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[Bd. 1 S. 172]
5. Kapitel: Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919.

Bereits am 20. Januar 1919 veröffentlichte der Reichsanzeiger einen Entwurf zur neuen Reichsverfassung, der von dem demokratischen Innenminister Preußens, Hugo Preuß, Professor für Verfassungsrecht an der Berliner Handelshochschule, ausging. Der Vorschlag zeichnete sich dadurch aus, daß eine straffe Reichsgewalt verlangt wurde, neben der die Einzelstaaten zur Bedeutungslosigkeit herabsanken. Das bisher föderalistische Deutsche Reich sollte ganz und gar unitarisch werden. Den bisherigen Bundesstaaten, die als "Gliedstaaten" bezeichnet wurden, sollte keine andere Aufgabe zukommen, als nur ausführende Verwaltungsorgane der Reichseinheit zu sein. Es war eine "kraftvolle Offensive zugunsten der Einheit".

  Entwurf einer Verfassung  

Das Reich sollte allgewaltig über den einzelnen Bundesstaaten, auch über Preußen stehen. Preußen hatte bisher die Hegemonie im Reiche, und dieser Zustand ergab sich aus der historischen Tradition des Hohenzollernhauses. Da nun aber die Monarchie beseitigt sei, sei auch die Hegemonie Preußens nicht mehr aufrechtzuerhalten. "Der Fortbestand einer einheitlichen Republik von 40 Millionen Einwohnern innerhalb einer von ihr organisatorisch getrennten Republik von zusammen etwa 70 Millionen Einwohnern ist schlechthin eine staatsrechtliche, politische und wirtschaftliche Unmöglichkeit", hieß es in der beigefügten Denkschrift. Die Hegemonie Preußens sollte beseitigt werden durch Auflösung dieses Staates in einzelne Gliedstaaten, die nach Wirtschafts-, Verkehrs-, Kultur- und Stammesgesichtspunkten durchgeführt werden sollte. Der preußische Staat sei zwangmäßig zusammengeführt, kein einheitliches, organisches Ganze. Preuß übersetzte diese Ideen in die Sprache des Verfassungsrechts, indem er die Gliedstaaten mit dem Rechte ausstattete, Gebietsveränderungen durch Abtrennen oder Hinzufügung von Landesteilen vorzunehmen, wenn es durch eine Mehrheit in der Volksabstimmung der betreffenden Gebiete verlangt würde.

[173] Das Reich, dessen Staatsoberhaupt nicht mehr gleichzeitig dasjenige Preußens sein sollte, sollte starke zentrale Befugnisse erhalten: alle Sonderrechte der Staaten bezüglich der Eisenbahn, Zölle, Post, Telegraphen usw. sollten beseitigt und in die Hände des Reiches gelegt werden. Außerdem mußte das Reich mit dem Rechte der direkten Besteuerung ausgestattet werden, die Probleme der Sozialisierung und Volksbildung lösen. Demgegenüber wünschte Preuß eine freiere Ausgestaltung der örtlichen Selbstverwaltung.

Bezüglich der Reichsorgane wurde gesagt, daß der echte Parlamentarismus zwei einander wesentlich ebenbürtige, höchste Staatsorgane voraussetze, sich jedoch vom Dualismus dadurch unterscheide, daß sie nicht in unverbundener Grundsätzlichkeit nebeneinander bestünden, sondern daß die parlamentarische Regierung das bewegliche Bindeglied zwischen beiden bildet. Diese Staatsorgane sind der Präsident und das Parlament, der Ausdruck des Volkswillens, und als solcher oberste Regierungsaufsichts- und Gesetzgebungsinstanz. Das Parlament aber sollte, wie es in Frankreich der Fall ist, den Präsidenten wählen. Der Präsident sollte den Reichskanzler ernennen, dieser aber im Einvernehmen mit dem Präsidenten seine parlamentarische Regierung bilden.

Für die Gesamtpolitik der Regierung sollte der Reichskanzler verantwortlich sein. Jedoch in ihren einzelnen Ressorts würden die Minister freie Hand und selbständige Verantwortlichkeit besitzen. Der frühere Zustand, daß die Minister mehr oder weniger vom Reichskanzler abhängig waren, sollte durch ein kollegiales Zusammenarbeiten ersetzt werden.

Neben der Volksvertretung sei es auch nötig, ein Staatenhaus, einen Reichsrat, einzurichten. Denn der Natur einer föderativen Republik entspreche es, daß neben die Vertretung des gesamten Volkes als eine Einheit im Volkshaus auch die Vertretung der einzelstaatlichen Volksvertretungen im Staatenhause trete. Diese Instanz mußte aber gegenüber dem früheren Bundesrat stark eingeschränkt werden. Sie durfte nicht mit dem Rechte der Gesetzgebung ausgestattet werden, welches allein beim Parlament ruhe, sondern müsse ihren Schwerpunkt auf das Gebiet der Verwaltung verlegen; sie mußte [174] gewissermaßen als Vermittlerin des Reichswillens zu den einzelnen Staaten auftreten und für die Durchführung der Gesetze sorgen. Denn die Staaten selbst besaßen ja nach dem Vorschlag nur noch den Charakter autonomer Verwaltungskörper.

Das Merkmal dieses Entwurfes war ein starker Konzentrationswille. Ausgehend von der demokratischen Theorie der Volkssouveränität, stattete man den Reichstag mit umfangreichen Rechten aus, die sich sogar bis auf die Wahl des Staatsoberhauptes erstreckten. Anderseits unternahm man einen kräftigen Vorstoß gegen den eigenartigen durch Stammes- und Staatstradition bedingten bundesstaatlichen Charakter des Reichs, indem man die Bundesstaaten in die Rolle unbedeutender Provinzen hinabdrücken wollte.

Man wollte das historisch Gewordene im deutschen Verfassungsleben von Grund aus verändern. Es sollte eine Verfassung geschaffen werden, ein vollkommener Neubau aus einem Gusse, in keiner Weise beschwert mit territorialen Hemmungen, die sich aus monarchischen oder dynastischen Interessen herausgebildet hatten. Aber in seiner Entschiedenheit, mit der Vergangenheit zu brechen, eilte Preuß dem Volksempfinden voraus, und so kam es, daß sein Entwurf in der Öffentlichkeit sehr stark angefeindet wurde. Man griff aufs heftigste die Zerstückelung Preußens an, denn das jahrhundertealte Selbstbewußtsein der preußischen Bevölkerung war mit Ausnahme Hannovers und des Rheinlandes doch zu stark entwickelt, als daß es gleichmütig der Zerlegung des Staates gegenübergestanden hätte. Andererseits entrüstete man sich über die vollkommene Entrechtung der Bundesstaaten, und der Widerstand gegen diese Forderung war besonders hartnäckig in Bayern. Hier im Süden machte man nach wie vor keinen Unterschied zwischen Preußen und dem Reich, und die Bayern empfanden aus alter Tradition den allmächtigen Reichswillen so, als sei es der allmächtige Preußenwille.

Hier überwogen noch die Stammesgefühle die Staats- und Reichsinteressen.

Die Parteien
  und die Verfassung  

Die Regierung ließ einen neuen Verfassungsentwurf ausarbeiten, und dieser wurde am 21. Februar der National- [175] versammlung vorgelegt. Es waren sechs Parteien, die in Weimar dem Reiche die Verfassung geben sollten.

Die Deutschnationalen hatten sich aus der alten konservativen Partei neugebildet. Sie waren von einem tiefen Schmerz über den Verlust der nationalen Macht erfüllt und wünschten grundsätzlich die Wiederherstellung der Monarchien. Sie wollten die Befugnisse des Reichspräsidenten erweitern und demgegenüber die Macht des Reichstages beschränken. Sie vertraten vor allem den Grundbesitz und erblickten in der Steuerhoheit des Reiches eine große Gefahr. Auch wollten sie nicht die christliche Volkserziehung opfern und widersetzten sich einer Trennung des Staates von der Kirche.

Die Deutsche Volkspartei war aus der früheren Nationalliberalen Partei hervorgegangen. Ihre Sorge galt zunächst dem Verluste des nationalen Vermögens. Sie verteidigten entschlossen die kapitalistische Wirtschaftsordnung gegen die Forderungen der Linken. Sie standen mit der Deutschnationalen Partei zusammen und schwächten erheblich die Einflüsse des Sozialismus.

Die Demokraten, ehemals Freisinnige, waren die aktivste Partei in der Entwicklung der Verfassungsfrage. Sie übernahmen die Vermittlung zwischen rechts und links und verfügten über talentvolle Redner: Preuß, Haußmann, Naumann, Schücking. Sie waren der parlamentarischen Monarchie, wie in England, zugänglich, nahmen aber die Republik als gegebene Tatsache hin und fühlten sich, nun da sie existierte, infolge der voraufgegangenen Ereignisse mit den Sozialdemokraten für ihre Verteidigung verantwortlich. Sie lebten in den Idealen von 1848 und sehnten sich nach dem Großdeutschen Reiche. Ihr Ziel war, die Geschichte Deutschlands von dem verständigen, ruhig erkennenden und handelnden Teile des Bürgertums bestimmen zu lassen. Sie stützten sich vor allem auf den Handwerkerstand, das Kleinbürgertum und die nichtsozialistische Arbeiterschaft, sowie auf Teile der Finanz- und Industriewelt, die nicht der Volkspartei angehören konnten. Ihr Einfluß bei den Bauern war gering.

Das Zentrum vertrat die katholischen Interessen Deutschlands und zog die Republik dem hohenzollernschen Kaiser- [176] reiche vor. Eine Trennung der Kirche von der Macht des Staates war ihm sympathisch, da eine solche Maßnahme die Vorrechte der evangelischen Kirche beseitigte und ihr die katholische gleichberechtigt an die Seite stellte. Es begrüßte die Zentralisierungsmaßnahmen des Reiches, bedauerte aber sehr, daß dadurch das katholische Bayern geschwächt wurde.

Die Mehrheitssozialdemokraten begrüßten die Stärkung der Reichsgewalt gegen die Einzelstaaten und wollten den Einfluß des Reichstages auf Kosten der Macht des Reichspräsidenten stärken. Sie wollten dem Arbeiter größere Rechte in der Leitung des Wirtschaftslebens einräumen, erinnerten sich aber stets daran, daß sie seit Jahren Seite an Seite mit der bürgerlichen Demokratie und dem Zentrum für die parlamentarische Regierungsweise, und mit Erfolg, gekämpft hatten. Sie wollten Junkertum und Kirche von ihrer Vorherrschaft ausschließen und alle Standesvorteile beseitigen. Sie gaben dem Recht des Arbeiters auf Bildung und Aufstieg Ausdruck.

Die Unabhängigen hatten den geringsten Einfluß. Sie begnügten sich nicht mit dem politischen Wechsel von der Monarchie zur Republik, sondern verlangten die soziale Revolution. Sie hielten an der Räteregierung fest, stimmten aber mit der Mehrheitssozialdemokratie überein in der Forderung, die Macht des Reichstags zu erhöhen.

Verkündung der
  neuen Verfassung  

Am 24. Februar begann die Nationalversammlung die Verfassung zu beraten, am 31. Juli war sie damit zu Ende. Bei der Abstimmung wurde sie mit 262 Stimmen gegen 75 und bei einer Enthaltung angenommen. Deutschnationale, Deutsche Volkspartei und Unabhängige hatten sie abgelehnt. Am 11. August wurde die Verfassung durch den Reichspräsidenten verkündet. Der Reichsministerpräsident Bauer wurde von ihm zum Reichskanzler ernannt. Die verfassunggebende Nationalversammlung hatte ihre Aufgabe erfüllt. Der Reichstag hatte von nun an an ihre Stelle zu treten. –

Die Reichsverfassung von Weimar.
[Bd. 1 S. 192b]      Die deutsche Reichsverfassung von Weimar, 11. Auguust 1919.      Photo Scherl.

Die beschlossene Verfassung war nicht nur ein Kompromiß zwischen unitarischen und föderalistischen Tendenzen, sondern auch ein solcher zwischen den Parteien, zwischen kulturellen, territorialen und wirtschaftlichen Interessen. Sie zerfällt in zwei Hauptteile, deren erster in 108 Artikeln den Aufbau und [177] die Aufgaben des Reichs behandelt, während die 57 Artikel des zweiten die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen festlegt.

Das "Reich"
  und die "Länder"  

Der erste Abschnitt des ersten Hauptteils regelt das Verhältnis zwischen Reich und Ländern. "Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus." Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Man vermied den Ausdruck Bundesstaat, wie auch den von Preuß geprägten Gliedstaat. Als Reichsfarben wurden nach der Tradition von 1848 Schwarz-Rot-Gold erklärt. Die Unabhängigen und ein Teil der Sozialdemokraten hätten lieber die rote Fahne gewünscht, aber die Mehrheit stand dem entgegen. Den Rechtsparteien kam man entgegen, in dem man die Handelsflagge Schwarz-Weiß-Rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke festsetzte. Dem Reich steht die ausschließliche Gesetzgebung zu über die Beziehungen zum Ausland, das Kolonialwesen, die Staatszugehörigkeit, Freizügigkeit, Ein- und Auswanderung, Auslieferung, über die Wehrverfassung, das Münzwesen, Zollwesen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen. Ferner hat das Reich die Gesetzgebung über das Recht, die soziale Fürsorge, Arbeitsrecht, Sozialisierung, den Handel, Gewerbe, Bergbau, Versicherungswesen, Eisenbahnen, Wasserstraßen und das Theater- und Lichtspielwesen. Auch das Recht, Steuern zu erheben, beansprucht das Reich, soweit es dazu gezwungen ist. "Reichsrecht bricht Landrecht." Es war eine Fülle von Machtbefugnissen, die dem Reich übertragen wurde, indem man den Bundesstaaten bedeutende Privilegien (Heer, Steuern, Eisenbahn, Kultur) fortnahm. Insofern hatte sich der Konzentrationswille des ersten Entwurfs auch hier durchgesetzt. Das Reich, dessen Geschick durch den Reichstag bestimmt wurde, rückte an eine so maßgebende innerpolitische Stelle, daß der Schöpfer der Verfassung glaubte, die Gewähr für eine einheitliche Leitung des deutschen Volkes an Stelle der bisher in den einzelnen Bundesstaaten vielseitig wirkenden verschiedenen politischen Strömungen gegeben zu haben. Das Bestreben, die Länder durch Zerschlagung zu beseitigen, herrschte nicht mehr vor. Artikel 18 läßt Gebietsveränderungen unter gewissen Umständen nach dem Willen [178] der Bevölkerung zu. Gebietsveränderungen der Länder unterliegen dem Willen der Bevölkerung. Eine Volksabstimmung muß mindestens drei Fünftel der Stimmen, oder aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten für die Gebietsveränderung ergeben, wenn diese in Kraft treten soll. Und wenn nur Teile eines Regierungsbezirkes abgetreten werden sollen, muß die Bevölkerung des gesamten Bezirks befragt werden.

Der erste Abschnitt des ersten Hauptteiles, welcher die Beziehungen des Reiches zu den Ländern regelt, gab in der Folgezeit zu schweren Konflikten, namentlich zwischen Bayern und dem Reiche, Veranlassung. Die bayrische Regierung ergriff jede Gelegenheit, um gegen die in der neuen Verfassung ausgesprochene Entrechtung der Bundesstaaten vorzugehen.

  Der Reichstag  

Das wichtigste, oberste und allein maßgebende Regierungsorgan des Reiches ist der Reichstag. Er verkörpert die gesetzgebende Gewalt des souveränen Volkes und ist die Vertretung der gesamten Nation. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen Männern und Frauen, die das zwanzigste Jahr vollendet haben, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident kann den Reichstag, jedoch nicht öfter als einmal aus demselben Grunde, auflösen. Die Verhandlungen sind öffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Reichstag bestimmt die innere und äußere Politik des Reiches, ihm ist die Regierung verantwortlich. Ja, er hat sogar das Recht, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen, daß sie schuldhafterweise ein Reichsgesetz oder die Verfassung verletzt haben. Dennoch traten Ereignisse ein, die zur vorübergehenden Ausschaltung des Reichstages, der obersten Instanz, zwangen: im Herbst 1923 bis Anfang 1924. Späterhin, 1926, erwies sich der Reichstag vollkommen unfähig, ein Gesetz über die Vermögensauseinandersetzung mit den ehemaligen Fürsten zustande zu bringen.

Der Reichspräsident
  und die Reichsregierung  

Der dritte Abschnitt handelt von dem Reichspräsidenten und der Reichsregierung. Von dem amerikanischen Volke entlehnte man die Wählbarkeit des Oberhauptes durch das gesamte Volk. Es wird auf sieben Jahre gewählt. Nach [179] französischem Vorbilde richtete man sich bei der Zumessung der Rechte an das Oberhaupt. Er hat den Oberbefehl über die Armee, muß aber bei allen Anordnungen und Verfügungen über die Wehrmacht die Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder Reichswehrministers einholen. Er vertritt das Reich nach außen und hat die Macht, von den Ländern die Durchführung der Reichsbeschlüsse unter Umständen mit Waffengewalt zu erzwingen. Außerdem hat er das Begnadigungsrecht. Der Reichstag kann durch Volksabstimmung seine Absetzung herbeiführen und bedarf dazu einer Zweidrittelmehrheit. Der Reichskanzler wird vom Präsidenten ernannt. Er wählt seine Reichsminister aus, schlägt diese dem Reichspräsidenten vor, und dieser ernennt sie. Die Reichsregierung, also Reichskanzler und Reichsminister, müssen das Vertrauen des Reichstags besitzen. Wird dieses versagt, muß die Regierung zurücktreten.

  Der Reichsrat  

Der vierte Abschnitt legt die Befugnisse des Reichsrates fest. Er ist die Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reiches. Man hat ihn in seiner Zusammensetzung dem früheren Bundesrat nachgebildet, aber seine Rechte sind sehr geschmälert. Er ist eher eine beratende als gesetzgebende Instanz und letzen Endes vom Reichstag und Reichspräsidenten abhängig.

  Die Reichsgesetzgebung  

Der fünfte Abschnitt befaßt sich mit der Reichsgesetzgebung. Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstages eingebracht und vom Reichstag in dreimaliger Lesung beschlossen oder abgelehnt. Will die Reichsregierung eine Gesetzesvorlage einbringen, so bedarf sie der Zustimmung des Reichsrates. Der Reichsrat anderseits hat das Einspruchsrecht gegen vom Reichstag beschlossene Gesetze. Stimmt der Reichspräsident einem vom Reichstag beschlossenen Gesetze nicht zu, so kann er einen Volksentscheid beantragen. Der Volksentscheid ist der zweite, jedoch außergewöhnliche Faktor, gewissermaßen die ultima ratio, der Gesetzgebung neben dem Reichstag. Ein Volksentscheid kann außerdem herbeigeführt werden, wenn zwischen Reichstag und Reichsrat keine Einigung über einen Gesetzentwurf erzielt wird oder drittens, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegen eines Gesetzentwurfes, der ausgearbeitet [180] sein muß, stellt. Bisher wurde der Volksentscheid zum Zwecke der Gesetzgebung zweimal von den Linksparteien herbeigeführt, beide Male mit negativem Erfolge. 1926 und 1928. Das erstemal handelte es sich um das von Sozialdemokraten und Kommunisten verlangte Gesetz über entschädigungslose Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser, das zweitemal um die von den Kommunisten geforderte Ablehnung des Baues eines Panzerkreuzers. Verfassungsänderungen sind auf dem Wege der Reichsgesetzgebung möglich.

  Die Reichsverwaltung  

In der Reichsverwaltung, welcher der sechste Abschnitt gewidmet ist, nimmt der Übergang der Eisenbahnen, Post, Wasserstraßen usw. auf das Reich einen breiten Raum ein. Reichsverteidigung und Kolonialwesen sind Sache des Reiches. Der letzte Abschnitt dieses Hauptteils behandelt in 7 Artikeln die Rechtspflege durch das Reich und verspricht Errichtung eines Staatsgerichtshofes.

Die Bestimmungen dieses Hauptteils der Reichsverfassung zeigen, wie sehr ihr Schöpfer bemüht war, die gesetzgebende und ausführende Gewalt auf die einzelnen Instanzen zu verteilen. Das unterste Glied der Stufenleiter der politischen Macht ist die Reichsregierung, lediglich das ausführende Organ, das für alle seine Handlungen übergeordneten Stellen verantwortlich ist. Über der Regierung, aber ohne große selbständige Befugnisse, steht der Reichsrat. Seine Befugnis, soweit sie Selbständigkeit gestattet, erstreckt sich im wesentlichen auf Vorschläge. An der Spitze der ausführenden Gewalten steht der Reichspräsident. Über allen aber thront souverän und allmächtig der Reichstag, der nach dem Willen des Volkes zusammengesetzt ist und die gesetzgebende Gewalt verkörpert.

  Die Grundrechte  
der Deutschen

Der zweite Hauptteil setzt die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen auseinander. Hier finden sich manche Gedankengänge des Frankfurter Parlaments von 1848 wieder, vermischt mit Rechtsbestimmungen und Auszügen aus den Programmen der einzelnen Parteien. Der erste Hauptteil der Verfassung schafft den Volksstaat, der zweite errichtet den Rechtsstaat.

Der erste Abschnitt enthält die Rechte der Einzelperson. [181] Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich, ohne Rücksicht auf Geschlecht, Stand, Glaubensbekenntnis. Der Adel hat aufgehört, ein bevorrechteter Stand zu sein. Titel sind nur zulässig, wenn sie einen Beruf oder ein Amt bezeichnen, mit Ausnahme der akademischen Grade. Orden und Ehrenzeichen sind abgeschafft. Die Freiheit der Person ist unverletzlich, auch die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine unverletzliche Freistätte. Eine Zensur ist nur für Theater und Lichtspiele und zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur zulässig.

Im zweiten Abschnitt wird das Gemeinschaftsleben geordnet. Die Ehe ist die Grundlage des Familienlebens, doch uneheliche Kinder sollen in der gleichen Weise wie die ehelichen erzogen werden. Versammlungs- und Koalitionsrecht wird gewährt. Jeder Deutsche ist berufen, zum Wohle der Gemeinschaft auch ehrenamtlich mitzuarbeiten, und hat im Verhältnis seiner Mittel die öffentlichen Lasten zu tragen.

Vollkommene Glaubensfreiheit wird allen Bekenntnissen zugesichert im dritten Abschnitt, der sich mit Religion und Religionsgesellschaften beschäftigt. Eine Staatskirche gibt es nicht mehr, doch bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts und können Steuern erheben. Die Sonntagsruhe bleibt gesetzlich geschützt.

Der vierte Abschnitt umfaßt Bildung und Schule. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die allgemeine Schulpflicht wird beibehalten, aber private Vorschulen sind aufzuheben. Ohne Unterschied des Standes sollen die Kinder die ersten drei Jahre in der Grundschule unterrichtet werden. Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach, jedoch können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Gemeinden bekenntnisfreie Schulen eingerichtet werden.

Im fünften Abschnitt schließlich kommt man zur Regelung des Wirtschaftslebens. Es kann nicht sosehr behauptet werden, daß hier die Revolution ihre deutlichsten Spuren hinterlassen habe, als vielmehr, daß die allgemeine Entwicklung des 20. Jahrhunderts dem Arbeiter nicht bloß politische Befreiung, sondern auch wirtschaftlichen Einfluß bringen mußte. Eine Milderung der Gegensätze zwischen Kapital und Arbeit mußte [182] herbeigeführt werden, aber für restlose Sozialisierung, eine der Hauptforderungen der Revolution, war doch nur ein kleiner Teil des Volkes zu haben. Infolgedessen gewährleistet die Verfassung das Privateigentum. Jedoch Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das allgemeine Beste. Die Fideikommisse sind aufzulösen. Grundbesitz kann nur da enteignet werden, wo dies für Siedlungszwecke notwendig ist. Sozialisierung und Vergesellschaftung behält sich das Reich vor bei Betrieben, welche der Allgemeinheit dienen, z. B. Elektrizitätswerke, Kohlengruben, Privatbahnen, und soweit sie sich zur Sozialisierung eignen.

Der wichtigste Artikel dieses Abschnittes und zugleich der letzte der Reichsverfassung ist Artikel 165, welcher die gesetzliche Berechtigung der Arbeiter- und Angestelltenräte vorsieht. Um die Fassung dieses Artikels war schon Anfang März in Mitteldeutschland Blut geflossen, denn die Unabhängigen und Spartakisten verlangten die Herrschaft der Räte in der Wirtschaft, wie es in Rußland der Fall war. Jedoch die Reichsverfassung machte aus ihnen keine wirtschaftsbestimmenden Faktoren, sondern lediglich soziale und wirtschaftliche Interessenvertretungen. Die Interessenvertretung der Arbeitnehmer und diejenigen der Unternehmer sollten sich zum Reichswirtschaftsrat vereinigen, welcher die sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Gesetzentwürfe der Regierung zu begutachten hat. Schon Bismarck hatte, als er die soziale Gesetzgebung 1881 einleitete, für Preußen einen Wirtschaftsrat errichtet, der ihn sachverständig beraten sollte. Er bestand aus 75 Mitgliedern und trat viermal zusammen: 1881, 1882, 1884 und 1887. Jedoch gelang es dem Kanzler nicht, den Wirtschaftsrat auf das gesamte Reich auszudehnen. Jetzt wurde die Bildung eines Reichswirtschaftsrates durch die Verfassung gefordert, und insofern trug man der fortschreitenden industriellen Entwicklung Rechnung, welche die starren Grenzen zwischen Politik und Wirtschaft im Inneren niedergerissen hatte.

Charakteristik
  der Verfassung  

Unbeirrt vom Lärm der Straße und von den Bedrückungen der Gegner war die Verfassung zustande gekommen. Sie war eigentlich nur der Abschluß einer Entwicklung, die im Sommer [183] 1917 begonnen hatte; die Revolution, soweit sie am Zustandekommen beteiligt war, hatte nur den Weg bereitet, der zum längst erstrebten Ziele führte, aber der Verfassung selbst nicht den Stempel aufgedrückt. Gewissermaßen als der dogmatische Ausdruck einer Ära, einer Epoche, erhob sich die Verfassung aus dem Wirrwarr sich bis auf den Tod bekämpfter Weltanschauungen. Wenn ein Einfluß der Zeitereignisse auf die Entwicklung der Verfassung maßgebend gewirkt hat, so war es der außenpolitische. Unter der Not von draußen erwuchs der Wille, das Reich fester denn früher zu einer Einheit zusammenzuschweißen: "Im Leid geboren", sagte der Demokrat Haußmann, "ist sie das Gesetz eines vom Feinde unterdrückten Volkes. Es ist daher notwendig, alle Kräfte der Nation zu sammeln und die deutsche Einheit endgültig zu verwirklichen." Nur Bayern war unzufrieden und sehnte sich nach der Monarchie der Wittelsbacher, denn es hatte das meiste eingebüßt. –

Verfassungsfeier in Berlin, 11. August 1922.
[Bd. 3 S. 192b]      Verfassungsfeier in Berlin, 11. August 1922.      Photo Scherl.

Man hatte die Verfassung mit dem Nimbus von Weimar umgeben. Man hatte alle Beziehungen zur Stadt des Soldatenkönigs ausgelöscht, indem man um so mehr Goethesche Traditionen pflegte. So sollte die in Weimar geschaffene Verfassung gleichzeitig den Stempel kultureller Hochwertigkeit erhalten und dem Volke den Begriff einer Zeitenwende vermitteln. Jedoch dies letzte wurde nicht erreicht, denn die Verfassung litt an einem Mißgeschick: sie kam zu spät! Die Wucht der entsetzlichen Katastrophen, die, man möchte sagen, seit neun Monaten Tag für Tag auf die Nation herabgeprasselt waren, hatte sie stumpf gemacht gegen das Geschenk der Nationalversammlung. Nicht, wie in Amerika und Frankreich, stand das Siegesgefühl der Freiheit, sondern das Angstgefühl vor dem Vernichtungswillen der Feinde an der Wiege der Weimarer Verfassung. Das Volk fühlte nur zu sehr, daß die Bestimmungen der neuen Verfassung absolut ohnmächtig waren gegenüber dem ungeheuren Elend, das sich himmelhoch aufzutürmen begann. Auch die Behauptung, die Verfassung habe dem souveränen Volke seine Freiheit und seine Rechte wiedergegeben, war nur zur Hälfte berechtigt. In Wahrheit war das Werk von Weimar nur der Abschluß einer Entwicklung, die im Jahre 1917 begann, jener "Revolution von [184] oben", welche die Parlamentarisierung der Reichsregierung einleitete und bereits im Oktober 1918 erhebliche Fortschritte gemacht hatte. Die Weimarer Verfassung ist kein Kind der Revolution. Sie lag auf der geraden Linie der parlamentarischen Ereignisse seit 1917, die eben zu durchbrechen jene Revolution vom November 1918 mit den ihr folgenden Erhebungen beabsichtigt hatte. Die historische Bedeutung der Weimarer Verfassung bestand darin, daß der Weg der Mitte, den Deutschland mit der Revolution vom 19. Juli 1917 eingeschlagen hatte, auch weiterhin eingehalten werden sollte.

Darum nahm das deutsche Volk die Weimarer Verfassung ohne besondere Teilnahme auf, andere Sorgen standen im Vordergrunde. Die Linksradikalen höhnten zwar in giftigen Worten über das Verfassungswerk und sahen in ihm einen Triumph der Reaktion, da sie nicht mit ihren Gedanken der Räteregierung durchgedrungen waren. Die Rechtsparteien dagegen bedauerten den Verlust der Monarchie und der Reichsfarben Schwarz-Weiß-Rot. Aber es war nur eine Pressefehde, die schnell verpuffte, denn die breiten Massen der deutschen Bevölkerung warteten auf die ersten sichtbaren Erfolge der Friedensunterzeichnung. Erst seit 1922 begann der Streit um die Verfassung die Gemüter im zunehmenden Maße zu beschäftigen.



Geschichte unserer Zeit
Dr. Karl Siegmar Baron von Galéra