dem Welthafen der Atlantik und dem Mittelmeer als dem Verbindungsglied zweier Ozeane vom Rumpf des Festlandes absperrt. Aus den Seitentälern und auf dem dichtmaschigen Kanalnetz führt der Weg vom Rhein in den slavischen Osten, längs der nahen Donau nach dem Schwarzmeer. Horchposten in einer französisch bestimmten Kontrolle würden auf dem rechten Rheinufer zum Vortrupp französischer Festlandsherren werden. Eine Aussicht, die sowohl der britischen Sorge um das Gleichgewicht, wie dem amerikanischen Wunsch nach Wirtschaftsfreiheit gleichermaßen zuwider sein müßte.

Man ist leicht geneigt, den Abwehrkampf des Rheinlandes unter dem Gesichtspunkt des Mitleids zu betrachten. Die Rheinländer wissen, was sie für das deutsche Volk erduldeten, wissen, daß der Ruhrkampf der Wendepunkt in der Nachkriegsgeschichte geworden ist. Ihr Selbstgefühl verlangt, daß man im unbesetzten Deutschland für ihre Leistungen Verständnis hat. Gewiß: sie erwarten die Gegenleistung des Mitempfindens. Aber sie wünschen sie vor allem darum, weil sich darin das Gegenseitigkeitsgefühl der Volkszusammengehörigkeit ausdrückt. Ihrer Führer beraubt, haben sie aus natürlichem Gemeinschaftsinstinkt den Kampf für ihre deutsche Reichs- und ihre preußische Staatszugehörigkeit gegen Franzosen und Separatisten durchgefochten. Aus ihrem Deutschbewußtsein sind sie hineingewachsen in die Erkenntnis der Verbundenheit des west- und ostdeutschen Schicksals, in den Willen zur Verwirklichung des großdeutschen Volksstaates. Die Jahrtausendfeier, der Jubel, der das Frohlocken der rheinischen Glocken bei der Befreiung der beiden Zonen begleitete, gaben Zeugnis dafür, was in der rheinischen Bevölkerung lebendig ist. Tausendfach und immer wieder ist seitdem das Bekenntnis laut geworden, aus allen Schichten in stets neuer Fassung: Wir verlangen die Befreiung von der Fremdherrschaft als unser Recht; aber lieber wollen wir die Fessel der Besetzung weiter tragen, als daß unsere Freiheit mit neuen Lasten von Reich und Volk erkauft wird.

[150] Nun wird das Rheinland frei. Sein Freiheitskampf will unter europäischen, unter weltpolitischen Blickpunkten gesehen werden. Die Franzosen haben in der lotharingischen Idee ein Haar gefunden. Ihr Elsaß könnte durch Autonomie in Gefahr kommen, wenn der rheinische Pufferstaat an seine Grenzen stößt. Sie sehen ihren Vorteil in der verschleierten Machtstellung am Rhein, in der völkerrechtlich verbürgten Dauerkontrolle. Ist es ihnen ernst mit der Versöhnung, bedeutet ihnen die Befreiung Europas etwas, dann ist es leicht, der lotharingischen Idee eine zeitgemäße Form zu geben. Wenn sie den entmilitarisierten Streifen glauben zu ihrer Sicherheit nicht entbehren zu können, dann sollten sie im Namen der in der Völkerbundssatzung verheißenen Gleichberechtigung auf ihrem eigenen Boden ebenfalls die Grenze entmilitarisieren. Wie es die Vereinigten Staaten und Kanada in vorbildlicher Gegenseitigkeit durchgeführt haben. Und sie sollten, im Interesse gerade des Zusammenschlusses Europas im freien Verkehr, zur Internationalisierung des Rheinstroms die der Rhone fügen. Zumal sie gerade jetzt an dem Projekt arbeiten, das die Schiffbarkeit der internationalen Rhone bis ins Schweizer Gebiet erstrecken soll. Eine Einseitigkeit der Belastung des Rheinlandes mit militärischen, mit Verkehrs- und Wirtschaftshypotheken fügt sich schlecht in eine Zeit, die politische Sittlichkeit aus der Schiedsgerechtigkeit und dem Vertrauen formt. In der der Kellogpakt den Militarismus moralisch geächtet hat. Die Menschenwürde aber wurde verunehrt und der göttliche Gemeinschaftstrieb, der in der Volkspersönlichkeit verkörpert ist, mit Dornen gepeinigt, als ein Volksteil ohne Sonderschuld als Sündenbock 10, 12 Jahre hinter einem Gitter von Bajonetten abgesperrt und zum willenlosen Objekt entmündigt war. Aus dem Privatrecht ist die Schuldhaft ausgeschieden. Sache des Völkerrechts ist es, freies Menschentum künftig vor der Verpfändung zu bewahren. Dann hat das Rheinland nicht umsonst gelitten.


Schrifttum

Allen, Mein Rheinlandtagebuch. Deutsche Übersetzung. Berlin 1927.

Ders., The Rhineland occupation. Indianapolis. U.S.A. 1927. Verlag The Bobbs-Merill Company.

Amrhein, Spielen wir unser Spiel am Rhein! Dokumente zur Geschichte der französischen Annexions- und Separatistenpolitik am Rhein. München 1922.

Amtliche Urkunden zur Geschichte des Waffenstillstandes 1918. Herausgegeben vom Auswärtigen Amt und Reichsministerium des Innern. 2. Aufl. Berlin 1924.

Aubin-Nissen, Geschichtlicher Handatlas der Rheinprovinz. Köln 1926.

Ausländische Pressestimmen zur Rheinlandpolitik. Berlin seit 1928. (Verlag Rheinischer Beobachter.)

Barrès, La Politique Rhénane. Paris 1922.

Ders., Le Génie du Rhin. Paris, Plon 1921.

Bertram, Rheingenius und Génie du Rhin. Bonn 1922.

Besetzte Gebiete Deutschlands. Veröffentlichungen [151] des Preußischen Statistischen Landesamts. Berlin 1925.

Brandt, Albert Leo Schlageter. Leben und Sterben eines deutschen Helden. Hamburg 1927.

Bulletin officiel de la Haute Commission Interalliée des Territoires Rhénans. (Seit 1920).

Claussen, Das Koblenzer Befriedungsabkommen. Mannheim 1926.

Coblenz, (Hermann), Frankreichs Ringen um Rhein und Ruhr. Eine Schriftenreihe zur Abwehr. 12 Hefte, Berlin.

Das Rheinlandabkommen und die Ordonnanzen der Interalliierten Rheinlandkommission. Nr. 1-257. Berlin 1924.

Denkschriften über Ausschreitungen der Besatzungstruppen. Nr. 1 vom Dezember 1922, Reichst.-Drucks. Nr. 5448, Nr. 2 vom Dezember 1923, Reichst.-Drucks. Nr. 6403, Nr. 3 vom Januar 1925, Reichst.-Drucks, Nr. 737.

Denkschriften über die Besatzungskosten (Nr. 1-4), Nr. 1 vom September 1921, Reichst.-Drucks. Nr. 2678, Nr. 2 von 1922, Nr. 4339, Nr. 3 vom 15. März 1923, Reichst.-Drucks. II. Wahlperiode, Nr. 10.

Denvignes, Ce que j'ai vu et entendu en Allemagne. La Guerre ou la Paix? Paris, Talandier 1927.

Deutsches Weißbuch: Aktenstücke über den französisch-belgischen Einmarsch in das Ruhrgebiet. 1.-4. Folge. Reichst.-Drucks. Nr. 5555, 5651, 5876 und 6126.

Deutschlands Wirtschaft, Währung und Finanzen. Denkschrift der Reichsregierung für das Dawes-Komitee. Berlin 1924.

Die Berichte der von der Reparationskommission eingesetzten beiden Sachverständigen-Komitees vom 9. April 1924. (Deutsches Weißbuch.) Berlin 1924. Deutscher Verlag für Politik und Geschichte.

Die Pfalz unter französischer Besatzung. Kalendarische Darstellung der Ereignisse vom Einmarsch 1918 bis September 1924, herausgeg. vom bayerischen Staatskommissar für die Pfalz. München 1925.

Die Londoner Konferenz Juli-August 1924. Weißbuch des Auswärtigen Amtes. Berlin 1924.

Die Separatistenumtriebe in den besetzten Gebieten. Notenwechsel zwischen der deutschen und der französischen Regierung. Herausgeg. vom Auswärtigen Amt. Berlin 1924.

Diplomaticus Rhenanus, Die französische Forderung einer Feststellungs- und Ausgleichskommission. Berlin 1929.

Dirr, Französische Geheimpolitik am Rhein. (Zwei amtliche französische Geheimberichte, Bericht über Dorten und Bericht von Dariac.) München 1923.

Dokumente zur Besetzung der Rheinlande, herausgeg. vom Rheinministerium. Berlin 1925. Heymann, Heft I: "Die politischen Ordonnanzen im Rheinland und ihre Anwendung. Eine Sammlung von Belegstücken." Heft II: "Eingriffe in die Rechtspflege im besetzten Gebiete. Eine Sammlung von Belegstücken." Heft III: "Urkunden zum Separatistenputsch im Rheinland im Herbst 1923." (Alle Berlin, 1925.)

Dokumentensammlung zur Geschichte des pfälzischen Separatismus. Drei Hefte. Heidelberg 1924.

Dorten, Rheinische Republik. (Abdruck einer Folge von Artikeln aus der föderalistischen Tageszeitung Rheinischer Herold.) Koblenz 1922.

Fabre-Luce, (Alfred), Locarno sans rêves. Paris 1927.

Gerber, Die Beschränkung der deutschen Souveränität nach dem Versailler Vertrag. Berlin 1927.

Grimm, Der Prozeß Rouzier. Berlin 1927.

Ders., "Recht und Rechtspflege im Rheinland während der Besatzungszeit." D. J. Z. 1926, S. 1256.

Güntzel, "Das Schrifttum über das Recht der abgetretenen und besetzten Gebiete." Jur. Wochenschrift. 1926, S. 1377.

van Ham, Die Wirtschaftsnöte des Westens. Berlin 1929.

Hertling, Französische Sicherheit und Rheinlandräumung. (Ein Ausschnitt aus der öffentlichen Meinung Frankreichs.) Berlin 1927.

Heyland, Die Rechtsstellung der besetzten Rheinlande. Stuttgart 1923.

Jacquot - Dr. Ritter, General Gérard und die Pfalz. Deutsche Übersetzung. Berlin 1920.

Linnebach, Deutsche und französische Okkupations-Methoden 1870 und 1920. Berlin 1925.

Ders., Die Entmilitarisierung der Rheinlande und der Vertrag von Locarno. Eine völkerrechtliche Untersuchung. Berlin 1927.

Linnebach-Hengstenberg, Die gerechte Grenze im deutschen Westen. Ein tausendjähriger Kampf. [152] Berlin 1926.

Linnebach-Montgelas, Die Sicherheitsfrage. Dokumentarisches Material mit Einleitung und Schlußwort. Berlin 1927.

Liste der von der Rheinlandkommission für das besetzte Gebiet verbotenen Bücher, Lichtbildstreifen und Zeitungen. Zusammengestellt im Rheinministerium. Berlin 1925.

Livre jaune francais relatif des territoires rhénans pendant l'Occupation militaire (28. Juin - 10. Octobre 1919). Paris 1919.

Kalle, "Das neue Besatzungsgesetz." Westd.-Wirtsch.-Zeitung. Köln 1927, S. 294.

Mehrmann, Locarno - Thoiry - Genf in Wirklichkeit. Eine Bilanz der Rheinlandräumung.

Mermeix, Le combat des trois. Paris 1924.

Mordacq, La mentalité allemande. Paris 1926.

Nast, De la compétance législative de la Haute Commission Interalliée dans les Provinces du Rhin. (Revue du droit International et de la législation comparée. 1923, S 273.

Reismüller-Hofmann, Zehn Jahre Rheinlandbesetzung, ein beschreibendes Verzeichnis des Schrifttums über die Westfragen mit Einschluß des Saargebietes und Eupen-Malmedys. I. Selbständig erschienene Schriften. Leipzig 1928.

Rhein, Saar und Ruhr im Lichte der französischen Presse. München 1921 bis 1926.

Rheinischer Beobachter, Halbmonatsschrift, Berlin (seit 1921).

Rhenanus, Die Drahtzieher. Ein Blick hinter die Kulissen des separatistischen Theaters am Rhein. Dokumente und Tatsachen. Berlin 1924.

Rühlmann, Fragen des besetzten Westens. Ein Literaturnachweis. Zweite Aufl. Berlin 1925.

Schmitt, Die Rheinlande als Objekt internationaler Politik. Köln 1925.

Schücking, Das Recht auf Rheinlandräumung. Berlin 1929.

Springer, Loslösungsbestrebungen am Rhein. (1918-1924.) Auf Grund authentischer Dokumente. Berlin 1924.

Stegemann, Der Kampf um den Rhein. Stuttgart 1924.

Steiner, Französischer Geistesdruck am Rhein. (Rheinische Schicksalsfragen. Heft 15-17.) Berlin 1927.

Strupp, Das Werk von Locarno. Berlin 1926.

Ders., Der Kellogpakt. Leipzig 1928.

Ders., "Die Rechtsstellung der besetzten Gebiete." Zeitschrift für Völkerrecht. 1921, S. 252.

Urkunden über die Verhandlungen betreffend die Sicherheitsbürgschaften gegen einen deutschen Angriff 1919-1923 (Übersetzung eines französischen Gelbbuchs). Berlin 1924.

Urkunden zum Separatistenputsch im Rheinland im Herbst 1923. Zusammengestellt im Reichsministerium für die besetzten Gebiete. Berlin 1925.

Tardieu, La Paix. Paris 1922.

Vogel, Die Verträge über Besetzung und Räumung des Rheinlandes und die Ordonnanzen 1-302 der Rheinlandkommission. Berlin 1925.

Wachendorf, Zehn Jahre Fremdherrschaft am deutschen Rhein. (Enthält umfassende Literaturangaben.)

Wentzke, Rheinkampf. 2 Bände. Berlin 1925.

Werner, Dorten & Co. Königswinter 1921.

Wilden, Von Versailles bis Locarno. Die Notzeit der Düsseldorfer Wirtschaft. Düsseldorf 1926.

Wilson-Baker, Memoiren und Dokumente. 3 Bände. Deutsche Ausgabe. Leipzig 1923.

Wolf, Unser Recht auf Räumung. (Stimmen führender Politiker und Kundgebungen der deutschen Öffentlichkeit zur Rheinlandräumung.) Berlin 1927.

Seite zurückInhaltsübersichtnächste
Seite


Albert Leo Schlageter: Ein deutscher Freiheitsheld, besonders das Kapitel "Frankreich greift nach der Ruhr".

Das Buch der deutschen Heimat, das Kapitel "Der Hellweg und das Ruhrgebiet".

Politische Justiz, die Krankheit unserer Zeit: "Im Ruhrkampf 1923."

Die Schandverträge: "Der Ruhrkampf."

Gebiets- und Bevölkerungsverluste des Deutschen Reiches und Deutsch-Österreichs nach dem Jahre 1918

Das Versailler Diktat. Vorgeschichte, Vollständiger Vertragstext, Gegenvorschläge der deutschen Regierung

Seite zurückInhaltsübersichtnächste
Seite


Zehn Jahre Versailles
in 3 Bänden herausgegeben von
Dr. Dr. h. c. Heinrich Schnee und Dr. h. c. Hans Draeger