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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material

Artikel 165

      Die Höchstziffer von Geschützen, Maschinengewehren, Minenwerfern und Gewehren, sowie die Vorräte an Munition und Ausrüstung, welche Deutschland während der im Artikel 160 erwähnten Zeit zwischen Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags und dem 31. März 1920 halten darf, haben zu den zulässigen Höchstziffern der diesem Abschnitt beigefügten Übersicht III in demselben Verhältnis zu stehen, in dem die deutschen Streitkräfte je nach dem Fortschreiten der im Artikel 163 vorgesehenen Herabsetzung zu den nach Artikel 160 zulässigen Höchststärken stehen.