SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material

Artikel 166

      Am 31. März 1920 dürfen die für das deutsche Heer verfügbaren Munitionsvorräte nicht höher sein, als die in der diesem Abschnitt angefügten Übersicht III niedergelegten Zahlen ergeben.
      Binnen der gleichen Frist muß die deutsche Regierung die Stapelplätze dieser Vorräte den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte kundgeben. Es ist verboten, irgendwelche andere Bestände, Niederlagen oder Vorräte an Munition anzulegen.