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Im Ruhrkampf 1923

Eine weitere Steigerung erfuhr die Politisierung der Justiz durch die Besatzungsgerichte im Rheinland, besonders aber durch den Ruhrkampf 1923, der mein größtes Erlebnis als Anwalt in politischen Prozessen war. Die Einzelheiten hierüber habe ich in meinen Schriften Vom Ruhrkrieg zur Rheinlandräumung, Frankreich am Rhein und Frankreich an der Saar (Hamburg, Hanseatische Verlagsanstalt 1931/1932 und 1934), Um Rhein, Ruhr und Saar (Leipzig bei Reclam 1937) behandelt.

Der Ruhrkampf war ein machtpolitischer und zugleich wirtschaftspolitischer Kampf, der sich in der Form eines Rechtskampfes vollzog. Die Organe, deren sich Poincaré bei diesem Kampf bediente, waren nicht nur die Ingenieurkommission (Micum) und die Rheinlandarmee unter General Degoutte, sondern auch die Kriegsgerichte, die die Aufgabe hatten, die Regungen des passiven und aktiven Widerstandes zu brechen und die Industriellen und Arbeiter im Ruhrgebiet, die Beamten und Angestellten, sowie alle übrigen Bevölkerungskreise zur Unterwerfung unter die politischen Bestrebungen der Regierung Poincaré bereitzumachen. Ungehorsam gegenüber den Befehlen der fremden Machthaber und Treue gegen das eigene Land wurden mit Gefängnis bestraft. Das war mit dem geltenden Völkerrecht, namentlich der Haager Landkriegsordnung und dem Friedensvertrag von Versailles, dem Rheinlandstatut und sonstigen Abmachungen nicht vereinbar. Trotzdem ist auf deutscher oder neutraler Seite niemand auf den Gedanken gekommen, den Offizieren und Soldaten und sonstigen Organen der Rheinarmee, die die Befehle der Poincaréregierung ausführten, wegen ihrer Handlungen strafrechtliche Vorwürfe zu machen. Als ich 1923 im Hauptquartier in Düsseldorf von General Degoutte, dem Befehlshaber der Rheinlandarmee, empfangen wurde, erklärte er mir: "Ich bin Soldat. Ich erhalte meine Befehle von Paris. Die führe ich aus, auch mit Gewalt. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen hat allein die Regierung in Paris zu verantworten."14

Wenn ich heute die Hunderte von Prozessen überdenke, an denen ich damals beteiligt war, so scheint es mir, als ob die bedeutsamsten Prozesse jener Zeit einmal der Mainzer Prozeß gegen Fritz Thyssen und die Bergwerksdirektoren, bei dem es um die Rechtsgrundlagen des passiven Widerstandes ging,15 der Jarresprozeß in Aachen um die Rechtstellung der Beamten des besetzten Gebietes, sodann der Krupp-Prozeß,16 der den größten blutigen Zusammenstoß zwischen Besatzungsmacht und Arbeiterschaft zum Gegenstand hatte, und die Prozesse des aktiven Widerstandes und der Sabotage, endlich der Schupo-Prozeß17 als Prozeß des Separatismus waren.

Politische Prozesse sind oft ein zweischneidiges Schwert, gerade deswegen, weil sie nicht nur vor dem Gericht, sondern auch vor der Öffentlichkeit ausgetragen werden. Sie können sich daher leicht nach der Art eines Bumerangs gegen den kehren, der sich ihrer bedient, besonders wenn die Angeklagten sich zu verteidigen wissen, und hinter ihnen Kräfte stehen, die den Kampf aufnehmen und durchzufechten in der Lage sind. Im Ruhrkampf war das der Fall, und wenn der damalige Pressechef der Rheinlandarmee, Vial-Mazel, nach Beendigung des Ruhrkonfliktes ein Buch schrieb: Le Rhin victoire allemande (Paris 1924) - Der Rhein ein deutscher Sieg -, in dem er resigniert feststellt, daß dieser Kampf um den Rhein ein deutscher Sieg gewesen sei, so ist dies wohl hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß die von Poincaré im Ruhrkampf eingesetzte Militärjustiz das Gegenteil von dem herbeigeführt hat, was sie erreichen sollte. Sie hat nicht nur den Widerstandswillen in Deutschland gestärkt, sondern auch die Mißbilligung des Auslandes, vor allem Englands, gefunden, im Mai 1924 den Sturz Poincarés bewirkt und schließlich die Verständigung von London vom 1. September 1924 ermöglicht. Poincaré, der am starrsinnigsten die Politik verfolgte, die sein Freund Maurice Barrés "Frankreichs ewige These", die "fixe Idee der Geschichte Frankreichs" nannte, glaubte das Ruhrgebiet besetzen und ausbeuten zu können wie ein Gerichtsvollzieher, der einen formalen Rechtstitel vollstreckt. Aber der Gebrauch, den er von den Kriegsgerichten machte, war ein Mißbrauch, der sich rächen mußte.

Wie im ersten Weltkrieg und der ersten Besatzungszeit ging es auch im Ruhrkampf um die gleichen Probleme, die uns später seit Nürnberg in so starkem Maße beschäftigt haben: Geiselnahme, Repressalien und Exekutionen, Kollektivsanktionen, Requisitionen18 usw. Dabei war die Ruhrbesetzung eine Friedensbesetzung, wobei Poincaré sogar den militärischen Charakter der Besetzung abgestritten hatte. Die Kriegsgerichtsbarkeit entbehrte damit jeder Rechtsgrundlage. Von den blutigen Repressalien sind der Fall des Soldaten Schmidt in Essen, die beiden blutigen Sonntage in Buer und die Dortmunder Bartholomäusnacht besonders zu erwähnen.19

Der letzte bedeutende politische Prozeß des Ruhrkampfes war der Schupoprozeß in Düsseldorf, in dem Weihnachten 1923 im großen Saal des Ständehauses zu Düsseldorf, dem heutigen Sitzungssaal des Landtages von Nordrhein-Westfalen, 30 deutsche Schupooffiziere und Mannschaften zu hohen Gefängnisstrafen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Widerstandes und Mordes verurteilt wurden. Es ging da um den blutigen Sonntag (30. September 1923), als die Separatistenführer Mathes und andere in Düsseldorf die Rheinische Republik ausrufen wollten und dazu übergingen, die städtische Polizei zu entwaffnen. Dieser Prozeß hatte eigentlich schon keinen Sinn mehr. Der passive Widerstand war eingestellt, und die Beamten und Industriellen, die daran teilgenommen hatten, wurden im Rahmen des Mikumabkommens bereits freigelassen. Aber Poincaré persönlich bestand auf der Durchführung des Verfahrens. Er wollte durch diesen Prozeß dartun, daß die deutsche Regierung durch ihre Weisungen an die Schupo in Düsseldorf an dem Blutvergießen des 30. September 1923 die Schuld trage. Er erreichte durch diesen Prozeß wiederum nur das Gegenteil von dem, was er beabsichtigt hatte. Seine Separatistenpolitik wurde an den Pranger gestellt.

Ein Akt politischer Justiz war schließlich auch die Erschießung Schlageters gewesen. Albert Leo Schlageter war wegen Sabotageversuchs, den er am Bahnhof Kalkum bei Düsseldorf hatte ausführen wollen, der aber mißraten war, zum Tode verurteilt worden. Das Urteil war, wenn man von den mangelnden Rechtsgrundlagen der Militärjustiz an der Ruhr absieht, formal zu Recht erfolgt. Diese Todesurteile sind aber sonst niemals vollstreckt worden. Poincaré brauchte jedoch eine harte Maßnahme, um sich in der Kammer den Angriffen der Rechtsopposition von Marin und Franklin Bouillon zu erwehren, und so ordnete er die Erschießung an, um auf den Vorwurf der Rechtsradikalen, er sei im Ruhrgebiet zu mild, antworten zu können: "Und das sagen Sie in dem Augenblick, wo ich soeben die Erschießung eines deutschen Nationalisten im besetzten Ruhrgebiet befohlen habe!"

So war, als Ganzes betrachtet, die französische Militärjustiz im Ruhrkampf politische Justiz, wie sie nicht sein sollte. Aber sie hielt sich, was immer auch gegen ihre Rechtmäßigkeit als solche einzuwenden ist, formell in legalen Bahnen. Dafür sorgten der Chef des juristischen Büros der Armee, der Kommandant Abert, sein Stellvertreter Poupard und der Kommandant Orsini, deren Haltung immer korrekt war. Die Rechte der Verteidigung waren nicht beschränkt. Wenn es nicht um das Grundsätzliche ging, sondern nur Tatfragen zu entscheiden waren, hat die Verteidigung sogar oft erhebliche Erfolge erzielt. Es gab mehr Freisprüche, als dies gewöhnlich angenommen wird. Poincaré selbst, der der Träger des Ruhrkampfes war, wachte darüber, daß die Formen der Prozeßführung gewahrt blieben. Er war für uns der Prototyp des französischen Formaljuristen, der die Spielregeln des Rechtes sorgsam beachtete. Insofern war auf sein Wort Verlaß. Dem Buchstaben nach war er vertragstreu. Daß sein ganzes Vorgehen im Ruhrkampf, seine Pfänder- und Sanktionspolitik, die er auf eine einseitige Interpretion von Paragraphen des Versailler Vertrages stützte,20 der Rechtsgrundlage entbehrte, sah er nicht.

Daß Poincaré Übergriffe auf die Rechtsstellung der Verteidiger nicht zuließ, habe ich in dem schwersten Konflikt erfahren, den ich persönlich während des Ruhrkampfes hatte. Das war der Streit mit dem Chef der Zollverwaltung im Ruhrgebiet, dem Kommandanten Philippi.21 Damals wurde ich wegen der Ausübung meiner Verteidigertätigkeit durch Philippi mit Verhaftung bedroht und vor den Chef des Stabes der Rheinlandarmee, den General Georges, vorgeladen. Ich hatte eine Beschwerde über die Willkürakte des Zollkommandanten Philippi nicht nur an den General der Rheinlandarmee, sondern auch an Poincaré persönlich gerichtet und nehme an, daß es darauf zurückzuführen ist, daß ich unbehelligt blieb und sogar nach Paris zur Vernehmung eingeladen wurde.

In das Kapitel der Besatzungsprozesse gehören schließlich noch zwei markante Prozesse, von denen der eine zu Beginn des Ruhrkampfes vor dem belgischen Kriegsgericht in Aachen, der andere nach Beendigung des Ruhrkonfliktes zur Locarnozeit vor dem französischen Kriegsgericht in Landau in der Pfalz ausgetragen wurde. Der Prozeß vor dem belgischen Kriegsgericht in Aachen wurde im Januar 1923 verhandelt und fiel zeitlich mit dem Thyssenprozeß in Mainz zusammen. Es war ein Besatzungsprozeß, der die menschlichen Leidenschaften auf beiden Seiten erregte, er war also wie jeder Besatzungsprozeß ein politischer Prozeß; aber man konnte ihn nicht als einen politischen Prozeß im entarteten Sinne bezeichnen. Er ist mir deshalb so stark in Erinnerung geblieben, weil ich bei ihm zum ersten Mal ein Phänomen erlebte, das bei politischen Prozessen eine so große Rolle spielt, die erstaunliche Tatsache, daß die Angeklagten sich zu Unrecht durch Geständnisse belasten.

Ein belgischer Polizist namens Schmidt, der deutscher Schupobeamter gewesen war, und sich nun nach Renegatenart der deutschen Bevölkerung und seinen Kameraden von gestern gegenüber brutal benahm, hatte grundlos einen Schupobeamten in Hamborn erschossen. Die Schupobeamten von Hamborn wollten nun den Kameraden rächen. Sie wußten, daß Schmidt an gewissen Abenden eine Straßenbahn zu benutzen pflegte, die ihn von Hamborn nach Duisburg brachte. Sie lauerten ihm auf und schossen einen Mann in belgischer Uniform nieder, den sie für Schmidt hielten. Es war aber nicht Schmidt, sondern der Leutnant Graff, der einer angesehenen belgischen Familie entstammte und keineswegs ein Deutschenfresser war.

Der Fall rief in Belgien große Empörung hervor, erregte aber auch die Bevölkerung in Deutschland. Sowohl die deutschen als auch die belgischen Behörden nahmen sofort die Ermittlungen nach den Tätern auf. Die deutsche Polizei war der Meinung, daß drei Schupobeamte, von denen die beiden ersten Kaws und Engeler hießen, die Täter seien. Diese hatten am Tage nach der Tat das besetzte Gebiet verlassen und waren seitdem nicht nach Hamborn zurückgekehrt. Die belgischen Behörden aber verfolgten, auf irgendeine Denunziation hin, eine andere Spur. Sie nahmen den deutschen Behörden die Untersuchung schließlich ganz ab und verhafteten einen Schupoleutnant und zwei Schupobeamte als vermutliche Täter. Diese wurden nach Belgien gebracht und dort im Gefängnis von Verviers isoliert. Sie gestanden, den Leutnant Graff getötet zu haben. Als ihnen ein Amtsverteidiger aus Aachen zugeteilt war und dieser sie besuchte, widerriefen sie das Geständnis. In der Hauptverhandlung vor dem Kriegsgericht in Aachen widerriefen sie ihren Widerruf. Sie wurden wegen Mordes zum Tode verurteilt.

Das Urteil wurde rechtskräftig, und man verlangte die Vollstreckung. Ich war im Besitz der ersten deutschen Ermittlungsakten und machte Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Geständnisses geltend. Wir standen vor einem Rätsel. Es gelang, bei dem Justizminister Masson in Brüssel noch einmal einen Aufschub für die Hinrichtung zu erwirken. Da meldeten sich Kaws und Engeler und der dritte Schupobeamte in Stettin. Sie waren über Ostdeutschland nach Rußland geflüchtet, kehrten aber nunmehr auf dem Seewege zurück, als sie aus den Zeitungen erfuhren, daß die Kameraden hingerichtet werden sollten. Sie stellten sich der Polizei in Stettin und erklärten, daß sie es nicht mit ansehen könnten, daß Unschuldige an ihrer Stelle hingerichtet würden. Das Schwurgericht von Stettin verurteilte sie ebenfalls wegen Ermordung des Leutnants Graff zum Tode. Es gab also jetzt zwei Todesurteile wegen eines Mordes. Da waren zwei Gruppen von Schupobeamten, ausgewachsene Männer, Beamte und Frontsoldaten, die sich bezichtigten, Täter zu sein. Dabei stand fest, daß sie nicht zusammengewirkt haben konnten, sondern die eine Täterschaft die Beteiligung der anderen ausschloß.

Ich plädierte zufällig in jenen Tagen einen Wirtschaftsprozeß vor dem Deutsch-Belgischen Gemischten Schiedsgerichtshof in Paris. Nach der Verhandlung lud mich der belgische Richter dieses Gerichtshofes, der Völkerrechtslehrer Alberic Rolin, zu sich in sein Hotel wegen einer Kontroverse über die Frage der Franktireure, die sich im Anschluß an einen Artikel von mir in der Deutschen Juristenzeitung22 erhoben hatte. Nach der durchaus sachlichen Aussprache reichte mir Rolin die Hand und fragte mich, ob er nicht etwas für den Ausgleich und die Befriedung zwischen Deutschland und Belgien tun könne. Ich trug ihm den Fall Graff vor. Er erwirkte, daß die belgische Regierung der deutschen Regierung vorschlug, den Deutsch-Belgischen Gemischten Schiedsgerichtshof, der nur für Wirtschaftsprozesse aus dem Versailler Vertrag vorgesehen war, in diesem besonderen Fall mit einem Gutachten zu betrauen. Das Gutachten des Schiedsgerichtshofes, dem alle Akten von Aachen und Stettin vorlagen, und der an Ort und Stelle neue Erhebungen vornahm, lautete, daß das Stettiner Urteil richtig, das Geständnis von Aachen jedoch unrichtig sei, daß man aber den belgischen Strafverfolgungsbehörden keine Vorwürfe machen könne.

Noch aufregender als der Graffprozeß war der Rouzierprozeß in Landau.23 Es war ein politischer Prozeß, bei dem es nicht nur um das Besatzungsproblem ging, so wie es sich damals stellte, sondern um die deutsch-französische Politik überhaupt. Ein französischer Leutnant namens Rouzier hatte auf einem Kriegervereinsfest in Germersheim einen Arbeiter, Müller, getötet, einen anderen Arbeiter, Mathes, schwer und einen dritten, Holzmann, leicht verwundet. In dem Prozeß wurde der Leutnant freigesprochen, während die beteiligten Arbeiter, auch Holzmann, wegen beleidigender Haltung gegenüber einem Offizier verurteilt wurden. Die politische Bedeutung des Urteils bestand darin, daß sich im Rahmen dieses Prozesses eine Auseinandersetzung für und gegen die Locarnopolitik vollzog. Man konnte darin eine Demonstration der Militärs gegen den Vertrag von Locarno sehen. Dieses Urteil war gegen Briand gerichtet und wurde auch von diesem so verstanden. Er griff sofort ein und veranlaßte die Begnadigung der verurteilten Deutschen, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig war und die Verurteilten erklärt hatten, daß sie das Rechtsmittel der Revision einlegen wollten und die Einreichung eines Gnadengesuches ablehnten.

Auch dieser Prozeß wurde in erster Linie vor der Öffentlichkeit ausgetragen. So wuchs der Prozeß über seinen eigentlichen Gegenstand hinaus und wurde zu einer leidenschaftlichen Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Ländern, der seine außenpolitische, zugleich aber für Frankreich auch eine innenpolitische Bedeutung hatte. Selten sind in einem Prozeß die Leidenschaften so aufeinander geplatzt. Die Presse beider Länder nahm an diesem Kampf teil. Auf deutscher Seite hatte man dazu einen Presseapparat aufgeboten, wie man ihn bis da noch nie erlebt hatte, und der sich durchaus mit dem Aufwand messen konnte, den man später bei den großen politischen Prozessen des Nationalsozialismus kennengelernt hat. In diesem Prozeß spiegelte sich schon die ernste Krise wider, die unmittelbar auf Locarno folgte. Es war noch kein Bruch. Aber die Reaktion der Militärs in der besetzten Pfalz hatte gezeigt, wie stark noch die Kräfte in Frankreich waren, die sich gegen die Verständigungspolitik Briands auflehnten. Locarno wurde, wie man damals sagte, "auf Eis gelegt". Von dieser Abkühlung hat sich die Locarnopolitik nie wieder erholt. Das zeigte sich in Genf, in Paris und im Haag. Die Rheinlandräumung kam zwar noch zustande, aber die große Entspannung blieb aus. Es war nicht die endgültige Versöhnung, die die Völker davon erwartet hatten.


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Anmerkungen

14Grimm, Vom Ruhrkrieg zur Rheinlandräumung, S. 149. ...zurück...

15Grimm, Der Mainzer Kriegsgerichtsprozeß, Berlin 1923; Grimm, Deutsche Juristenzeitung, Berlin 1923, S. 126 ff. ...zurück...

16Grimm, Deutsche Juristenzeitung, Berlin 1923, S. 323 ff., 377 ff., 538 ff. ...zurück...

17Grimm, Deutsche Juristenzeitung, 1924, S. 94 ff. ...zurück...

18Grimm, Deutsche Juristenzeitung, 1923, S. 239. ...zurück...

19Grimm, Vom Ruhrkrieg zur Rheinlandräumung, S. 157 ff. ...zurück...

20§ 18 Anlage II Teil VIII des Versailler Vertrages. Über die Rechtsgrundlage der Ruhrbesetzung Deutsche Juristenzeitung 1926, S. 999. ...zurück...

21Vom Ruhrkrieg zur Rheinlandräumung, S. 235-238 ff. ...zurück...

22Deutsche Juristenzeitung 1925, S. 58 ff. ...zurück...

23Deutsche Juristenzeitung 1925, S. 73, 128 ff. ...zurück...


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Politische Justiz: die Krankheit unserer Zeit