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Nach dem ersten Weltkrieg

Nach 1918 fing es an. Der mißratene Frieden brachte uns das entartete Recht.11 Es war wohl eine Folge der Tatsache, daß auch der erste Weltkrieg in seinem letzten Stadium auf beiden Seiten schon Formen der Totalisierung angenommen hatte, die geeignet waren, das durch Jahrhunderte fortschreitender Gesittung erworbene allgemeine Rechtsdenken zu erschüttern. Immerhin war zunächst das Völkerrecht, so wie es in allen Kulturstaaten bis 1914 entwickelt worden war, noch so lebendig in dem Rechtsbewußtsein der Menschen, daß die Siegerstaaten in dem Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918, den sie einseitig formulierten, in Artikel VI bestimmten, daß kein Bewohner der von den Alliierten zu besetzenden deutschen Gebiete wegen Teilnahme an Kriegshandlungen, die der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens vorangingen, verfolgt werden könne. Es hätte also danach keine Kriegsverbrecherverfolgung durch die Siegermächte geben dürfen.

Versailles erst brach mit dem Völkerrecht. Es statuierte die Alleinschuld Deutschlands am Kriege und verlangte die Bestrafung und Auslieferung des Kaisers, seiner Staatsmänner und Generäle als Kriegsverbrecher. Das kleine Holland verweigerte die Auslieferung des Kaisers. Es berief sich auf das internationale Recht. Die Note, mit der Holland seine Weigerung begründete, ist ein völkerrechtliches Dokument erster Ordnung. Auch das deutsche Volk lehnte die Kriegsverbrecherverfolgung ab. Vor diesem Nein des deutschen Volkes und der Regierung der Niederlande beugten sich die Alliierten.

Die Kriegsverbrecherprozesse des vorigen Krieges blieben daher im Versuchsstadium stecken. Nur in einzelnen Fällen haben die Siegermächte damals Kriegsverbrecherprozesse gegen solche Deutsche durchgeführt, die in ihrer Hand waren. Das geschah zum Teil unter Verletzung des Artikels VI des Waffenstillstandsvertrages. Der wichtigste Prozeß dieser Art war der Prozeß gegen die Saarindustriellen Robert und Hermann Röchling. Robert Röchling war nach dem Waffenstillstand auf seinem Werk, der Karlshütte in Diedenhofen, deren Direktor er war, geblieben. Er wurde dort von den einrückenden Franzosen verhaftet und über Metz nach Amiens gebracht, wo er am 24. Dezember 1919 wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hehlerei zu zehn Jahren Kerker und 10 Millionen ffrs Geldstrafe verurteilt wurde. Sein Bruder Hermann, der sich nach Heidelberg zurückgezogen hatte, wurde in Abwesenheit zur gleichen Strafe verurteilt.

Schon hier wurde das System sichtbar, dessen man sich bei den Siegermächten nach 1945 zur Konstruktion der Kriegsverbrechen generell bediente. Man wandte auf die Akte deutscher Kriegsteilnehmer das gemeine Recht der Sieger an, indem man den Okkupanten unter das nationale Recht des besetzten Gebietes stellte, stempelte Kriegshandlungen zu Verbrechen und diffamierte damit den politischen Gegner. Robert Röchling war während des Krieges als sogenannter BdKM, Beauftragter des Kriegsministeriums, in Valenciennes (Frankreich) tätig gewesen. Er hatte in dieser Eigenschaft im Norden Frankreichs Requisitionen von Rohstoffen und den Abbau von Werkzeugmaschinen vorgenommen. Außerdem hatten die Röchlingschen Eisen- und Stahlwerke in Völklingen an der Saar, genau so wie alle anderen deutschen Industriefirmen, Materialien für die Stahl- und Munitionserzeugung empfangen. Die Maßnahmen waren durch die damalige Reichsregierung, und zwar die Kriegsrohstoffabteilung des Kriegsministeriums, getroffen worden. Das geschah im Rahmen des sogenannten Hindenburgprogramms, als der härter werdende Krieg immer schärfere Requisitionsmaßnahmen in Deutschland und den besetzten Gebieten nötig machte. Das Programm war von Walter Rathenau aufgestellt und wurde nach der Sommeschlacht unter seiner Leitung durchgeführt. Die französische Regierung bestritt die Völkerrechtsmäßigkeit dieser Requisitionen und machte nun alle Beteiligten nach den Bestimmungen des französischen Strafgesetzbuches wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hehlerei verantwortlich.

Der Prozeß war ein ausgesprochen politischer Prozeß, mit dem die führenden Wirtschaftskreise in Deutschland getroffen werden sollten. Ein politischer Machtkampf vollzog sich im Rahmen eines Kriminalprozesses. Aber es war immerhin noch ein Kampf um das Recht. Die Verteidigung war frei. Das Urteil von Amiens wurde vom Kassationshof in Paris wegen eines Formfehlers aufgehoben. Die neue Voruntersuchung wurde vor dem Kriegsgericht in Nancy geführt. Wir wandten, außer der Verletzung des Artikels VI des Waffenstillstandsabkommens und eines nicht allgemein interessierenden Abkommens von Spa ein, daß die Kriegsverbrecherverfolgung, wie sie nach 1918 zum ersten Male gehandhabt wurde, gegen das Völkerrecht verstoße. Wir beriefen uns auf die deutsche Rechtsprechung in den Fällen Courjon und Raikem, ferner auf ein Urteil des Internationalen Gerichtshofes im Haag im Falle der Deserteure von Casablanca,12 in dem die französische These durchgedrungen war, daß Heeresangehörige immer nur der Gesetzgebung des Landes, zu dem der betreffende Truppenteil gehört, unterständen. Diese französische These wird in dem Satze zusammengefaßt: Le soldat porte son code dans son sac - Der Soldat trägt sein Gesetzbuch im Tornister. Wir drangen schließlich durch. Robert Röchling wurde nach 22 Monaten Untersuchungshaft außer Verfolgung gesetzt und ohne neue Verhandlung freigelassen. Der französische Anklagevertreter in Nancy war der Kapitän Tropet, ein sachlicher Gegner, mit dem ich später im Rouzierprozeß in Landau und im Hauptquartier der Rheinlandarmee bei der Freilassung der Ruhrgefangenen noch viel zu tun hatte.

Der Röchlingprozeß gehört zu den ersten großen Prozessen, die mir nach 1918 das Phänomen der politischen Prozesse vor Augen führten. Aber er endete schließlich doch noch mit einer Wiederherstellung des Rechts. Ähnlich war es mit den anderen Kriegsverbrecherprozessen des ersten Weltkrieges. Sie waren aus der Haßatmosphäre des Krieges geboren. Aber das Prinzip der Rache und Vergeltung vermochte sich doch nicht durchzusetzen und endete auf dem Londoner Kongreß vom 1. September 1924 mit der Anerkennung des Prinzips der Tabula rasa, der Generalamnestie.

Dazu kamen die Erfahrungen, die wir mit den wirtschaftlichen Prozessen nach dem ersten Weltkriege vor den Gemischten Schiedsgerichtshöfen des Artikels 304 des Versailler Vertrages machten.13 Es waren wirtschaftliche Prozesse, keine Strafsachen, aber es waren auch "Prozesse mit politischem Hintergrund", eine Art Sonderreparation, die der Versailler Vertrag der deutschen Wirtschaft auferlegte. Diese Prozesse haben bis 1936, also ganze 15 Jahre, gedauert. Den letzten Prozeß dieser Art habe ich in Paris im März 1936 an dem Tage plädiert, als die ersten deutschen Truppen ins Rheinland einmarschierten. Es war eine historische Sitzung, in der wir alle, die daran teilnahmen, unter dem Eindruck standen, als ob wir Versailles zu Grabe trügen.

Gewiß waren auch diese wirtschaftlichen Prozesse von Versailles, in denen die Deutschen immer die Beklagten waren, unerfreulicher Art. Aber es fehlte ihnen doch die Schärfe, die nun einmal den Strafprozessen eigen ist. Als der französische Justizminister l'Hopiteau die erste Sitzung des Deutsch-Französischen Gemischten Schiedsgerichtshofes in Paris eröffnete, bekannte er sich zu dem Gedanken des Rechtes und begrüßte es, daß hier vor einem Gericht, dessen Vorsitzende neutrale Richter seien, deutsche Rechtsanwälte wieder für das Recht kämpfen könnten. Das sei ein Kampf, der trotz allem, was uns trenne, schließlich doch zu einem Mittel der Wiederverständigung werden könne. Die Entwicklung gab ihm recht. Die zahlreichen Prozesse vor dem Deutsch-Französischen Gemischten Schiedsgerichtshof in Paris, die anfangs als politische Justiz im bedenklichen Sinne erschienen, haben letzten Endes doch zur Entspannung beigetragen, die sich auch politisch günstig auswirkte.

Dazu haben auf beiden Seiten die Rechtsanwälte, Richter und Staatsvertreter beigetragen, die bei diesen Prozessen mitwirkten und sich so persönlich kennenlernten.


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Anmerkungen

11von Merkatz, Debatten des Deutschen Bundestages 1950, S. 1605. ...zurück...

12Bonfils-Fauchille, Manuel de droit international public, 7me éd., Paris 1172, S. 827; v. Liszt, Lehrbuch des Völkerrechts, Berlin 1915, 10. Aufl., S. 81. 6 f. ...zurück...

13Deutsche Juristenzeitung 1925, S. 1461 ff.; 1926, S. 271 ff. ...zurück...


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