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Die Verwaltung Danzigs
durch die interalliierten Hauptmächte
und die Konstituierung der Freien Stadt Danzig

Dr. Ernst Ziehm,
Präsident des Oberverwaltungsgerichts

Mit dem Inkrafttreten des Versailler Vertrages trat Danzig am 10. Januar 1920 aus dem Verbande des Deutschen Reiches aus. Die Souveränität über Danzig und das zugehörige Gebiet ging auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte über, welche die Verpflichtung übernommen hatten, aus Danzig eine Freie Stadt zu machen. Danzig wurde nicht sofort eine Freie Stadt. Es trat ein Zwischenstadium ein, das solange währte, bis die Erklärung Danzigs zur Freien Stadt durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte erfolgte. Diese Erklärung erfolgte erst am 15. November 1920. In die Zwischenzeit fällt die Verwaltung des Danziger Gebietes durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte. Diese beauftragte am Tage der Abtretung in Paris mit der Verwaltung des Danziger Gebietes den englischen Diplomaten Sir Reginald Tower, welchem kurz darauf auch von dem Völkerbundsrat die Rolle des in dem Versailler Vertrage vorgesehenen Hohen Kommissars des Völkerbundes in Danzig übertragen wurde. Tower hatte also eine zweifache Funktion mit verschiedenen Quellen seiner Machtbefugnis. Als Verwalter Danzigs leitete er seine Macht von der Botschafterkonferenz in Paris als Organ der alliierten und assoziierten Mächte her, war dieser verantwortlich und ihren Weisungen unterworfen. Als Hoher Kommissar des Völkerbundes war er Organ des Völkerbundes in Genf und mußte dessen Anordnungen Folge leisten. Tower hatte diese doppelte Funktion seiner Stellung auch von Anfang bis Ende seiner Danziger Tätigkeit streng geschieden und befolgt. In beiden Stellungen und insbesondere als Verwalter Danzigs war er staats- und völkerrechtlich unbeschränkt und keiner Danziger Stelle verantwortlich; er hatte diktatorische Befugnisse.

Die Aufgaben der interalliierten Verwaltung waren schwierig und verantwortungsvoll. Die ganze deutsche Bevölkerung Danzigs war über die gewaltsame und den verheißenen Grundsätzen von der Selbstbestimmung der Bevölkerung widersprechenden Losreißung von dem Deutschen Reiche, an welchem sie mit allen Fasern ihres Denkens und Fühlens hing, mit Trauer und Entrüstung erfüllt. Die politische und wirtschaftliche Zukunft war düster. Die Ernährung war schon vordem infolge der durch die feindlichen Mächte verhängten Blockade des Deutschen Reiches jammervoll gewesen und wurde nach der polnischen Besetzung der an Danzig angrenzenden Teile Westpreußens noch furchtbarer. Danzig wurde nicht nur von dem Deutschen Reiche, sondern auch von Polen als Zollausland angesehen; nach beiden Seiten stockte die Ein- und Ausfuhr. Die Fleischausgabe an die Bevölkerung mußte zeitweise ganz unterbleiben. Die Milchzufuhr nach Danzig wurde von Polen unterbunden. Es fehlte an Kartoffeln. Die Kohlenversorgung war gefährdet, so daß eine Lahmlegung der Elektrizitätsversorgung zu befürchten war. Infolge der Störung im Eisenbahnbetrieb und ungenügender Regelung des Paßwesens waren die Schwierigkeiten des Reiseverkehrs ungeheuer. Viele Tausende Arbeiter, die im Kriege bei den Werften, bei der Artilleriewerkstatt [34] und der Gewehrfabrik in Arbeit gestanden hatten, waren ohne Beschäftigung und verlangten Arbeit oder Unterstützung. Infolge Geldentwertung lastete die Teuerung schwer auf der gesamten, insbesondere der ärmeren Bevölkerung.

Tower kam nicht sofort nach Danzig. Während der Verhandlungen in Paris über die Vertretung übertrug er seine Befugnisse als Verwalter der zukünftigen Freien Stadt Danzig für die Zeit, bis er selbst nach Danzig kommen würde, dem Regierungspräsidenten Foerster in Danzig, der bei der Danziger Bevölkerung großes Vertrauen genoß.

Am 10. Februar traf Tower in Danzig ein und übernahm am 13. Februar die ihm von Foerster übergebene Verwaltung. In seiner Ansprache bei dem Empfang durch die Danziger Behörden wies er darauf hin, daß seine Aufgabe zeitlich begrenzt sei und mit der Konstituierung des Freistaates durch die alliierten und assoziierten Mächte aufhören werde. Die Konstituierung sei von zwei Voraussetzungen abhängig, einmal dem Abschluß des im Versailler Vertrage Artikel 104 vorgesehenen Vertrages mit Polen und dann der Ausarbeitung einer Verfassung gemäß Artikel 103 des Versailler Vertrages. Tower bat um wohlwollende Unterstützung aller Bewohner und gab seiner Meinung Ausdruck,

daß die Zukunft einen neuen "glorreichen Abschnitt in der Geschichte Danzigs eröffnen werde und daß die alte und berühmte Stadt durch einen Aufschwung des Handelsverkehrs in ihrem vortrefflichen Hafen sich zu ungeahnter Größe entfalten werde. Die Gründung des Freistaates Danzig werde auch für Polen, dessen ausgedehnter Reichtum erst durch den Gebrauch des Danziger Hafens erschlossen werden würde, von segensreichen Folgen sein."

Zur Führung der laufenden Verwaltung erließ Tower unter dem 5. März die Verordnung zur Bildung des Staatsrates. Diesem gab er die Ermächtigung, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen und über die Aufbringung der für die Verwaltung erforderlichen Mittel, insbesondere auch über die Aufnahme von Anleihen zu beschließen und in den Angelegenheiten, welche sich über mehrere Verwaltungen erstreckten, Entscheidung zu treffen. Er behielt sich die Bestätigung der Beschlüsse vor, soweit er es für erforderlich halten würde, und verlangte, daß im übrigen die Beschlüsse des Staatsrates ihm zur Kenntnisnahme vorgelegt würden. Der Staatsrat bestand aus dem stellvertretenden Regierungspräsidenten (v. Kameke), dem Oberbürgermeister von Danzig (Sahm) und einem von Tower berufenen Landrat, sowie den Chefs der Behörden (Gericht, Eisenbahn, Zollverwaltung, Post) als stimmberechtigten Mitgliedern für alle Angelegenheiten, die ihren Geschäftsbereich betreffen. Diesen Chefs wurde, soweit nicht die Zuständigkeit des Staatsrates begründet war, die Ausübung der Befugnisse übertragen, die nach den bisherigen Bestimmungen den Zentralbehörden des Reiches und Preußens zustanden. Tower behielt sich vor, jederzeit den Vorsitz im Staatsrat selbst zu übernehmen. Für die amtlichen Bekanntmachungen wurde der Staatsanzeiger für Danzig bestimmt.

Der Staatsrat wurde durch Verordnung Towers vom 20. März für den Erlaß von Verordnungen mit Gesetzeskraft und für die Bewilligung von Mitteln, die über den Rahmen der laufenden Verwaltung hinausging, sowie für die Aufnahme von Anleihen durch Berufung von sechs Vertretern der politischen Parteien erweitert. Der Staatsrat wählte zu seinem Vorsitzenden Oberbürgermeister Sahm, zu seinem Stellvertreter Oberregierungsrat [35] v. Kameke. Dem Staatsrat gehörten weiter an Landrat Venske, Landgerichtspräsident Kirchner, Oberregierungsrat Schmauch (Eisenbahn), Präsident Beermann (Oberpostdirektion), Oberregierungsrat Kraefft (Oberzolldirektion), sowie für die Parteien: Werftbesitzer Willi Klawitter (deutschnational), Amtsrichter Dr. Loening (deutschdemokratisch), Dekan Sawatzki (Zentrum), Parteisekretär Gehl (sozialdemokratisch), Kaufmann Raube (unabhängig.-soz.), Dr. Kubacz (poln.).

Der Staatsrat führte die gesamte staatliche Verwaltung in allen Zweigen und regelte das Etats- und Kassenwesen unter der Autorität des die gesetzgebende und vollziehende Gewalt in seiner Person vereinigenden Repräsentanten der alliierten und assoziierten Mächte. Er erließ eine Verordnung zur Errichtung des Vorläufigen Obergerichts, das die Befugnisse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts übernahm, ferner eine Verordnung zur Errichtung eines Oberverwaltungsgerichts, das die Befugnisse des preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Reichsfinanzhofs, des Provinzialrats, des Landeswasseramts und des Bundesamts für das Heimatwesen übernahm. Er erließ ferner eine Verordnung über die Bildung der Stadtgemeinde Zoppot als kreisfreier Kommunalverband. Er errichtete ein Schulkollegium für das neue Staatsgebiet, setzte ein Leucht- und Brennstoffamt ein, erließ Steuergesetze, setzte die Postgebühren fest, regelte die Krankenversicherungen sowie die Invaliden- und Altersversicherungen, gab Bestimmungen über die Erwerbslosenfürsorge, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch die Gemeinden, regelte das Diensteinkommen der Beamten und Lehrer sowie das Gerichtskostenwesen, die Außenhandelskontrolle, die Abgaben für den Hafen, gab Bestimmungen über die Preise für Getreide aus der neuen Ernte, erließ Verordnungen zur Bekämpfung des Schmuggels und ernannte die Beamten.

Tower selbst bezeichnete als seine erste und wichtigste Aufgabe, zur Verbesserung der verzweifelten Ernährungslage beizutragen. Durch seine Vermittlung gelang es, sofort eine beschränkte Einfuhr von Milch, Kartoffeln, Gemüse und Eiern im Grenzverkehr von Polen nach Danzig zu erwirken, unter der von Danzig angenommenen Garantie, daß die eingeführten Waren nicht Gegenstand der Ausfuhr würden. Den Bemühungen des Regierungspräsidenten Foerster, der nach Abgabe der Verwaltung an Tower als deutscher Reichs- und preußischer Staatskommissar die Geschäfte der Oberleitung führte, gelang es, mit den zuständigen Stellen des Deutschen Reiches ein Wirtschaftsabkommen abzuschließen, welches den Zweck hatte, die Lage Danzigs zu erleichtern und die Ein- und Ausfuhr mit dem Deutschen Reiche zu regeln, sowie den mit dem Deutschen Reiche zeitweise unterbrochenen Eisenbahnverkehr wieder in Gang zu bringen. Wenn Danzig in dieser Zeit überhaupt noch Brot erhielt, so war dies nach der Bekanntmachung des Wirtschaftsamtes insbesondere dem Deutschen Reiche zu danken. Zwischen Tower als Verwalter des Danziger Gebietes und der Republik Polen wurde später, am 13. April 1920, ein Abkommen über die Ernährung Danzigs bis zur neuen Ernte geschlossen.

Trotz dieser Abmachungen stockte von Zeit zu Zeit die Lebensmittelversorgung bedenklich. Namentlich während einer vollständigen Verkehrssperre, welche Polen in der Zeit vom 16. bis 26. April 1920 zur Durchführung der Abstempelung der Kronennoten verlangte, und die nicht nur den gesamten Eisenbahn-, Personen- und Güterverkehr nach Danzig lahmlegte, sondern auch den Postverkehr betraf, geriet Danzigs Ernährung in starke Bedrängnis.

[36] Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Danzig und Polen wurden durch ein Abkommen vom 22. April zwischen der Republik Polen und Tower als Vertreter Danzigs geregelt. Der Vertrag, in dem die Ratifikation durch die Botschafterkonferenz namens des Danziger Gebietes und durch den polnischen Landtag namens der Republik Polen vorgesehen war, enthielt Vorschriften über das Postwesen, Zollwesen, für Ein- und Ausfuhr, für den Eisenbahn- und Postverkehr. Dieses Abkommen ist der Vorläufer des Danzig-polnischen Vertrages, der im Artikel 4 [Scriptorium merkt an: Artikel 104] des Versailler Vertrages vorgesehen war, bestimmte aber ausdrücklich, daß es diesen Vertrag nicht präjudiziere.

Die Not und die traurige Wirtschaftslage äußerte sich in mancherlei Unruhen. Am 20. Februar traten die Arbeiter sämtlicher städtischen Betriebe wegen Lohnforderungen unvermutet in den Ausstand. Selbst das Hauspersonal des städtischen Krankenhauses, Wärter, Wärterinnen, Dienstmädchen, schloß sich den streikenden Arbeitern an. Allein dem Eingreifen der Technischen Nothilfe war es zu danken, daß die größte Gefahr von der Bevölkerung abgewandt wurde. Dieser Streik gab Tower Veranlassung zu einer scharfen Verordnung vom 25. Februar, in der er den Streik in lebenswichtigen Betrieben verbot und denjenigen schwere Gefängnisstrafe androhte, die zum Streik aufforderten oder anregten. Die Wirkung war, daß binnen kürzester Zeit die Arbeit wieder aufgenommen wurde. Nachdem die Gewerkschaften der Arbeiter dem Staatsrat gegenüber die Erklärung abgegeben hatten, daß in Zukunft zum Mittel des Streiks erst dann gegriffen werden würde, wenn Verhandlungen abgelehnt würden, hob Tower die Verordnung wieder auf.

Aus Anlaß der Ankündigung einer Demonstrationsversammlung durch die Kommunisten und unabhängigen Sozialdemokraten auf dem Heumarkt machte Tower am 25. März bekannt, daß die Einberufer der Versammlung in nicht mißzuverstehender Weise zum Ausdruck gebracht hätten, daß sie den Umsturz anstreben und eine Räteregierung aufrichten wollten. Die Danziger müßten sich jederzeit vor Augen halten, daß nur die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung eine Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichte, die Selbständigkeit Danzigs zu bewahren und die Grundlagen für seinen wirtschaftlichen Aufschwung und für eine bessere Zukunft seiner Bewohner sicherzustellen. Unruhen seien geeignet, die politische Selbständigkeit Danzigs schwerer zu gefährden, als es einzelnen Teilen der Bevölkerung bisher scheinbar zum Bewußtsein gekommen sei. Er erklärte, er werde Gefährdungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit allen Mitteln entgegentreten. Die Demonstration verlief ruhig. Dagegen führte eine Massenkundgebung am 29. Juli, welche die Herabsetzung der Preise für Lebensmittel und der Steuern forderte, zu schweren Störungen der Ruhe und Ordnung. Die Demonstranten erschienen zu Tausenden vor dem Regierungsgebäude und dem Landeshaus. Einzelne verschafften sich Einlaß in das Regierungsgebäude. Die französischen Wachen wichen ihnen aus. Nach langen Verhandlungen zerrten sie den Vorsitzenden des Staatsrates, Oberbürgermeister Sahm, aus dem Regierungsgebäude heraus, mißhandelten ihn und erpreßten sein Einverständnis zu ihren Steuerforderungen. Es kam auch zu einer Schießerei, wobei ein Toter und neun Verwundete zu beklagen waren. Die Folgen dieser bedauerlichen Vorgänge war ein neuer scharfer Erlaß von Tower an die Bevölkerung. Er erklärte, die Zeiten seien zwar noch nicht normal, die Nachwirkungen des Krieges seien noch fühlbar. Es [37] sei sein ernster Wunsch, den Interessen Danzigs zu dienen. Als Verwalter Danzigs habe er den Wunsch, Danzigs Freund zu sein. Aber Gehorsam der Obrigkeit gegenüber und Aufrechterhaltung von Ordnung seien die Vorbedingungen für eine solche Freundschaft. Durch die Vorgänge schädige Danzig seinen Ruf. Er erinnere daran, was Danzig durch Akte von Gewalttätigkeit und Unruhe zu verlieren habe. Zugleich verordnete er, daß die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, welche von dem Oberkommandierenden der alliierten Truppen aufgesetzt wären, sofort in Kraft treten. Darin wurden die öffentlichen Umzüge zwar nicht ausdrücklich für die Zukunft verboten, aber Bestimmungen erlassen, daß sie so gut wie unmöglich gemacht wurden. Es sollten bei jedem öffentlichen Umzug von mehr als hundert Personen die Straßenbahnen der Stadt aufhören zu fahren, die Eisenbahnzüge in den Vororten von Danzig halten, die Stadt und der Bahnhof von alliierten Truppen besetzt, alle Vergnügungsstätten und Restaurants um 9 Uhr abends geschlossen werden. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen würde der Belagerungszustand über die Stadt verhängt werden.

Die wichtigsten Tower obliegenden Aufgaben blieben, wie er bei seiner Amtsübernahme selbst festgestellt hatte, die Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Verfassung und die Herbeiführung der Danzig-polnischen Konvention.

Die Verfassung sollte im Einvernehmen mit dem Kommissar des Völkerbundes von den ordnungsmäßig berufenen Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet werden (Artikel 103 des Versailler Vertrages). Durch Verordnung Towers vom 27. März wurden Wahlen zu einer Verfassunggebenden Versammlung auf den 16. Mai auf Grund einer von einem Danziger Verfassungsausschuß ausgearbeiteten, von der Botschafterkonferenz genehmigten Wahlverordnung ausgeschrieben. Am 31. Mai erließ Tower die Verordnung über die rechtliche Stellung der Mitglieder der Verfassunggebenden Versammlung und berief die Versammlung auf den 14. Juni in das Landeshaus ein. Er stellte der Verfassunggebenden Versammlung die Aufgabe, die Verfassung auszuarbeiten und gemäß Artikel 104 des Vertrages von Versailles die mit der Republik Polen abzuschließende Konvention vorzubereiten. Die Versammlung wurde von Tower selbst eröffnet. Er erschien in Diplomatenuniform, begleitet von dem Oberstkommandierenden der Besatzungstruppen, dem englischen Generalleutnant Sir Richard Haking, mit seinem militärischen Stabe von englischen und französischen Offizieren. Es waren ferner die Mitglieder des Staatsrates mit seinem Vorsitzenden, Oberbürgermeister Sahm, an der Spitze, und der Vertreter des Deutschen Reiches, Foerster, erschienen. Tower verlas seine Erklärung, in der er an die wechselvollen Geschicke Danzigs mit ihren glanzvollen und bösen Tagen, an die Tradition, die urkundlich eingeschrieben sei in jeden Stein der Kirchen und öffentlichen Gebäude, hinwies und die Versammlung aufforderte, nach dem hohen und stolzen Vorbild zu handeln, das uns unsere Vorfahren gegeben hätten. "Machen Sie die Verfassung", so fuhr er fort, "zu einem würdigen Denkmal dessen, daß die lebenden Bürger Danzigs sich nicht nur dankbar der Verfassung erinnern, sondern auch fest entschlossen sind, den guten Ruf Danzigs auch in Zukunft zu wahren." Der erste Präsident der Verfassunggebenden Versammlung, Generalsuperintendent D. Reinhardt, erinnerte an die Worte des Engländers Carlyle, das Leben sei Pflicht und die Pflicht werde zur Freude, und an das [38] Wort Kants von dem kategorischen Imperativ der Pflicht. Darauf wurde die Sitzung geschlossen.

Für die Verfassung lagen bereits mehrere Entwürfe vor, welche im Jahre 1919 aufgestellt waren, besonders ein Entwurf einer Kommission des Danziger Magistrats (sogenannter Sahmscher Entwurf), sowie ein Entwurf der Mehrheitssozialisten. Die Verfassunggebende Versammlung beriet die Verfassung in 18 Sitzungen in einem dafür gebildeten Ausschuß von 17 Mitgliedern, wobei auch ein Vertreter von Tower mit beratender Stimme teilnahm, ohne in die Debatte einzugreifen. Nach drei Lesungen in der Vollversammlung wurde am 11. August 1920 der Verfassungsentwurf mit Mehrheitsbeschluß von der Verfassunggebenden Versammlung angenommen. In der Schlußsitzung, an welcher auch Tower teilnahm, wies der Präsident der Verfassunggebenden Versammlung darauf hin, daß die Arbeit unter den schwierigsten Verhältnissen von draußen und drinnen, welche zu bannen nicht in der eigenen Kraft läge, stattgefunden hätte, und schloß mit den Worten: "Gott gebe, daß das Werk sich so gestalte, daß es der Freien und Hansestadt Danzig gut und wohl gehen möge. Das walte Gott." Tower sprach dem Hohen Hause seine Glückwünsche für die geleistete Arbeit aus und erklärte, daß er den Entwurf dem Völkerbund vorlegen werde, unter dessen Garantie die Verfassung nach den Bestimmungen der Verfassunggebenden Versammlung gestellt werden solle.

Über den im Artikel 104 des Versailler Vertrages vorgesehenen Danzig-polnischen Vertrag begannen unter dem Vorsitz von Tower am 26. Mai die Verhandlungen zwischen Danzig (vertreten durch Mitglieder des Staatsrates) und Polen (vertreten durch den Direktor Olszowski aus dem polnischen Außenministerium) sowie einer großen Anzahl Sachverständigen auf beiden Seiten. Die Verhandlungen kamen der Einigung zwischen Danzig und Polen nicht näher. Namens der Danziger Vertreter erklärte Sahm in der zweiten Sitzung, daß sie nach Wahl der Verfassunggebenden Versammlung von sich aus nicht berechtigt seien, bindende Erklärungen im Namen Danzigs abzugeben. Es wurde daher beschlossen, daß die Verfassunggebende Versammlung einen Ausschuß einsetzen sollte, der berechtigt sei, im Namen Danzigs einen Entwurf auszuarbeiten.

In dem von der Verfassunggebenden Versammlung eingesetzten Ausschuß von 17 Mitgliedern wurde der Danziger Vertragsentwurf in elf Lesungen beraten und fertiggestellt. Die Beratungen waren der ausdrücklichen Anordnung von Tower entsprechend geheim und vertraulich. Der Verfassunggebenden Versammlung wurde der Entwurf lediglich zur Kenntnis vorgelegt; eine Erörterung mußte auf Geheiß Towers unterbleiben.

Der Danziger Entwurf beruhte auf dem Prinzip der Souveränität des Danziger Staates und setzte, einem Vorschlage des Botschafterrates folgend, für die Verwaltung des Hafens, der Weichsel und der Eisenbahn einen aus Danziger und polnischen Vertretern gebildeten paritätisch zusammengesetzten Ausschuß, mit dem Völkerbundskommissar als Vorsitzenden, ein.

Der von der polnischen Regierung ausgearbeitete Entwurf enthielt die Forderungen: Deutsche und polnische Amtssprache, beide Sprachen gleichberechtigt in politischen Körperschaften und in der Technischen Hochschule, polnische Schulen in einer von der polnischen Regierung bestimmten Anzahl, den polnischen Obersten Gerichtshof als oberste Instanz auch für Danzig, eine polnische Garnison in Danzig, den Danziger Hafen ausschließlich in [39] polnischer Verwaltung, die polnische Flagge für Danziger Handelsschiffe, die Post, die Zollverwaltung in den Händen Polens, polnische Währung, Regelung des Steuer- und Gebührenwesens nach polnischen Grundsätzen, Kontrolle der Danziger Fremdenpolizei durch den polnischen Vertreter in Danzig, einheitliche Regelung des Zivil- und Strafrechtes nach polnischem Muster. Die polnischen Fraktionsvertreter im Ausschuß der Danziger Verfassunggebenden Versammlung machten sich die Forderungen der polnischen Regierung zu eigen und stellten dahingehende Anträge. Da sie von dem Ausschuß einmütig abgelehnt wurden, stellte die polnische Fraktion ihre weitere Mitwirkung ein.

Anfang Juli nahm Tower an den Verhandlungen der Alliierten in Spaa, London und Paris teil und verhandelte dort über die Danziger Fragen der Verfassung und der Konvention.

Inzwischen drohten zwei Vorgänge die Danziger Frage für Danzig ungünstig zu beeinflussen. Einmal die auf pazifistische und ähnliche Erwägungen zurückzuführende Weigerung der Danziger Hafenarbeiter am 22. Juli, eine für die mit Sowjetrußland im Kampfe liegende polnische Armee bestimmte, in dem Danziger Hafen angekommene Munitionsladung zu löschen. Abgesehen von der daraufhin polnischerseits über Danzig verhängten Gütersperre, welche die gesamte Güterzufuhr nach Danzig ins Stocken brachte, werteten die Polen das Verhalten der Hafenarbeiter als Material für die vollkommen abwegige Behauptung aus, der Danziger Hafen sei für Polen gefährdet, wenn er nicht in den vollen Besitz Polens käme.

Der zweite Vorgang war der Beschluß der Verfassunggebenden Versammlung am 20. August, einen Antrag an Tower zu richten, daß Danzig in dem russisch-polnischen Kriege für neutral erklärt werde. Dieser Beschluß entsprang dem begreiflichen Wunsche der gesamten Bevölkerung, daß Danzig in den russisch-polnischen Krieg, in dem die russischen Truppen bereits die alte westpreußische Grenze überschritten hatten und nahe der Danziger Grenze angelangt waren, nicht hineingezogen würde. Mitbestimmend war dabei auch eine durch die Presse bekannt gewordene Erklärung eines sowjetrussischen Zivilkommissars, wonach das Danziger Gebiet von Rußland nicht besetzt werden würde, falls Danzig seine Neutralität erklärte.

Der Beschluß der Verfassunggebenden Versammlung hat ganz grundlos zu schwerwiegenden Mißverständnissen Anlaß gegeben, die für Danzig weittragende Folgen hätten nach sich ziehen können.

Von polnischer Seite wurde erklärt, der Beschluß verstoße gegen den Versailler Vertrag, weil die Neutralitätserklärung Danzigs nur durch die polnische Regierung erfolgen dürfe. Der Vertreter der polnischen Regierung in Danzig, Minister Biesiadecki, übersandte Tower ein Protestschreiben. Gleichzeitig erfolgten in der französischen Presse heftige Angriffe gegen Tower, weil er, wie es darin hieß, die Entladung der polnischen Munition verhindert habe.

Die Botschafterkonferenz billigte die Erklärung der Neutralität Danzigs nicht, und Tower, offenbar mit sehr scharfen Instruktionen versehen, gab in der Sitzung des Staatsrates vom 26. August eine längere Erklärung ab, in der er gegen Danzig den Vorwurf erhob, daß der Beschluß der Verfassunggebenden Versammlung über die Rechtsbefugnisse Danzigs hinausgehe, und die Weigerung der Hafenarbeiter Polen in seinen Rechten be- [40] hindere. Der Vorsitzende des Staatsrates, Oberbürgermeister Sahm, wies in seiner Erwiderung darauf hin, daß der Beschluß der Verfassunggebenden Versammlung lediglich einem Wunsche der Danziger Bevölkerung Ausdruck gebe, daß das Danziger Gebiet vom Krieg verschont bliebe. Der Beschluß enthalte nur einen Antrag. Es liege also keine Überschreitung der Kompetenz der Verfassung vor. Wir seien uns bewußt, daß die Souveränität über Danzig von dem Vertreter der alliierten Mächte ausgeübt werde, in dessen Händen die Entscheidung liege. Durch den bloßen Antrag auf Neutralitätserklärung könne die Zukunft Danzigs nicht beeinträchtigt werden. Die Verfassunggebende Versammlung habe ihre Entschließung aus logischen und vernünftigen Erwägungen gefaßt, nicht getragen von feindseligen Empfindungen gegen Polen, sondern von dem heißen Wunsche, daß die Heimat vom Kriege verschont bliebe. Wenn die Hafenarbeiter sich geweigert hätten, die Munition zu verladen, so sei es das Recht jedes Arbeiters in jedem Lande, eine Arbeit zu verweigern, die er nicht leisten wolle. Sahm bat, diese Darlegung der Botschafterkonferenz zu übermitteln, damit bei der Entscheidung über die Zukunft Danzigs Danzigs Gründe in dieser Angelegenheit berücksichtigt würden.

Wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Weigerung der Hafenarbeiter zur Löschung der polnischen Munition schon vom 22. Juli datierte, und daß am 17. August der Auswärtige Ausschuß der Verfassunggebenden Versammlung den Beschluß gefaßt hatte, den Neutralitätsantrag an Tower zu richten, und daß erst am 26. August im Staatsrat die Erklärung Towers, die wie eine Zurechtweisung anmutet, erfolgte, so wird man sich sagen müssen, daß Tower selbst nicht von Schuld freizusprechen war, wenn die Angelegenheit für Danzig eine bedrohliche Wendung nahm. In der auswärtigen Presse wurde auch darauf hingewiesen, daß Tower selbst ursprünglich nichts gegen das Verhalten der Hafenarbeiter eingewendet hätte, daß er sogar für die Neutralität Danzigs eingetreten sei. Die englische Times meldete am 18. August, daß Tower gegen das Anlaufen von Munitionsschiffen im Danziger Hafen eine Verfügung erlassen habe.

Entscheidend für die Haltung Towers waren offenbar die Vorgänge in der großen Politik. In der Kriegslage war inzwischen ein Umschwung eingetreten. Die polnische Armee hatte mit Hilfe französischer Kräfte einen Sieg über die Russen erfochten. Die polnische und französische Demarche hatte zur Folge, daß in Luzern von den Ministerpräsidenten Englands und Italiens, Lloyd George und Giolitti, Beschlüsse gefaßt wurden, worin der französischen Regierung eine gemeinsame Aktion vorgeschlagen wurde, daß Polen der freie Gebrauch des Hafens von Danzig und seiner Verbindungslinien zugesichert wurde. Ein Berliner Blatt schrieb wohl nicht ganz unrichtig: Der Umfall des Engländers Tower nach dem Umfall seines größeren Kollegen Lloyd George sei vorauszusehen gewesen; hätte Tower ernstlich den Neutralitätsantrag Danzigs verhindern wollen, so hätte sich das Danziger Parlament sicherlich entsprechend verhalten.

Offenbar im Zusammenhang mit diesen Vorgängen traf am 27. August ein englisches Panzerkreuzergeschwader und einige Tage darauf ein amerikanischer Panzerkreuzer auf der Danziger Reede ein, außerdem legten zwei englische Kriegsschiffe und zwei französische Panzerkreuzer im Danziger Hafen an. Am 31. August kam eine Ententekommission, bestehend aus Sir [41] Maurice Hawkey, Lord d'Albernon, Mr. Jusserand aus Warschau zur Besprechung mit Tower nach Danzig. Der Munitionsdampfer wurde durch die englischen Besatzungstruppen gelöscht. Tower, der sich am 6. September nach Paris begab, um an den dort stattfindenden Verhandlungen über Danzig teilzunehmen, erklärte vor seiner Abreise, daß die inzwischen erfolgte Zusicherung der Danziger Arbeiterorganisationen, für korrekte Erfüllung der im Friedensvertrage für Danzig festgesetzten Bedingungen sich einsetzen zu wollen, es erhoffen lasse, daß die angedrohten Zwangsmaßnahmen nicht eintreten würden, und daß von der in Aussicht genommenen Verstärkung der Danziger Ententetruppen von dem Botschafterrat vielleicht Abstand genommen werden würde.

Die Verfassunggebende Versammlung wurde übrigens am 21. Oktober, nachdem sie die ihr aufgetragenen wesentlichsten Aufgaben erfüllt hatte und ihre weiteren Verhandlungen durch erregte innerpolitische Zusammenstöße und Ausschreitungen getrübt waren, von dem englischen Oberst Strutt, der als Vertreter Towers die Verwaltung Danzigs führte, kurzer Hand auf unbestimmte Zeit vertagt.

Zu den Verhandlungen der Botschafterkonferenz in Paris über den Danzig-polnischen Vertrag waren sowohl Vertreter der polnischen Republik unter Führung des früheren Ministerpräsidenten Paderewski sowie auch aus Danzig eine von der Verfassunggebenden Versammlung zum Abschluß der Konvention ermächtigte Delegation abgesandt. Die Danziger Delegation bestand aus Sahm als Vorsitzenden, aus den Abgeordneten Schwegmann, Schümmer, Wieler und Dr. Zint, sowie aus den Ressortbearbeitern der einzelnen Fragen, Dr. Evert (Hafen), Dr. Grünspan (Wirtschaft), Dr. Schwartz (Verfassung) und der Archivräte Dr. Kauffmann und Dr. Recke als historische Sachverständige für die Verfassung Danzigs in früheren Zeiten. Die Botschafterkonferenz nahm weder den Danziger noch den polnischen Entwurf an, sondern setzte einen Unterausschuß ein, bestehend aus Laroche, Direktor im französischen Außenministerium, dem Engländer Carr und dem Franzosen Massigli; der Unterausschuß stellte einen Vermittlungsentwurf her, in dem eine Anzahl weiterer Punkte zurückgestellt und zwecks späterer gemeinsamer direkter Regelung zwischen Danzig und Polen vorbehalten wurde. Dieser Entwurf wurde nach einigen geringfügigen Abänderungen, die auf Grund von Einwendungen von Danziger sowie von polnischer Seite erfolgten, von der Botschafterkonferenz als endgültig und unabänderlich bezeichnet und von Danziger Seite am 9. November im Uhrensaal des französischen Außenministerium von Sahm und Schümmer unterzeichnet. Die Zeremonie mußte um eine kurze Zeit verschoben werden, weil, wie man erklärte, es sich herausgestellt hätte, daß in dem Unterzeichnungsexemplar von der Druckerei ein Fehler gemacht worden sei und daher das Exemplar durch ein neues ersetzt werden müsse.

Zugleich mit dem Danzig-polnischen Vertrag wurde ein Zusatzprotokoll sowie die Konstituierungsurkunde, durch welche Danzig zur Freien Stadt erklärt wurde, von den Danziger Vertretern unterzeichnet. Die Urkunde der Konstituierung war bereits von vier Mitgliedern der Botschafterkonferenz, Lord Derby (England), Jules Cambon (Frankreich), Bonin Longare (Italien) und Ishii (Japan), unterzeichnet. In dem Zusatzprotokoll erhielt Danzig das [42] Recht, in Fragen, die sich aus der Abtretung des Danziger Gebietes gemäß Artikel 108 des Versailler Vertrages ergeben, direkt, also ohne Vertretung Polens, mit den Vertragschließenden in Verbindung zu treten.

Die Konstituierungsurkunde beginnt mit den Worten: "Das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan, welche mit den Vereinigten Staaten von Amerika als die alliierten und assoziierten Hauptmächte den Friedensvertrag von Versailles unterzeichnet haben, sind in Erwägung, daß sie... sich verpflichtet haben, die Stadt Danzig nebst dem in Artikel 100 bezeichneten Gebiet als Freie Stadt zu errichten, übereingekommen, zu dieser Errichtung zu schreiten. Infolgedessen hat die Botschafterkonferenz folgendes beschlossen:..." Es werden dann in der Urkunde noch einmal die Grenzen des Danziger Gebietes aufgeführt. Ferner wird festgesetzt, daß die Konstituierung mit dem 15. November in Kraft trete, endlich mußte Danzig in der Konstituierungsurkunde die Kosten der Verwaltung der militärischen Besetzung seines Gebietes durch die Alliierten in einem von diesen festzusetzenden angemessenen Verhältnis übernehmen.

Bei dem Akte der Unterzeichnung waren Frankreich, England, Italien und Japan durch Abgesandte vertreten. Der französische Vertreter Laroche schloß die Zeremonie mit den besten Wünschen für die Freie Stadt Danzig. Ausgefertigt wurde nur ein Exemplar der Urkunden, welche im Archiv der französischen Regierung aufbewahrt werden. Danzig und Polen erhielten später Duplikate.

Am 15. November, an dem die staatliche Selbständigkeit der Freien Stadt begann, fand in der dazu berufenen Danziger Verfassunggebenden Versammlung eine kurze feierliche Sitzung statt, an welcher Strutt als Vertreter Towers im Beisein der Spitzen der Danziger Behörden sowie des General Haking, ferner des deutschen Reichs- und Staatskommissars Foerster, des polnischen Vertreters Minister Bisiadecki sowie aller konsularischen Vertreter der fremden Staaten in Danzig, die Konstituierung der Freien Stadt Danzig unter dem Schutze des Völkerbundes feierlich verkündete. Er erklärte sein Amt als alliierter Verwalter Danzigs für beendet und gab gleichzeitig bekannt, daß er angeordnet habe, daß bis zur Bildung einer verfassunggebenden Regierung auf Grund der Bestimmungen der Verfassung der Staatsrat gemäß Artikel 116 der Verfassung als vorläufige Regierung die Geschäfte zu führen habe. Er sprach dann im Namen Towers und seinem eigenen Namen den Vertretern der Freien Stadt Dank für die Unterstützung und das Entgegenkommen aus, welches sie ihnen in dieser fremden und natürlicherweise sehr schwierigen Lage gezeigt hätten. Sie würden beide stets mit herzlichen Gefühlen der Freien Stadt gedenken. "Und jetzt", fuhr er fort, "spreche ich als Soldat zu Soldaten, denn fast alle von Ihnen sind Soldat gewesen, Soldaten der größten und bewunderungswürdigsten Armee, die die Welt jemals gesehen hat." Er schloß mit den Worten: "Die Welt braucht Frieden. Mögen Danzig und Polen dem östlichen Europa darin ein Beispiel sein. Beide Völker mögen glücklich und zufrieden nebeneinander leben, wachsen und gedeihen, durch gegenseitiges Vertrauen und Freundschaft bei gegenseitiger Unterstützung."

Der Präsident der Verfassunggebenden Versammlung, D. Reinhardt, fügte in einer Ansprache hinzu: Unter die Urkunde in Paris sei das alte Siegel [43] der Hansestadt Danzig gedrückt worden. Damit seien Bilder alter, längst entschwundener Herrlichkeit, von denen die Steine unserer Kirchen und Rathäuser sowie die Kanäle und Deiche unseres Landgebietes zeugen, wach geworden. Stärker jedoch als die Eindrücke dieser alten Bilder sei die wehmütige und dankbare Erinnerung an das, was wir in der letzten Vergangenheit verloren haben. Dunkel liege die Zukunft vor uns, das Völkermeer brande um uns. Eherne mächtige Staatsschiffe schwanken. Möge das kleine Staatsschiff unseres neuen Staatswesens seinen Kurs halten können. Reinhardt erinnerte an den Wahlspruch "Nec temere, nec timide". Wenn die Leiter der neuen Freien Stadt in ihrer Politik die Kunst des Möglichen anwenden, werden sie vor Unbesonnenheiten, wenn sie den festen Willen zum Notwendigen haben, vor schwächlichem Zagen bewahrt bleiben. An alle Bürger richtete er die Mahnung, bei aller Verschiedenheit der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Anschauung allerwege der Stadt Bestes zu suchen. Nur durch Eintracht und gegenseitiges Verstehen könne der Bestand unseres Staates gesichert werden. Der Staatsvertrag mit Polen sei die Grundlage des Einvernehmens zwischen den beiden aufeinander angewiesenen Staaten. Er gebe sich der Hoffnung hin, daß bei gegenseitigem guten Willen die Danziger Bürger deutscher und polnischer Zunge friedsam beieinander wohnen können.

Am gleichen Tage verordnete Strutt, daß die Verfassunggebende Versammlung die gesetzgebende Körperschaft Danzigs bilde, daß alle Behörden in Danzig ihre Geschäfte weiter zu führen hätten, bis die Verfassung durch den Völkerbundsrat gewährleistet und in Kraft gesetzt sei, und die in der Verfassung vorgesehenen gesetzgebenden Organe gebildet seien.

Nach Unterzeichnung des Danzig-polnischen Vertrages reiste Sahm mit den Abgeordneten Schwegmann, Schümmer und Dr. Zint, welche von der Verfassunggebenden Versammlung zu Vertretern Danzigs für die Verhandlungen vor dem Völkerbundsrat bestellt worden waren, nach Genf. Die Verhandlungen in Genf fanden vom 14. bis 17. November statt. Hier erneuerten die Polen ihren Angriff und suchten auf dem Wege über die Verfassung in Genf zu erreichen, was ihnen in Paris nicht gelungen war. Paderewski beanstandete insbesondere die Anerkennung der deutschen Sprache als Amtssprache und ersuchte um Übertragung des militärischen Schutzes Danzigs an die polnische Regierung. Nachdem die Danziger Delegation sich dagegen gewandt hatte, wurde beiden Teilen aufgegeben, ihre Bemerkungen schriftlich einzureichen. In der Sitzung vom 17. November beschloß der Rat des Völkerbundes, die Danziger Verfassung zu gewährleisten und Danzig unter den Schutz des Völkerbundes zu stellen. Er bestimmte gleichzeitig, daß in den endgültigen Text der Verfassung von der Danziger Verfassunggebenden Versammlung mehrere Änderungen aufzunehmen seien. Das Wort "Hansestadt" mußte gestrichen werden. Es mußte ein Zusatz aufgenommen werden, daß der Völkerbund das Recht habe, zu jeder Zeit von der Danziger Regierung amtliche Auskunft über öffentliche Angelegenheiten zu verlangen. Es wurde in die Verfassung die Bestimmung aufgenommen, daß ohne Zustimmung des Völkerbundes in jedem einzelnen Falle, das Danziger Gebiet nicht als Militär- und Marinebasis dienen dürfe, daß Danzig keine Festungswerke errichten, keine Munition und kein Kriegsmaterial auf seinem Gebiete herrichten dürfe. Endlich mußte die Bestim- [44] mung aufgenommen werden, daß Abänderungen der Verfassung erst in Kraft treten, nachdem der Völkerbund erklärt hat, daß er keine Einwände zu erheben habe.

Die Gewährleistung der Verfassung soll nach den Ausführungen des Berichterstatters in der Sitzung vom 17. November, des Baron Ishii (Japan), bedeuten, daß das verfassungsmäßige Leben der Freien Stadt sich immer nach den Bestimmungen der Verfassung richten müsse.

Was den Schutz der Freien Stadt durch den Völkerbund anlangt, so definierte der Berichterstatter dies dahin, daß der Völkerbund sich verpflichte, die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit der Freien Stadt in derselben Weise zu achten und gegen Angriffe von außen aufrecht zu erhalten, wie er es allen Mitgliedern des Völkerbundes gegenüber laut Artikel 10 der Völkerbundssatzung tue. In dem Beschluß des Völkerbundsrates vom 17. November entschied der Rat, daß die polnische Regierung besonders dazu geeignet erscheine, um unter Umständen von dem Völkerbunde mit der Aufgabe betraut zu werden, die Verteidigung der Freien Stadt sicherzustellen. Der Berichterstatter, dessen Bericht der Rat beigetreten ist, fügte zur Klarstellung dem Schlusse seines Berichtes hinzu: "Es ist aber wichtig, genau festzustellen, daß dieser Auftrag nicht ausschließlich und erst dann erteilt werden kann, wenn der Rat des Völkerbundes jedesmal die besonderen Umstände erwogen hat, damit vermieden wird, daß der Völkerbund als Beschützer der Freien Stadt in einem zwischenstaatlichen Kampfe nicht anders Partei ergreift, als nach den Bestimmungen der Völkerbundssatzung." Wenn Polen in einem Kriege der Angegriffene sei, so heißt es weiter in dem Bericht, so werde es von den Umständen abhängen, ob der Rat gleichzeitig die Mitwirkung anderer Ratsmitglieder zu demselben Zweck nachsuchen müsse. Wenn Polen mit einem anderen Staate Streit haben sollte, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, die Schritte zu tun, die sie für zweckdienlich halten. In einem Kriege zwischen Polen und einer anderen Macht, der für den Völkerbund (nach der Völkerbundssatzung) nicht die Pflicht oder das Recht mit sich bringt, der einen oder der anderen Partei beizustehen, könne der Schutz der Freien Stadt durch den Völkerbund diesen nicht zwingen, in den Kampf für Polen Partei zu nehmen. Wiederum scheine der durch den Völkerbund der Freien Stadt zu gewährende Schutz nicht durch die Tatsache eines solchen Krieges aufzuhören. Die logische Lösung scheine zu sein: Der Völkerbund verbürge Polen den Betrieb des Danziger Hafens im Gebiet der Freien Stadt, ohne jedoch Polen oder einer anderen kriegführenden Partei zu gestatten, einen Heeresstützpunkt im Gebiet der Freien Stadt Danzig zu errichten.

Es kann nicht bestritten werden, daß Polen bei den Verhandlungen in Genf in wesentlichen Teilen seine Forderung durchgesetzt hat. Paderewski reiste am 17. November von Genf nach Paris ab und unterzeichnete am 18. November dort den Danzig-polnischen Vertrag.

Die Verteilung der in Danzig gelegenen öffentlichen deutschen Reichs- und Staatsgüter auf die Freie Stadt und den polnischen Staat gemäß Artikel 107 des Versailler Vertrages erfolgte später unter Mitwirkung von Bevollmächtigten der alliierten Mächte.

Tower kehrte nicht mehr nach Danzig zurück. Zu seinem Nachfolger wurde von dem Völkerbundsrat General Sir Richard Haking ernannt. Die Besatzungstruppen rückten am 26. November von Danzig ab. Am 6. Dezember [45] wurde von der Verfassunggebenden Versammlung, die sich gemäß Artikel 116 der Verfassung als ersten Volkstag erklärte, der Senat gewählt. Damit erhielt die Freie Stadt Danzig ihre erste verfassungsmäßige Regierung.

Wenn man heute die Arbeiten der Alliierten und Assoziierten rückschauend betrachtet, so wird man gerechterweise anerkennen müssen, daß ihre Vertreter in Danzig, Tower und Strutt, das ehrliche Bestreben hatten, in dem Widerstreit der Interessen einen gerechten Ausgleich zu suchen. Man wird ihnen auch in ihrer besonderen Aufgabe, die Verwaltung Danzigs in der Zwischenzeit zu führen, billigerweise zuerkennen müssen, daß sie bestrebt waren, so wenig wie möglich sich in die inneren Angelegenheiten Danzigs einzumischen und die Verwaltung dem dazu berufenen Organ, dem Staatsrat und den Danziger Behörden, zu überlassen. Wenn sie selbst eingriffen, so war es durch die Lage geboten. Sie setzten sich dafür ein, durch Verhandlungen mit der polnischen Regierung auf dem Gebiete der Ernährung, des Verkehrs und des Handels die Schwierigkeiten zu beseitigen, welche sich als Folgen der Abtrennung ergaben. Dafür gebührt ihnen der Dank der Danziger Bevölkerung. Man muß, wenn man nicht ungerecht ist, auch zugeben, daß sie bei ihren Anordnungen sich von dem Gesichtspunkt leiten ließen, den gesamten Interessen Danzigs zu dienen und schädigende Wirkungen im Innern und nach außen von Danzig und seinen Bürgern abzuwenden. Sie walteten ihres Amtes mit Takt, Umsicht und festem Willen. Sie trugen den durch die Abtretung Danzigs und durch seine Abtrennung vom Mutter- und Heimatlande in der Danziger Bevölkerung herrschenden Gefühlen tunlichst Rechnung.

Mit der vor zehn Jahren geschaffenen Regelung der Dinge war damals keiner der Beteiligten zufrieden. Die hinter uns liegenden Jahre haben auch gezeigt, daß die von den alliierten Mächten und von dem Völkerbund ausgesprochene Verheißung, daß Danzig in seiner neuen völkerrechtlichen Stellung und infolge der dadurch geschaffenen Beziehungen einen wirtschaftlichen Aufschwung erleben und sich insbesondere einer großen Handelsblüte erfreuen werde, sich für Danzig nicht erfüllt hat. In den schweren hinter uns liegenden Jahren hat sich auch die von den Alliierten und vom Völkerbund ausgesprochene Hoffnung nicht erfüllt, daß die beiden Staaten "durch gegenseitiges Vertrauen und Freundschaft bei gegenseitiger Unterstützung glücklich nebeneinander leben und gedeihen würden". Im Gegenteil, die Wirtschaftslage in Danzig ist trübe. Landwirtschaft, Handel, Industrie und Handwerk liegen schwer danieder. Die Arbeitslosigkeit ist größer als in irgendeinem Lande der Welt. Die Ursachen der Not liegen zum großen Teil in der polnischen Konkurrenz und in Maßnahmen der polnischen Wirtschaftspolitik, welche Danzigs Wirtschaftsleben schwer schädigen. Danzig hat einen schweren Abwehrkampf gegen Polens Machtstreben auszukämpfen, in dem ihm die Unterstützung des Völkerbundes nur in wenigen Fällen ausreichend, meist aber ungenügend oder überhaupt nicht zuteil wurde.

Für jeden, der die Zeit des zehnjährigen Bestehens der Freien Stadt Danzig aus der Nähe beobachten konnte, ist es ausgemacht, daß die Versailler Bestimmungen über Danzig keine endgültige Lösung darstellen.






Die Entstehung der Freien Stadt Danzig.
Die Verwaltung Danzigs durch die interalliierten Hauptmächte
und die Konstituierung der Freien Stadt Danzig.

Dr. Ernst Ziehm