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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt III - Schulden

Artikel 296

      Durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichämtern, die von jedem der Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach der in dem nachstehenden Absatz e) vorgesehenen Mitteilung einzusetzen sind, werden folgende Arten von Geldverbindlichkeiten geregelt:
      1. Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete dieser Macht wohnen, an die Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht, die in deren Gebiet wohnen, zu leisten ist;
      2. Während des Krieges fällig gewordenen Schulden, welche an die im Gebiete einer der vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht zu zahlen sind und aus Geschäften oder Verträgen mit den im Gebiet einer gegnerischen Macht wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge ganz oder teilweise infolge der Kriegserklärung ausgesetzt worden ist;
      3. Die vor oder im Kriege fällig gewordenen und dem Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte geschuldeten Zinsen von Werten, die von einer gegnerische Macht ausgegeben worden sind, es sei denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist;
      4. Die vor oder im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden Kapitalbeträge der von einer gegnerischen Macht ausgegebenen Werte, es sei denn, daß die Zahlung eines solchen Kapitalbetrags an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist.
      Die Erlöse aus der Liquidation der in Abschnitt IV und seiner Anlage bezeichneten feindlichen Güter, Rechte und Interessen werden von den Prüfungs- und Ausgleichsämtern in der nachstehend in Absatz d) vorgesehenen Währung und zu dem dort bezeichneten Kurse übernommen. Sie treffen darüber nach Maßgabe der in dem genannten Abschnitt und seiner Anlage vorgesehenen Bedingungen Bestimmung.
      Die von diesem Artikel bezeichnete Abwicklung vollzieht sich nach folgenden Grundsätzen und gemäß der Anlage zu diesem Abschnitt:
      a) Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ab verbietet jeder der Hohen vertragschließenden Teile alle Zahlungen, Zahlungsannahmen, überhaupt jeden auf die Regelung der genannten Schulden bezüglichen Verkehr zwischen den Beteiligten, sofern er nicht durch Vermittlung der oben bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter erfolgt;
      b) jeder der in Betracht kommenden Hohen vertragschließenden Teile haftet für die Bezahlung der genannten Schulden seiner Staatsangehörigen, es sei denn, daß der Schuldner sich vor dem Kriege im Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustande erklärter Zahlungseinstellung befand, oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte während des Krieges auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind. Für Schulden von Einwohnern der vom Feinde vor dem Waffenstillstand mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebiete tritt indessen keine Haftung der Staaten ein, zu denen diese Gebiete gehören;
      c) die den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte von den Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht geschuldeten Summe werden dem Prüfungs- und Ausgleichsamt des Landes des Schuldners zur Last geschrieben und dem Gläubiger durch das Amt seines Landes ausbezahlt;
      d) die Schulden werden in der Währung der jeweils beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (einschließlich der Kolonien und Protektorate der alliierten Mächte, der britischen Dominien und Indiens) bezahlt oder gutgeschrieben. Lauten die Schulden auf irgendeine andere Währung, so sind sie in der Währung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (Kolonien, des Protektorats, des britischen Dominiums oder Indiens) zu bezahlen oder gutzuschreiben. Die Umwandlung erfolgt zu dem vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse.
      Als Umrechnungskurs vor dem Kriege im Sinne dieser Bestimmung gilt der Durchschnittskurs der Drahtüberweisungen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht während des Monats, der der Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen dieser Macht und Deutschland unmittelbar vorherging.
      Schreibt ein Vertrag ausdrücklich einen festen Umrechnungskurs für die Umwandlung aus der Währung, auf welche die Schuldverbindlichkeit lautet, in die Währung der beteiligten alliierten und assoziierten Macht vor, so bleibt die obige Bestimmung über den Umrechnungskurs außer Anwendung.
      Für die neugebildeten Mächte bestimmt der in Teil VIII vorgesehene Wiedergutmachungsausschuß die für die Zahlung oder Gutschrift maßgebende Währung und den dabei anzuwendenden Umrechnungskurs;
      e) die Vorschriften dieses Artikel und der beigefügten Anlage finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen Deutschland einerseits und irgendeiner der alliierten oder assoziierten Mächte, ihren Kolonien oder Protektoraten oder Indien andererseits, sofern nicht eine entsprechende Mitteilung an Deutschland seitens der beteiligten Macht binnen einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags oder, sofern es sich um ein britisches Dominium oder um Indien handelt, binnen einem Monat nach der mit Wirkung für dieses Dominium oder für Indien erfolgten Ratifikation ergeht;
      f) die alliierten und assoziierten Mächte, die diesem Artikel und der beigefügten Anlage beigetreten sind, können unter sich deren Anwendung auf ihre, in ihrem Gebiete ansässigen Staatsangehörigen vereinbaren, soweit die Beziehungen zwischen diesen Staatsangehörigen und den deutschen Reichsangehörigen in Frage kommen. Geschieht dies, so werden die gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten Zahlungen zwischen den beteiligten Prüfungs- und Ausgleichsämtern der alliierten und assoziierten Mächte geregelt.