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Gebt mir vier Jahre Zeit! Dokumente zum ersten 
Vierjahresplan des Führers.


Von der Republikjustiz zum deutschen Recht

Ein republikanischer Justizminister

m 19. November 1923 horcht man in der deutschen Öffentlichkeit auf. Die Leipziger Neuesten Nachrichten berichten von der Verhaftung des sozialdemokratischen sächsischen Ministerpräsidenten und früheren Justizministers Dr. Zeigner wegen zahlreicher Fälle von passiver Bestechung:

          "Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat wegen Verdachts der Bestechlichkeit im Sinne des § 332 StGB. ein Verfahren gegen den früheren Ministerpräsidenten Dr. Zeigner eingeleitet. Dieser Paragraph bedroht überführte passive Bestechung mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren.
          Im einzelnen sei hierzu folgendes mitgeteilt:
          Dr. Zeigner war bekanntlich, bevor er die Ministerpräsidentschaft übernahm, sächsischer Justizminister. Man wird sich entsinnen, daß er in dieser Stellung eine Fülle von Begnadigungen ergehen ließ, was seinerzeit schon in der gesamten deutschen Öffentlichkeit bedenkliches Kopfschütteln und Aufsehen erregte, wenngleich sich Dr. Zeigner dabei auf Amnestieerlasse zu stützen versuchte. Nun hat aber Dr. Zeigner seine Stellung als Vorstand des sächsischen Justizministeriums dazu mißbraucht, Leuten, die rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, unter dem Deckmantel der Begnadigung diese Strafen zu erlassen, und zwar gegen bar und gegen Geschenke. Er hat sich also Begnadigungen abkaufen lassen. Als Zeichen der 'Erkenntlichkeit' hat Dr. Zeigner alle 'Arten von Gegenständen des täglichen Bedarfs' entgegengenommen, so Eier, Mehl, Kartoffeln, Butter, Geflügel, Bekleidungsgegenstände, Schmucksachen und Papiergeld. Wie eilig es Dr. Zeigner mit dieser Art von Begnadigungen hatte, beweist die Tatsache, daß in Dringlichkeitsfällen sogar entsprechende telegraphische Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zur Freilassung der Begnadigten erteilt wurden. Es ist weiter vorgekommen, daß bereits zur Strafhaft eingezogene 'Klienten' des Herrn Dr. Zeigner auf dessen telegraphische Anweisung sofort wieder entlassen werden mußten.
          Das Honorar für die 'justizministerielle' Tätigkeit hat dieser sonderbare Hüter des Rechts in den verschiedensten Lagen seines Lebens entgegengenommen. Teils in seiner Wohnung auf dem Weißen Hirsch, teils im Kaffeehaus, ja sogar auf der Straße hier in Leipzig. Fuhr er von Leipzig nach Dresden zurück, so hatte er die 'Abgabepflichtigen' vor Abgang seines Zuges nach dem Hauptbahnhof bestellt. So verstand er bei seinen Dienstreisen das Nützliche mit dem Angenehmen zu verbinden. In der 'Goldenen Kugel' in Leipzig wartete der biedere Landmann, der wegen Getreidewuchers bestraft war, mit der 'Weihnachtsgans', bis er herausgerufen und nach dem Blücherplatz geführt wurde. Dort stand erwartungsvoll der Herr Justizminister, bekleidet mit einem weiten Radmantel, nahm im Schwung die Weihnachtsgans entgegen und ließ sie unter dem Radmantel verschwinden, um nach Erledigung dieses 'Gefälligkeitsdienstes' seine amtliche Dienstreise nach Dresden fortzusetzen. Zur Entgegennahme der kleineren Haushaltsbedürfnisse, wie Butter und Eier, war die Gattin dieses seltsamen Justizministers beauftragt; Mehl wurde in der Härtelstraße bei einer nahen Verwandten abgeladen. Noch heute schmückt die Gattin dieses 'Anwalts der Armen und Enterbten' ein Brillantkollier, das mit dem aus formalen Gründen an das Justizministerium abgefertigten Gnadengesuch in der Privatwohnung des Herrn Ministers auf den Schreibtisch niedergelegt wurde. Den Vorkämpfer des Proletariats selbst ziert ein kostbarer Pelz, der gleichfalls dem Drange nach Freiheit eines Entgleisten seine Herkunft verdankt.
          Um das vorstehende Bild abzurunden, bemerken wir noch, daß sich die Tätigkeit des Herrn Dr. Zeigner nicht nur auf die ihm zugetragenen Sachen beschränkte; er veranlaßte auch von sich aus seine Mittelsmänner an Gnadebedürftige oder solche, die er daraufhin einschätzte, wegen der Höhe der Bestechungssumme heranzutreten. Wir wiederholen, daß wir über die Einzelheiten der Fälle vollkommen unterrichtet sind. Wir begnügen uns heute mit diesen allgemeinen Hinweisen in der Erwartung, daß man nunmehr auch in Regierungs- und Parteikreisen der Sehnsucht Dr. Zeigners nach der schönen und freien Schweiz einige Beachtung widmen wird. Werden aus naheliegenden politischen Gründen unsere Angaben von der Presse, die sich bisher als Schildhalter Dr. Zeigners nicht genug tun konnten, übergangen und abzuschwächen versucht, so werden wir mit weiteren Einzelheiten über diese 'geborstene sozialistisch-kommunistische Säule' aufwarten."

Wer ist Dr. Zeigner? Dr. Zeigner war jener sozialdemokratische Ministerpräsident mit stark kommunistischem Einschlag, gegen den im Jahre 1923 mit Hilfe der Reichswehr eine Reichsexekutive durchgeführt werden mußte, weil er allmählich im Rahmen des Deutschen Reiches aus Sachsen einen Sowjetstaat zu machen im Begriffe war und dem Reiche praktisch die Botmäßigkeit aufgesagt hatte.

Es hat so viele Skandale um sozialdemokratische Minister gegeben, daß nur allzuleicht ein Einzelfall dem Gedächtnis entschwindet. Der Fall Zeigner jedoch ist einer der schwerwiegendsten gewesen.1 Es ist nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, daß marxistische Justizpflege in erster Linie immer darin gesehen wurde, jedes gemeine Verbrechen und jede gemeine Straftat zu bagatellisieren und die Strafwürdigen ihrer Strafe zu entziehen, sofern sie nicht gerade das Pech gehabt haben sollten, wegen Verbrechens gegen das so berühmte Gesetz zum Schutze der Republik vor Gericht zu stehen. Dann allerdings wurden alle Grundsätze von Humanität über Bord geworfen. Dann hieß es: "Aufs Schafott!", auch wenn man noch eine Minute vorher die Todesstrafe abgelehnt hatte.



 

Republikanische Novemberjustiz

m 5. November 1918 berichtete die sozialdemokratische Presse:

          "Gestern befreiten aufständische Matrosen aus Kiel mit Hamburger Genossen 1.200 Gefangene aus den Hamburger Gefängnissen. Sie wurden von Tausenden von Proletariern begeistert begrüßt."

Und so, wie es in Hamburg geschieht, geschieht es in jenen Tagen allerorts in Deutschland. Der Abschaum der Menschheit, der wohlverwahrt hinter Gittern saß, wird befreit. Die Gilde der Geldschrankknacker, der Wechselfälscher, der Raubmörder, Brandstifter und der Tagediebe strömt in das Funktionärkorps der marxistischen Parteien verschiedener Schattierung. Wenige Wochen später kann es unter der Führung von Max Hölz sein Gewerbe bereits fachgemäß wieder aufnehmen, als die rote Revolutionsarmee in Mitteldeutschland marschiert, Banken erbrochen, Frauen geschändet, Dörfer angesteckt und Hunderte von Menschen viehisch ermordet werden.

So sieht marxistische Justizpflege in Wirklichkeit aus. Der Fall Zeigner ist nur ein Ausschnitt aus diesem ganzen Kapitel. Man erinnert sich noch des sozialdemokratischen Reichsjustizministers Radbruch, der bei der Behandlung der Strafrechtsreform Todesstrafe und Zuchthausstrafe praktisch beseitigt wissen wollte und die Strafen für eine ganze Reihe von Verbrechen für überflüssig hielt.

Im Fall Zeigner sieht sich in den Novembertagen des Jahres 1923 selbst die Fraktion der SPD. gezwungen, ihren so prominenten Genossen zur Niederlegung seines Mandats aufzufordern, denn bei dieser Art von Straftaten läßt sich wirklich die sonst so übliche Ausrede nicht verwenden, es handelte sich um eine reaktionäre Hetze gegen einen gesinnungstreuen Sozialdemokraten.

Am 29. März 1924 fällt das Landgericht Leipzig das Urteil gegen den Genossen Zeigner. Es lautet wegen Bestechung und Aktenvernichtung auf 3 Jahre Gefängnis und 3 Jahre Ehrverlust. Das Reichsgericht bestätigt das Urteil. Doch die Genossen vergessen ihn nicht, und nach 1½ Jahren wird Zeigner stillschweigend begnadigt.

Sein tiefer Fall deckte noch andere Taten auf. So hatte Herr Zeigner dem sozialdemokratischen Dresdner Polizeipräsidenten Menke die im Zuchthaus verbrachte Strafzeit als Beamtendienstzeit angerechnet. Einem anderen Freund hatte Genosse Zeigner, um ihm zu einem günstigeren Besoldungsdiensalter zu verhelfen, die Schulzeit von Untersekunda ab dem Besoldungsdienstalter zugeschlagen.

Die Zahl der Personen, die er in einem einzigen Jahr begnadigte, betrug über 70.000. Darunter befanden sich alle Vergehen gegen die §§ 175 und 218 StGB., ferner alle Kuppelmütter und alle Mörder, denn unter Herrn Zeigner wurde niemals ein Todesurteil vollstreckt. Unter den Verbrechern gab es ein geflügeltes Wort: "Ick geh' zu Zeignern!"



 

Die Verjudung der Justiz

ie Verjudung der deutschen Justiz war schon vor 1914 nicht gering. Sie nahm geradezu beispiellose Formen an, als das Justizministerium abwechselnd marxistische und demokratische Herren hatte, die sich in der Übernahme jüdischer Rechtsanwälte in den Justizdienst gegenseitig den Rang streitig machten. Jüdische Richter und Rechtsanwälte gab es wie Sand am Meer, und politische Prozesse wurden fast nur noch an Kammern gegeben, die vorwiegend mit jüdischen Richtern und Beisitzern besetzt waren.

Bis zum Jahre 1933 waren allein in Berlin 1.879 jüdische Rechtsanwälte und 1.210 jüdische Notare zugelassen, das sind etwa 50 Prozent aller Rechtsanwälte und Notare. Im Reichsdurchschnitt betrug der Anteil des Judentums an diesen Berufen 33 Prozent. Darunter befinden sich selbstverständlich alle gewinnbringenden Stellen.

Kurt Rosenfeld
Kurt Rosenfeld
Oskar Cohn
Oskar Cohn
"Wir fordern Volksjustiz!" schrieb der Marxismus einst auf seine Fahnen. Die jüdischen SPD.-Rechtsanwälte und Parlamentarier Levy, Cohn und Rosenfeld haben gewußt, was sie wollten, als sie diese Forderung erhoben. Sie haben sie auch in die Tat umgesetzt, indem sie eine Justiz des jüdischen Volkes über das deutsche Volk schufen.

So wurde in der Zeit des Niedergangs aus der blinden Göttin der Gerechtigkeit ein leichtgeschürztes Judenliebchen gemacht.

Charaktervolle deutsche Richter haben es in dieser Zeit nicht leicht gehabt. Im Sklarz-Prozeß bot der jüdische SPD.- Staatssekretär Weismann dem aufrechten Staatsanwalt Gutjahr drei Millionen Mark Bestechungsgelder vom Bankkonto des Sklarz an, ohne daß Herr Weismann wegen Bestechungsversuch vor Gericht gekommen wäre. Dafür wurde der Staatsanwalt Gutjahr in ein Ehrengerichtsverfahren verwickelt, zwar freigesprochen, aber an ein Gericht versetzt, an dem er nie wieder einen politischen Prozeß in die Hand bekommen hätte. Wer sich nicht fügte, wer nicht bereit war, das Recht zu beugen und dem System zu Willen zu sein, dem wurde der Brotkorb höher gehängt.

Nur in der Novemberrepublik konnten sich Richter finden, die bereit waren, gegen Männer wie Hindenburg und Ludendorff wegen angeblicher Schuld am Kriege zu Gericht zu sitzen. Wo in der Welt hätten sonst Männer gefunden werden können, die bereit gewesen wären - noch dazu auf Verlangen eines übermütigen Siegers - über Männer zu richten, die 4 Jahre als Soldaten die Armee des Volkes gegen eine Welt von Feinden geführt und den Heimatboden vor Verwüstung bewahrt hatten?2



 

"Moderner Strafvollzug"

as Schlagwort vom modernen Strafvollzug wurde damals in die Debatte geworfen. Der Strafvollzug wurde von weltfremden Phantasten und marxistischen Ideologen zu einem Kuraufenthalt gestaltet. Die Verbrecher in den Strafanstalten hatten es erheblich besser als die Millionen von Erwerbslosen auf der Straße. Sie hatten helle freundliche Zellen, die wohnlich möbliert waren, konnten Rundfunk hören, hatten Blumensträuße auf den Tischen, Kanarienvögel in den Zellen, sie bekamen ein gutes, reichliches Essen und hatten leichte Arbeit, einen Klub- und Leseraum und eine gute Bibliothek. Und so kam es gar nicht selten vor, daß sie nach Verbüßung ihrer Strafe darum baten, im Zuchthaus bleiben zu dürfen.



 

Um ein neues deutsches Recht

ls der nationalsozialistische Staat an die Macht kam, da fand er drei große Aufgaben auf dem Gebiete der Justiz vor:

1. Entjudung des deutschen Justizwesens,
2. Schaffung einer einheitlichen Reichsjustiz,
3. Schaffung eines modernen deutschen Rechts.

Die erste Aufgabe wurde durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums gelöst, durch das grundsätzlich alle jüdischen Richter aus dem deutschen Justizdienst entfernt worden sind, so daß niemals wieder ein Jude über Deutsche zu Gericht sitzen kann. Die Zahl der jüdischen Rechtsanwälte wurde soweit wie möglich verringert, wobei der nationalsozialistische Staat mit einer solchen Großzügigkeit vorging, daß es noch heute eine große Anzahl jüdischer Rechtsanwälte gibt.

Auch die zweite Aufgabe wurde in überraschend kurzer Frist einer Lösung zugeführt. Maßgebend dafür war das Wort des Führers:

          "Wir können keinem einzelnen Staat innerhalb der Nation und des diese vertretenden Reiches eine machtpolitische Souveränität und Staatshoheit zubilligen. Mit dem Tage, an dem der Nationalsozialismus den Kampf um die Macht siegreich bestanden hat, war die Frage der Reichseinheit und damit der Reichsjustiz politisch entschieden."

In drei großen Etappen wurde die Überleitung der Rechtspflege von den Ländern auf das Reich vollzogen. Das entscheidende Gesetz auf diesem Gebiet war das Erste Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934. Es enthielt im

Artikel 1: Die Gerichte sprechen Recht im Namen des deutschen Volkes.

Artikel 2: Verreichlichung des Begnadigungs-, Niederschlagungs- und Amnestierechts.

Artikel 3: Freizügigkeit der Anwaltschaft für das Reichsgebiet.

Artikel 4: Freizügigkeit notarieller Urkunden im gesamten Reichsgebiet.

Noch im gleichen Jahr, am 5. Dezember 1934, folgte das zweite Gesetz. Es bestimmte:

§ 1. Übertragung der Zuständigkeiten der obersten Landesjustizbehörden auf den Reichsminister der Justiz.

§ 2. Ermächtigung des Reichsjustizministers zur Bestellung von Beauftragten für einzelne Länder.

Gleichzeitig erfolgte die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Reichs- und Landesjustizbehörden und insbesondere die Vereinheitlichung der Staatsanwaltschaft für das ganze Reich.

Nach wiederum 7 Wochen schloß das Dritte Gesetz vom 24. Januar 1935 diese Entwicklung ab. Durch dieses Gesetz wurden mit dem 1. April 1935 die Justizbehörden der Länder Reichsbehörden, die Justizbeamten der Länder Reichsbeamte. Das Reich trat in Rechte und Pflichten der Landesjustizverwaltungen ein.

Schon am 16. Oktober 1934 waren das Reichs- und das Preußische Justizministerium vereinigt worden, während am 5. Dezember 1934 auch die Justizministerien der übrigen Länder verschwanden. So wurde auch auf dem Gebiet der Justiz ein gewaltiger Schritt zur Reichsreform getan. Zum erstenmal, so lange es ein Deutschland gibt, gibt es nun eine einheitliche deutsche Justiz und ein einheitliches deutsches Recht.

Die dritte Aufgabe war die Schaffung eines neuen deutschen Rechts. Der Ruf nach einer Reform des geltenden deutschen Rechts ist nicht neu. Schon um die Jahrhundertwende wurde eine Reform des Strafrechts verlangt. Schon damals wurde man sich bewußt, daß das alte Strafrecht den modernen Erfordernissen des 20. Jahrhunderts nicht mehr gerecht wird und dringend reformbedürftig ist.



 

30 Jahre Mühen um ein neues Strafrecht

an schreibt das Jahr 1902, als im Deutschen Reichstag zum erstenmal der Ruf nach einer Strafrechtsreform erklingt. Dreißig Jahre bemühen sich dann die konstitutionelle und parlamentarische Monarchie und die November-Republik vergeblich, ein neues Strafgesetzbuch zu schaffen; die Geschichte dieser Strafrechtsreform ist ein so lebendiger Beweis, wie unschöpferisch jedes parlamentarische Regime von Haus aus ist.

Sieben Jahre, nachdem zum erstenmal eine Strafrechtsreform gefordert worden war, im Jahre 1909, bringt die zu diesem Zweck gebildete Kommission einen Vorentwurf heraus. Zwei Jahre später folgt ein Gegenentwurf, und wieder zwei Jahre später, im Jahre 1913, ein neuer Entwurf.

Der Weltkrieg unterbricht dann die Arbeiten, bis im Frühjahr 1918 wieder der Versuch gemacht wird, die Strafrechtsreform in Gang zu bringen.

Nach der November-Revolte wird im Jahre 1920 ein neuer Entwurf vorgelegt, der jedoch nicht den Beifall der marxistischen Parteien findet, weil er noch die Todesstrafe enthält. Und so kommt es zu dem berüchtigten Entwurf des sozialdemokratischen Justizministers Radbruch. Am 13. September 1922 wird dieser Radbruchsche Entwurf dem Reichskabinett vorgelegt. Über zwei Jahre liegt dieser Entwurf dem Kabinett vor. Niemand fand den Mut, für seine Ablehnung oder seine Annahme einzutreten. Noch einmal wird er Fachleuten zur erneuten Durcharbeitung übergeben und schließlich als "erster amtlicher Entwurf von 1925" dem Reichsrat vorgelegt. Nach zwei Jahren, am 14. Mai 1927, ist der Reichsrat so weit, daß der Entwurf dem Reichstag vorgelegt werden kann. Der Reichstag überweist ihn zunächst einem Ausschuß. Ausschüsse waren immer die Begräbnisplätze des Reichstages. Ein Jahr lang, bis zum 2. März 1928, befaßt sich der Strafrechtsausschuß des Reichstages mit dem Entwurf. Dann wird der Reichstag aufgelöst. Nach Zusammentritt des neuen Reichstages muß ein neuer Ausschuß eingesetzt werden. Als nach zwei Jahren dieser neue Ausschuß schließlich einige Kapitel des Entwurfs durchgeprüft hat, wird im Juni 1930 der Reichstag erneut aufgelöst. So kommt der Reichstag wie auf so vielen anderen Gebieten auch hier niemals zur Tat.

Eine Einigung über den Entwurf wäre niemals möglich gewesen, man hätte ihn fassen können, wie man wollte.

    Die Marxisten waren gegen, das Zentrum für Todesstrafe,
    die Marxisten gegen Bestrafung, das Zentrum für Bestrafung des Landesverrats,
    das Zentrum für Bestrafung der Gotteslästerung, die Marxisten dagegen,
    die Marxisten für Straffreiheit beim Ehebruch, das Zentrum dagegen,
    das Zentrum für Bestrafung der Abtreibung, die Marxisten dagegen.



 

In vier Jahren nationalsozialistisches Strafrecht

m April 1933 erteilt der Führer dem Reichsminister der Justiz den Auftrag zur Einberufung einer amtlichen Strafrechtskommission. Sie kann naturgemäß von alten Entwürfen nur juristisch Technisches übernehmen, weil der nationalsozialistische Staat von einem ganz anderen, gesunden Rechtsempfinden des Volkes ausgeht und nicht von irgendwelchen agitatorischen Gesichtspunkten. Dieses neue Strafrecht baut sich auf den nationalsozialistischen Forderungen "Gemeinnutz geht vor Eigennutz", Volksgemeinschaft, Opferbereitschaft, Treue zur Gemeinschaft und den Grundsätzen einer nationalsozialistischen Sittenordnung auf.

Am 31. Oktober 1936 findet die Abschlußtagung der amtlichen Strafrechtskommission im Reichsministerium statt und am 9. März 1937 berät bereits das Reichskabinett den Entwurf und kündigt seine baldige Inkraftsetzung an.

Das, was der Monarchie und der sozialdemokratischen Republik in 31 Jahren nicht gelang, gelingt dem nationalsozialistischen Staat in noch nicht vier Jahren. Er schafft ein modernes neues Strafrecht, das ohne Zweifel weit über die Grenzen Deutschlands hinaus richtunggebend sein und Bedeutung erlangen wird.



 

Die weitere Neuordnung des Rechtslebens

m 27. Oktober 1933 erläßt das Reichskabinett das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, das mit dem 1. Januar 1934 in Kraft tritt. Dadurch wird auch auf dem Gebiete des Zivilprozeßrechts in kurzer Zeit Neues geschaffen und die Zivilprozeßordnung nationalsozialistischen Forderungen angeglichen. Das ist dabei das Ziel: Größtmögliche Gewähr für die Richtigkeit der Entscheidung verbunden mit größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens. Das Verfahren wird durch Ehrlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit wieder lebendig und volkstümlich gestaltet. Nach gründlicher Vorbereitung soll jede Streitsache möglichst in einem einzigen Verhandlungstermin aufgeklärt und entschieden werden.

Damit ist eine Reform eingeführt worden, die dringend nottat. Durch die im Weimarer System eingerissenen Methoden des Zivilprozesses war es zu einem schweren Risiko geworden, sein Recht auf dem Klagewege zu suchen. Man war namentlich der Verschleppungs- und Verzögerungstaktik eines böswilligen Gegners ausgesetzt. Wie oft hat der wirtschaftlich Schwache bei der Vertretung seines Rechts dem wirtschaftlich Stärkeren gegenüber in einem faulen Vergleich nachgeben müssen, weil er der Verzögerungstaktik des Gegners und dem sich endlos hinziehenden Prozeß mit seinen Kosten und Aufregungen nicht gewachsen war.

Heute soll der Zivilprozeß ein ehrlicher Kampf ums Recht sein. Früher konnte er mehr als ein Geschicklichkeitskampf der Parteien gelten, bei dem zu leicht derjenige siegte, der mit allen Mitteln, z.B. auch der Prozeßverschleppung, skrupellos arbeitete.

Der nationalsozialistische Staat hat es auf dem Gebiet der Justiz nicht nur als seine Pflicht angesehen, wieder ein geordnetes Rechtsleben herbeizuführen, sondern gleichzeitig auch dem Volke selbst den notwendigen Rechtsschutz zu geben. Durch Erlaß vom 19. Mai 1934 wurde daher im Preußischen Justizministerium ein besonderes Referat für den Rechtsschutz des Volkes errichtet. Die Aufgabe dieses Referates war es, das Volk über besonders gefährliche Mittel und Wege des Verbrechertums und die Geschäftspraktiken skrupelloser Ausbeuter aufzuklären. Dieses Referat ist 1935 mit der Überleitung der Rechtspflege auf das Reich weiter ausgebaut und durch Erlaß vom 10. März 1936 organisatorisch ergänzt worden. Heute arbeiten alle Justizbehörden im ganzen Reich aktiv an dieser Aufgabe mit; sie haben alle Sonderbeauftragte für Volksrechtsschutz. Unter den amtlichen Kundgebungen, Warnungen und Hinweisen des Volksrechtsschutzes sind u.a. zu erwähnen:

    "Rundfunkgeräte sind regelmäßig nicht pfändbar",
    "Wehrt euch gegen erbarmungslose Vollstreckungsgläubiger",
    "Vorsicht bei Abschluß von Verträgen",
    "Eltern, hütet eure Kinder!" usw.

Im neuen Staat stellt sich also die Justiz allgemein aktiv in den Dienst der Gesamtheit.

Ein wirklich nationalsozialistisches Gesetz ist ferner das Patentgesetz vom 9. Mai 1936. Das Gesetz bezweckt die Förderung und Pflege der im deutschen Volk vorhandenen schöpferischen Geisteskräfte, es will gleichzeitig die Schaffenslust der Erfinder anregen und ihre Arbeitskraft sicherstellen.

Das frühere Patentgesetz ging über die Person des Erfinders vollkommen hinweg. Das neue Gesetz hingegen gibt ihm oder seinem Rechtsnachfolger ausdrücklich das Recht auf das Patent. Wichtig ist auch, daß die Erfindereigenschaft nur Personen zuerkannt wird, Körperschaften oder Betriebe können sich nicht als Erfinder ausgeben. Wesentliche Kostenerleichterungen für bedürftige Anmelder- und Patentinhaber sind vorgesehen.

Das Patent ist das Entgelt für die Leistung, die der Erfinder dem gesamten Volk geleistet hat. Der Erfinder muß aber auch seine Erfindung zu angemessenen Bedingungen zur Benutzung zur Verfügung stellen, soweit es das Interesse der Volksgemeinschaft verlangt. Die Interessen der Volksgemeinschaft werden also hier in den Vordergrund gestellt. Wenn die Reichsregierung erklärt, daß die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung erforderlich ist, um die Interessen der Volksgemeinschaft zu wahren, kann eine Zwangslizenz erteilt werden. Der Erfinder muß sich dann also gegen angemessene Entschädigung (Lizenzgebühr) die Benutzung und Auswertung seiner Erfindung gefallen lassen. Die Lizenzgebühr setzt das Reichspatentamt fest.

Der nationalsozialistische Grundsatz, daß Kinder der wertvolle Reichtum des Volkes und der Familie sind, wurde auch im Strafrecht dadurch zur Geltung gebracht, daß eine Bestimmung gegen den erpresserischen Kindesraub in das Strafgesetzbuch eingeführt wurde. Der neue § 239a vom 22. Juni 1936 sieht für erpresserischen Kindesraub daher die Todesstrafe vor. Verbrechen, wie sie in einigen Teilen des Auslandes, namentlich in den Vereinigten Staaten von Amerika, aufgetreten sind und monatelang die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzten, sind damit in Deutschland unmöglich.

Die nationalsozialistische Wirtschaft und damit auch der Arbeitsplatz des einzelnen wurde gesichert und geschützt durch das Gesetz der Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember 1936, das dem Deutschen, der wissentlich und gewissenlos und aus grobem Eigennutz oder anderen niedrigen Beweggründen den gesetzlichen Bestimmungen zuwider Vermögen nach dem Ausland verschiebt oder im Ausland stehen läßt und damit der deutschen Wirtschaft schweren Schaden zufügt, die Todesstrafe und Vermögenseinzug androht.

Noch im Jahre 1933 wurde im Strafvollzug wieder dem Grundsatz Geltung verschafft, daß eine Strafe auch von dem Bestraften als Strafe empfunden werden müsse. Mit dem Strafvollzug Weimarer Prägung, der aus dem Strafgefangenen ein verhätscheltes Kind machte und aus den Strafanstalten gut geführte Pensionate, wurde gebrochen. Der Bruch mit dieser Auffassung war schon allein nötig, um den deutschen Arbeiter aus der geradezu beleidigenden Lage zu befreien, daß Gefangene in Deutschland besser behandelt, gekleidet, beköstigt und untergebracht wurden als der, der Tag um Tag mit seiner Hände Arbeit sich sein Brot sauer verdienen muß.

Der Strafvollzug wurde wieder zu einer scharfen und wirksamen Waffe im Kampf gegen das Verbrechertum gemacht. Mit dem Gesetz vom 1. August 1933 wurde die Neugestaltung des preußischen Strafvollzuges durchgeführt, dessen Grundsätze heute für das ganze Reich gelten. Dieses Gesetz bestimmt unter anderm in § 6:

          "Durch den Vollzug der Strafe soll dem Strafgefangenen nachhaltig zum Bewußtsein gebracht werden, daß er sein Freveln gegen die Rechtsordnung des Staates durch die als empfindliches Übel auszugestaltende Freiheitsentziehung zu sühnen hat. Die Scheu davor, nach erneuter Straffälligkeit das Übel des Strafvollzugs abermals über sich ergehen lassen zu müssen, soll in ihm durch die Art des Strafvollzugs so lebendig gemacht werden, daß sie auch bei den einer inneren Erziehung nicht zugänglichen Verbrechern ein Hemmnis gegenüber der Versuchung zur Begehung neuer Straftaten darstellt. Dazu ist die zielbewußte Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung, Gewöhnung an Arbeit und Pflichterfüllung und der Versuch religiöser3, sittlicher und geistiger Beeinflussung erforderlich."

Selbstverständlich soll auch im nationalsozialistischen Staat der Strafvollzug nicht unmenschlich sein. Er steht daher nicht einseitig auf einem krassen Abschreckungsstandpunkt. Der Strafvollzug soll neben einer Strafe auch gleichzeitig eine Erziehung sein. Insbesondere für die jungen Gefangenen, die einer Erziehung noch fähig und bedürftig sind. Bei ihnen wird daher auch besonderer Wert auf ihre Fortbildung gelegt. Es gibt daher auch besondere Anstalten für noch nicht vorbestrafte Gefängnisgefangene, die mit Berufsverbrechern nicht in Berührung gebracht werden sollen. Andererseits ist für unverbesserliche Berufsverbrecher, ferner für rückfällige Sittlichkeitsverbrecher und ähnliche Elemente, die eine Gefahr für die menschliche Gemeinschaft bilden, die Sicherungsverwahrung geschaffen worden. Der nationalsozialistischen Auffassung, daß Arbeit eine Ehre ist, wurde dadurch Rechnung getragen, daß die Strafgefangenen nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt werden, an denen gleichzeitig deutsche Arbeiter tätig sind.

In 14 Jahren Weimarer System wurde auf dem Gebiete der Justiz an gesetzgeberischen Taten zugunsten des Volkes nicht ein Bruchteil von dem geschaffen, was in vier Jahren nationalsozialistischer Staatsführung ohne Debatten und ohne Diskussion in der Öffentlichkeit in unermüdlicher und stiller Arbeit getan wurde. Während in der Zeit des Parlamentarismus schon die Stellung eines Agitationsantrages als weltbewegende Tat gepriesen wurde, hat der nationalsozialistische Staat von seinen Leistungen auf dem Gebiete der Rechtspflege bisher nicht viel gesprochen. Er unterscheidet sich damit von den Schwätzern der Systemzeit und handelt nach dem nationalsozialistischen Grundsatz:

"Am Anfang war die Tat!"



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Anmerkungen

1Und nach diesem Manne benannte man im Nachkriegsdeutschland Straßen (Erich-Zeigner-Allee, Dresden) und Schulen (Prof. Dr. Zeigner Schule, Dresden, sowie die 40. Polytechnische Oberschule in Plagwitz)! Aber wen wundert's - es ist ja im "neuen Deutschland" seit Jahrzehnten ohnehin gang und gäbe, öffentliche Einrichtungen nach den Minusseelen der Vergangenheit zu benennen. [Anm. d. Scriptorium.] ...zurück...

2Das Phänomen hat sich seitdem leider als nicht zeitgebunden erwiesen. Auch im Deutschland von heute gibt es wieder genug "Richter" dieser Art! [Anm. d. Scriptorium] ...zurück...

3Der Versuch religiöser Beeinflussung?! Ja, sollte es etwa möglich sein, daß die Nationalsozialisten gar nicht so radikale Feinde der Religion waren, wie wir es immer und ewig zu hören bekommen? Interessantes zu diesem Thema finden Sie hier. [Anm. d. Scriptorium] ...zurück...


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