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Die Abtrennung Danzigs
von Preußen und dem Deutschen Reich

Lothar Foerster,
Regierungspräsident a. D., Generalkonsul Danzig

Am 28. Juni 1919 wurde der Versailler Vertrag von den Vertretern der deutschen Reichsregierung unterschrieben. Gegen den ausgesprochenen Willen der Bevölkerung war hiermit der Verzicht des Deutschen Reiches auf das zur Bildung der Freien Stadt Danzig bestimmte Gebiet der Provinz Westpreußen zur Tatsache geworden. Das Gebiet umfaßte 1850 qkm mit 365 000 Einwohnern und bestand aus dem Stadtkreise Danzig, dem größten Teil der beiden Landkreise Danziger Höhe und Niederung, etwa zwei Drittel des Kreises Marienburg ohne die Kreishauptstadt, aus der zum Kreise Neustadt gehörigen Stadt Zoppot und aus Bruchstücken der Kreise Karthaus, Berent, Dirschau und Elbing. Es wurde gemäß den Bestimmungen des Versailler Vertrages zunächst an die Alliierten und Assoziierten Hauptmächte abgetreten, die ihrerseits verpflichtet waren, aus ihm einen neuen Staat, die Freie Stadt Danzig, zu bilden.

Diese Aufgabe hatten sich die Urheber des Vertrages im Hinblick auf Danzigs ehemalige Selbständigkeit anscheinend als leicht vorgestellt. Sie hatten dabei übersehen, daß die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart mit denen früherer Jahrhunderte keinen Vergleich zulassen und daß Danzig mit dem deutschen Staats- und Wirtschaftskörper aufs Engste verwachsen war und einen organischen Bestandteil desselben bildete. Das Danziger Gebiet besaß keine eigene staatliche Organisation, nicht einmal eine einheitliche kommunale Vertretung. Alle Zweige der staatlichen Betätigung, Rechtspflege, Verwaltung, Zoll- und Steuerwesen, allgemeine Finanzverwaltung, Eisenbahn und Post, soziales Versicherungswesen, mit Ausnahme der Krankenversicherung, waren zentral organisiert und mündeten in ihren Spitzen außerhalb des Danziger Gebietes, also im zukünftigen Auslande. Die im Danziger Gebiete bestehenden Amtsstellen waren Reichs- oder preußische Behörden, die bei ihnen angestellten Beamten waren Reichs- oder preußische Beamte und standen zum künftigen Freistaat in keinem Dienstverhältnis.

Ebenso war die Danziger Wirtschaft in Handel, Industrie, Bank- und Kreditwesen mit der gesamtdeutschen Wirtschaft aufs engste verflochten und von ihr durchaus abhängig. Man kann hiernach ermessen, wie schwierig die Aufgabe war, das Danziger Gebiet aus dem bisherigen staatlichen Zusammenhang dergestalt herauszulösen, daß die schwersten Schädigungen vermieden und der Bildung eines lebensfähigen neuen Staatswesens die Wege geebnet würden.

Die deutsche Reichs- und die preußische Staatsregierung, von dem Wunsche geleitet, das Wohl des unfreiwillig verlorenen Gebietes nach Möglichkeit zu fördern, nahmen sich jener Aufgabe von vornherein nachdrücklich an. Schon im August 1919 richtete das Auswärtige Amt eine Note an die Botschafterkonferenz, in der sie die Einleitung von Verhandlungen über die Regelung der Danziger Verhältnisse anregte.

[26] Im gleichen Sinne wies der preußische Minister des Innern in einem an das Auswärtige Amt gerichteten, sämtlichen Reichs- und preußischen Ressorts abschriftlich mitgeteilten Schreiben vom 16. September 1919 darauf hin, daß seitens der alliierten Mächte bisher keinerlei Schritte geschehen seien, um Vorbereitungen für die Übernahme der Verwaltung des an sie abgetretenen Danziger Gebietes zu treffen. Da an und für sich beim Inkrafttreten des Versailler Vertrages die preußischen Behörden außer Funktion treten müßten, so würde in Ermanglung von Übergangsbestimmungen mit diesem Zeitpunkt jede Verwaltungstätigkeit und Rechtspflege aufhören. Das Auswärtige Amt möge daher erneut mit der Entente dieserhalb verhandeln und ihr vorschlagen, die bisherigen Behörden nach der Gebietsabtretung einstweilen weiter in Tätigkeit zu belassen.

Unabhängig von diesen diplomatischen Schritten wurden sowohl seitens der deutschen und preußischen Regierung als auch seitens des Magistrats der Stadt Danzig, der in Ermanglung einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit des zukünftigen Freistaatgebietes dessen Interessen wahrnahm, alsbald nach Unterzeichnung des Friedensvertrages Maßregeln ergriffen, um den Übergang in die neuen Verhältnisse vorzubereiten.

Von grundlegender Bedeutung war hierbei der Beschluß des preußischen Staatsministeriums vom 26. Juni/26. Juli 1919, der die in den abgetretenen Gebieten angestellten Beamten und Lehrer betrifft. In diesem Beschluß wird die Erwartung ausgesprochen, daß alle Beamten bis zur ordnungsmäßigen Regelung der Verhältnisse an ihren Amtssitzen ausharren würden, wobei ihnen die Wahl vorbehalten wird, ob sie später in den Dienst des erwerbenden Staates übertreten oder im Dienst des preußischen Staates verbleiben wollen. Für beide Fälle waren ausführliche Vorschriften zur Wahrung ihrer bisherigen Rechte getroffen.

Die preußische Regierung beschränkte sich jedoch nicht auf die Sicherung des Fortbestandes der bisherigen Behördenorganisation, sondern brachte auch noch eine wichtige Neuerung zur Durchführung, nämlich die Umgestaltung des polizeilichen Sicherheitsdienstes, die damals im preußischen Staate auf Grund der in der Revolutionszeit gemachten Erfahrungen vorgenommen wurde. Es handelte sich dabei um die Zusammenfassung der im Außendienst tätigen Polizeibeamten zu einer geschlossenen Polizeitruppe, die imstande ist, die öffentliche Ordnung auch bei größeren Unruhen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Für die zukünftige Freie Stadt Danzig war wegen des Fehlens eigenen Militärs der Besitz einer solchen Truppe auch deshalb noch von großer Wichtigkeit, weil dadurch dem etwaigen Bedürfnis nach fremder militärischer Hilfe im Falle von Unruhen vorgebeugt wird.

Auch die Reichsregierung bewies in einer besonders wichtigen Angelegenheit ihre Fürsorge für Danzig. Es bestanden hier drei große staatliche Rüstungsbetriebe, die Reichswerft, die Artilleriewerkstatt und die Gewehrfabrik, die bei Kriegsende insgesamt 12 100 Arbeiter beschäftigten. Infolge der Waffenstillstandsbedingungen hatten sie ihren Betrieb einstellen müssen, und es war nicht gelungen, sie auf eine andere rentable Betriebsart umzustellen. Da die Liegenschaften dieser Anstalten überdies nach den Bedingungen des Versailler Vertrages demnächst an die alliierten Hauptmächte fielen, so sah sich das Deutsche Reich in die Zwangslage versetzt, die Betriebe stillegen zu müssen, wodurch die dort beschäftigten Arbeiter brotlos [29] geworden wären. Um diese verhängnisvolle Maßregel zu vermeiden, wurde zwischen dem Deutschen Reich und der Stadtgemeinde Danzig auf deren Betreiben ein Abkommen getroffen, wonach das Reich der Stadt Danzig die Liegenschaften der drei Institute vom 13. Oktober 1919 ab zwecks Bewahrung zu treuen Händen übergab und der Stadtgemeinde ein zinsloses Darlehen von fünf Millionen Mark gewährte, um sie in die Lage zu versetzen, den Betrieb der Werft auf wirtschaftlich gesunder Grundlage fortzusetzen.

Die deutsche Reichs- und preußische Staatsregierung beauftragte ferner die im Danziger Gebiet vorhandenen Dienststellen mit der Vorbereitung der staatlichen Trennung und Auseinandersetzung. Diese Arbeiten erstreckten sich auf alle Zweige des Reichsdienstes und der preußischen Staatsverwaltung, ferner auf die provinzielle Selbstverwaltung und auf die öffentlich-rechtlichen Verbände wirtschaftlicher Art, deren Gebiet durch den Versailler Vertrag zerschnitten war, wie Landwirtschaftskammer, Landschaftliche Kreditverbände, Vorsteheramt der Kaufmannschaft, Handwerkskammer.

Um diese sämtlichen Geschäfte unter eine einheitliche Leitung zu stellen, wurde am 4. Dezember 1919 der bisherige Regierungspräsident des Danziger Regierungsbezirks und stellvertretende Oberpräsident der Provinz Westpreußen, Foerster, zum Reichs- und Staatskommissar für die Ausführung des Versailler Vertrages in den abgetretenen Teilen des Regierungsbezirks Danzig und für die Abwicklung der Geschäfte sämtlicher Verwaltungen in diesem Gebiet ernannt. Als solcher war er sämtlichen Reichs- und preußischen Ministerien unmittelbar unterstellt, während unter ihm für die einzelnen Verwaltungen Überleitungskommissare tätig waren.

Anfang Januar 1920 fanden in Paris Verhandlungen zwischen der deutschen Regierung und den alliierten Hauptmächten über die Inkraftsetzung des Versailler Vertrages und die notwendigen Übergangsbestimmungen statt, an denen, soweit sie das Danziger Gebiet betrafen, auch Reichs- und Staatskommissar Foerster und der Oberbürgermeister der Stadt Danzig, Sahm, teilnahmen. Diese Verhandlungen führten bezüglich Danzigs zu einem Abkommen vom 9. Januar 1920, das im wesentlichen den von deutscher Seite gemachten Vorschlägen entsprach und folgende Bestimmungen enthielt:

  1. Durch das Inkrafttreten des Versailler Vertrages ist die Staatshoheit ohne weiteres auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte übergegangen. Die Übergabe des Gebietes erfolgt an deren Vertreter durch hierzu von der deutschen Regierung ernannte besondere Vertreter, denen jede Freiheit und Erleichterung zugestanden wird.
  2. und 3. betrifft Übergabe der Archive, Rechnungsbücher und Register.
  3. Alle Staatsbeamten, die in Übereinstimmung mit den Vertretern der alliierten und assoziierten Hauptmächte ihr Amt vorläufig weiter verwalten, behalten ihre in Deutschland erworbenen Rechte. Wenn diese Beamten später in den Dienst der Freien Stadt Danzig treten wollen, werden ihre Deutschland gegenüber erworbenen Rechte gewahrt und durch ein späteres Übereinkommen geregelt.
  4. Die Form der wirtschaftlichen und Zollverwaltung des abgetretenen Gebietes wird erst nach Einführung der endgültigen Regierungsform bestimmt.
    [28]   Falls in den jetzigen Beziehungen zu Deutschland vorläufige Abänderungen erforderlich werden, so ist hierbei den beiderseitigen Wünschen und Interessen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Zum Vertreter der alliierten und assoziierten Hauptmächte für die Übergabe und Verwaltung des Danziger Gebietes wurde der alsbald auch zum vorläufigen Hohen Kommissar des Völkerbundes in Danzig ernannte englische Diplomat Sir Reginald Tower bestellt. Zum Übergabekommissar des Deutschen Reiches wurde der Reichs- und Staatskommissar Foerster bestimmt. Die Übergabe sollte beim Amtsantritt des ersteren in Danzig erfolgen. Hierfür wurde Anfang Februar in Aussicht genommen, da zu diesem Zeitpunkt die deutschen Truppen Danzig geräumt und alliierte Truppen es besetzt haben würden.

Die Frage, in welcher Weise die Staatsgewalt im Danziger Gebiet in der Zeit vom Inkrafttreten des Versailler Vertrages bis zum Eintreffen Sir Reginald Towers auszuüben sei, war in Paris Gegenstand längerer Erörterung. Schließlich wurde dies Problem in der Weise gelöst, daß Sir Reginald Tower den Regierungspräsident Foerster ersuchte, die Verwaltung des Danziger Gebietes bis zur Übergabe fortzuführen und dieser das Mandat annahm. Er war daher während eines Monats gleichzeitig als Reichs- und Staatskommissar Vertreter des Deutschen Reiches und als Regierungspräsident Vertreter der alliierten Hauptmächte.

Am 10. Januar 1920 trat der Vertrag von Versailles in Kraft.

In einer Bekanntmachung vom gleichen Tage nahm der bisherige stellvertretende Oberpräsident der Provinz Westpreußen namens der preußischen Staatsregierung von den abgetrennten Teilen der Provinz Abschied. Er wies darauf hin, daß die Provinz eine Schöpfung 700jähriger deutscher Kulturarbeit sei. Trotz der politischen Trennung würden auch in Zukunft unzerreißbare Bande die deutschen Volksgenossen diesseits und jenseits der Grenze verknüpfen.

In einer Bekanntmachung vom 13. Januar 1920 gab der Regierungspräsident den Übergang der Staatshoheit über das Gebiet der zukünftigen Freien Stadt Danzig auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte und die einstweilige Ausübung der Staatsgewalt durch ihn der Bevölkerung kund. Die Bekanntmachung enthielt ferner die Mitteilung, daß nach den zwischen dem Deutschen Reich und den alliierten Hauptmächten getroffenen Vereinbarungen bis auf weiteres alle Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Behörden des Danziger Gebietes bestehen bleiben und ihre Geschäfte nach Maßgabe der geltenden Gesetze fortführen.

In einer Bekanntmachung vom 16. Januar 1920 gab der Reichs- und Staatskommissar den im Danziger Gebiet angestellten Beamten aller Art Kenntnis davon, daß sie bis auf weiteres ihre amtliche Tätigkeit unter Wahrung ihrer Ansprüche an den Heimatsstaat fortzusetzen haben und daß die unmittelbaren Beamten als vom Deutschen Reiche bzw. preußischen Staate beurlaubt gelten. Ferner erließ der Regierungspräsident verschiedene Verordnungen über die durch die Gebietsabtretung notwendig gewordene anderweitige Abgrenzung der Kreise und Gerichtsbezirke.

Auch wurden im wirtschaftlichen Interesse eine Reihe von sofortigen Maßnahmen erforderlich. Da das Danziger Gebiet wirtschaftlich vom Deutschen Reiche völlig abhängig war, insbesondere die Versorgung der [29] Bevölkerung mit Lebensmitteln und Brennbedarf noch im Wege der im Reiche einheitlich organisierten Kriegswirtschaft erfolgte, so wurde durch Verordnung des Regierungspräsidenten vom 23. Januar 1920 das Freistaatgebiet zu einem einheitlichen Versorgungsverbande zusammengeschlossen, dessen Vorstand die Bezeichnung "Wirtschaftsamt Danzig" erhielt. Ferner wurden durch eine Verordnung vom 28. Januar 1920 in Anlehnung an die im Deutschen Reiche bestehenden Vorschriften Bestimmungen über die Regelung des Außenhandels getroffen und zu ihrer Durchführung eine Außenhandelsstelle errichtet.

Mit dem Deutschen Reiche wurden alsbald Verhandlungen eingeleitet, um die Versorgung Danzigs mit Lebensmitteln, Brennstoffen und sonstigen Waren aller Art auch für die Folgezeit sicherzustellen. Diese Verhandlungen kamen im März 1920 in Form eines umfangreichen Wirtschaftsabkommens zum Abschluß.

Die Mittel zur Fortführung der staatlichen Verwaltung wurden vom preußischen Staate bis zum Schlusse des Etatsjahres vorgestreckt, da seitens der alliierten Hauptmächte für die Finanzierung des ihnen abgetretenen Gebietes nichts geschah. Ebenso erklärte sich die Reichspostverwaltung bereit, die Post- und Telegraphengeschäfte im Freistaatgebiet für Rechnung des Reiches vorbehaltlich späterer Abrechnung fortzuführen. Auch die Reichsbankhauptstelle blieb bestehen.

Ein äußeres, sehr fühlbares Zeichen für die Lostrennung vom deutschen Vaterlande war dagegen der Abzug der deutschen Truppen. Am 24. Januar fand ein feierlicher Abschied der Danziger Garnison statt. Die Truppen versammelten sich auf dem Heumarkt und marschierten nach dem Langen Markt, wo eine Parade mit Ansprachen und nachfolgendem Parademarsch stattfand. Unter ungeheurer Beteiligung der Bevölkerung gestaltete sich diese Feier zu einer tief ergreifenden vaterländischen Kundgebung. Am 9. Februar verließen die letzten deutschen Truppen die Stadt, am 30. Januar war ein Vorkommando der englischen Besatzungstruppen und am 31. Januar der Oberkommandierende der interalliierten Besatzungstruppen für Danzig, Memel und das ost- und westpreußische Abstimmungsgebiet, General Sir Richard Haking, in Danzig eingetroffen.

Am 11. Februar kam Sir Reginald Tower in Danzig an. Er hielt bei seiner Ankunft eine Ansprache, in der er Danzig eine neue Zeit wirtschaftlicher Blüte gleich den Glanzzeiten früherer Jahrhunderte verhieß. Die Übergabe der Verwaltung an ihn fand am 13. Februar statt und gestaltete sich denkbar einfach. Der Hohe Kommissar erklärte, daß zunächst alles beim alten bleiben sollte. Es fand keine förmliche Übergabe der Kassen, Akten und Dienstgebäude statt. Die finanzielle Auseinandersetzung wurde bis zum Ablauf des Etatsjahres verschoben. Die bisherigen Behörden sollten als Gebietsbehörden weiterarbeiten, die organische Verbindung mit den Behörden des Deutschen Reiches und Preußens aber aufhören. Hiermit war die Abtrennung des Danziger Gebietes auch äußerlich vollzogen, jedoch fand sie erst durch die Festsetzung der Grenzen ihren völligen Abschluß.

Am 17. Februar 1920 trat die in Art. 101 des Versailler Vertrages vorgesehene Grenzfestsetzungskommission in Danzig zusammen. Die Kommission bestand aus dem französischen General Dupont als Vorsitzenden, einem englischen, italienischen, deutschen und polnischen Mitgliede. Deutsches [30] Mitglied war Regierungspräsident Foerster; als Vertreter der zukünftigen Freien Stadt Danzig wurde Oberbürgermeister Sahm ohne Stimmrecht zu den Sitzungen zugezogen. Die Aufgabe der Kommission bestand nach Art. 101 des Vertrages darin, die in Art. 100 beschriebene und auf einer dem Vertrage beigefügten Karte mit einer roten Linie bezeichnete Grenze des Freistaates unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden Gemeindegrenzen an Ort und Stelle festzulegen.

Die Grenzziehung des Versailler Vertrages hatte bei ihrem Bekanntwerden eine sehr starke Kritik und weitgehende Abänderungswünsche hervorgerufen. Die Verfasser des Versailler Vertrages scheinen bei der Abgrenzung des Danziger Gebietes gegen Polen von der Absicht ausgegangen zu sein, die Grenzführung möglichst dem geschlossenen deutschen Sprachgebiet am Unterlauf der Weichsel und dem westlich angrenzenden Raum anzupassen. Diese Absicht ist jedoch in den Vertragsbestimmungen nur sehr unvollkommen verwirklicht. Insbesondere wurde die hart an das Danziger Gebiet grenzende und von alters her deutsche Stadt Dirschau, trotz ihrer zu 90 Prozent deutschen Bevölkerung, Polen zugeteilt, obgleich ihr Besitz verkehrspolitisch für Danzig eine Lebensfrage war, da die einzige Fahrstraßen- und Eisenbahnverbindung zwischen dem westlich und östlich der Weichsel gelegenen Teile des Freistaates über Dirschau führt. Ferner wurden überwiegend deutsche Bezirke der westlich gelegenen Kreise, so besonders die deutschen Kirchspiele Hoppendorf und Schönberg im Kreise Karthaus und die Gegend um Schöneck im Kreise Berent zu Polen geschlagen. Auch wirtschaftlich gab die Grenzführung zu großen Bedenken Anlaß. Insbesondere war der südliche Zipfel des Danziger Deichverbandes vom übrigen Verbandsgebiet abgetrennt, obwohl eine einheitliche Verwaltung und Deichverteidigung des gesamten Verbandsgebietes für die Sicherung der wertvollen Weichselniederung und der Stadt Danzig gegen Hochwasser unerläßlich ist.

Man hatte sich der Hoffnung hingegeben, daß die Grenzfestsetzungskommission die Grenzziehung nach Lage der geschilderten örtlichen Verhältnisse einigermaßen korrigieren würde. In diesem Sinne war eine sehr große Anzahl von Gesuchen seitens der beteiligten Ortschaften eingegangen, deren Inhalt die Stadt Danzig in einer ausführlichen Denkschrift zusammengefaßt hatte. Jene Hoffnung erwies sich jedoch als trügerisch. Nach den von der Botschafterkonferenz der Kommission vorgeschriebenen Richtlinien war der Text des Versailler Vertrages für die Grenzziehung dergestalt maßgebend, daß Orte, die als an Danzig oder Polen fallend genannt waren, unbedingt dem bezeichneten Staate zugeteilt werden mußten. Außerdem war eine Abweichung von der roten Grenzlinie des Vertrages überhaupt nur an den Stellen zulässig, wo sie punktiert war, nicht aber wo sie fest war.

Nach diesen Grundsätzen waren die erwähnten Abänderungswünsche, so berechtigt sie sein mochten, zum Scheitern verurteilt. Es gelang trotz der überzeugendsten Gründe nicht einmal, die Zerstückelung des Danziger Deichverbandes zu verhindern, weil die nordöstliche Spitze dieses Zipfels im Versailler Vertrage als Grenzpunkt ausdrücklich festgelegt war. Lediglich kleine örtliche Verbesserungen waren zu erreichen, darunter als wichtigste eine Erweiterung der Grenze im Zoppoter und Olivaer Wald. Aber auch diese Verbesserungen mußten durch Zugeständnisse an anderer Stelle erkauft werden.

[31] Die Festsetzung der Grenze gegen Ostpreußen ging reibungslos vonstatten, da sich die deutsche Regierung mit der Danziger Vertretung im voraus über alle Zweifelsfragen verständigt hatte.

Als der letzte Grenzstein gesetzt war, war die Abtrennung des Danziger Gebietes auch äußerlich vollzogen.

Mit tiefem Schmerz und schweren Sorgen schied die Danziger Bevölkerung aus dem Verbande des Deutschen Reiches und preußischen Staates, um erzwungenermaßen einen eigenen, dem Namen nach freien, in Wirklichkeit politisch und wirtschaftlich gefesselten Staat zu bilden. Mit gleich schmerzlichen Gefühlen sah das gesamte deutsche Vaterland Danzig aus seiner Gemeinschaft scheiden.






Die Entstehung der Freien Stadt Danzig.
Die Abtrennung Danzigs von Preußen und dem Deutschen Reich.
Lothar Foerster