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Auswanderung der Juden
aus dem Dritten Reich

Ingrid Weckert 60


Teil 14 - Anhang: 60
Text des Rublee-Wohlthat-Abkommens

Zwischenstaatliches Komitee

1 Central Building, Westminster
London SW1, Februar 1939

Direktor: Mr. George Rublee

Sehr geehrter Herr Wohlthat!

Ich habe die Ehre gehabt, mit Dr. Schacht und Ihnen Unterredungen zu haben. Um sicher zu sein, daß ich über die Unterredungen zutreffend Bericht erstatte, wäre ich außerordentlich dankbar, wenn Sie die Freundlichkeit haben wollten, mir zu bestätigen, ob das nachstehende streng vertrauliche Memorandum richtig ist:

Streng vertrauliches Memorandum
die Auswanderung der Juden aus Deutschland

Es ist festgestellt worden, daß Deutschland bereit ist, eine Politik einzuschlagen, die die organisierte Auswanderung von Juden in jeder Weise erleichtert und fördert. Ein Programm, das nachstehend in seinen Grundzügen geschildert ist, soll durchgeführt werden, wenn Deutschland die Gewähr hat, daß Einwanderungsländer bereit sind, laufend Juden aus Deutschland gemäß diesem Programm aufzunehmen. Wenn das Programm durchgeführt wird - und seine Verwirklichung wird durch eine Besserung der internationalen Atmosphäre erheblich erleichtert werden -, so wird die Auswanderung sich in einheitlicher, geregelter Weise vollziehen.


I. Organisation der Auswanderung

ERSTENS. Dieses Programm bezieht sich ausschließlich auf Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlose Juden in Deutschland. Der Ausdruck "Jude" in diesem Memorandum ist im Sinne der Nürnberger Gesetze gebraucht und bedeutet folgendes:

1. Jude ist, wer drei oder vier jüdische Großeltern hat. Ein Großelternteil gilt als jüdisch, wenn er oder sie sich zum jüdischen Glauben bekannte;

2. Als Jude gilt ferner, wer zwei jüdische Großelternteile hat und am 16. September 1935 jüdischen Glaubens war oder später den jüdischen Glauben angenommen hat und wer zwei jüdische Großelternteile hat und am 16. September 1935 mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem Juden verheiratet hat.

ZWEITENS. Es sind zur Zeit noch ungefähr 600.000 Juden in Deutschland, einschließlich Österreichs und des Sudetenlandes. Von dieser Anzahl werden 150.000 der Klasse der Lohnempfänger zugezählt; etwa 250.000 gelten als Unterhaltsberechtigte dieser Lohnempfänger; der Rest besteht vor allem aus Alten und Gebrechlichen, die deshalb in das Auswanderungsprogramm nicht mit inbegriffen sind.

DRITTENS. Die Gruppe der Lohnempfänger soll aus allen Männern und unverehelichten Frauen zwischen 15 und 45 Jahren bestehen, die persönlich fähig sind, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und sich auch sonst zur Auswanderung eignen.

VIERTENS. Die Gruppe der Unterhaltsberechtigten soll aus den unmittelbaren Familienangehörigen der Lohnempfänger bestehen unter Ausschluß der Alten (der Personen über 45 Jahre) und der Ungeeigneten.

FÜNFTENS. Die Gruppe der Lohnempfänger soll zuerst auswandern, und zwar in jährlichen Kontingenten während eines Zeitraums von drei Jahren bis zu höchstens fünf Jahren.

SECHSTENS. Sämtliche Personen der Gruppe der Lohnempfänger im Sinne der obigen Begriffsbestimmung sollen von den Regierungen der Aufnahmeländer gemäß ihren geltenden Einwanderungsgesetzen und -bräuchen aufgenommen werden.

SIEBENTENS. Die praktische Organisationsarbeit für die Auswanderung soll unter Beteiligung von Büros durchgeführt werden, die die jüdischen Organisationen Deutschlands vertreten, und unter der Leitung eines von der Deutschen Regierung bestellten Kommissars.

ACHTENS. Den Büros, die die Auswanderungsarbeit organisieren, können ausländische Sachverständige zur Seite stehen, die ausländische Privatorganisationen vertreten, welche mit der Einwanderung zu tun haben und das Vertrauen der Regierungen der Aufnahmeländer genießen, unter der Bedingung, daß diese Sachverständigen der Deutschen Regierung genehm sind.

NEUNTENS. An die Personen, die auf Grund dieser Vereinbarung aus Deutschland auswandern, sollen Pässe ausgegeben werden. Staatenlose Personen in Deutschland sollen geeignete Papiere für die Auswanderung erhalten.

ZEHNTENS. Umstände, die dazu geführt haben, daß andere Juden als solche, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in Haft sind, in Lagern festgehalten werden, sollten automatisch verschwinden, wenn ein Programm für organisierte Auswanderung durchgeführt wird.

ELFTENS. Es sollen Vergünstigungen gewährt werden für die Umschulung von Lohnempfängern zum Zweck der Auswanderung, vor allem in landwirtschaftlichen Umschulungslagern, aber auch in Handwerksschulen. Die Umschulung soll gefördert werden.

ZWÖLFTENS. Die Auswanderung von Personen aus der Gruppe der Unterhaltsberechtigten soll stattfinden, wenn die Lohnempfänger festen Fuß gefaßt haben und sie aufnehmen können.


II. Stellung der Personen, die ständig in Deutschland bleiben,
und solcher, deren Auswanderung noch bevorsteht

DREIZEHNTENS. Es ist noch kein endgültiges Verfahren gefunden worden, um für die Alten und die zur Auswanderung Ungeeigneten zu sorgen, die in dieses Programm nicht mit einbegriffen sind und den Rest ihres Lebens in Deutschland verbringen dürfen. Auf deutscher Seite besteht die Absicht, dafür zu sorgen, daß diese Personen und solche, deren Auswanderung noch aussteht, in Ruhe leben können, sofern nicht außergewöhnliche Umstände eintreten. Es besteht nicht die Absicht, die Juden abzusondern. Sie dürfen sich frei bewegen. Personen, die zur Arbeit geeignet sind, sollen Arbeitsgelegenheit erhalten, so daß sie sich ihren Lebensunterhalt verdienen können; Juden, die in denselben Betrieben arbeiten wie Arier, sollen jedoch von arischen Arbeitern getrennt werden. Allgemein wird im Interesse einer angemessenen Durchführung des Programms erwogen, die Leitung der jüdischen Angelegenheiten zu zentralisieren.

VIERZEHNTENS. Der Unterhalt und die Versorgung der vorstehend in Ziff. 13 erwähnten Personen, die nicht fähig sind, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, soll in erster Linie aus dem jüdischen Vermögen in Deutschland bestritten werden, abgesehen von dem Teil des Vermögens, der (wie nachstehend ausgeführt) als Treuhandfonds zurückzustellen ist, und aus dem Ertrag dieses Fonds. Falls diese Mittel nicht ausreichen, soll auf den üblichen Wegen der allgemeinen Wohlfahrtspflege für Bedürftige dafür gesorgt werden, daß diese Personen anständige Lebensbedingungen haben. Außerdeutsche Mittel sollen für den Unterhalt und die Versorgung dieser Personen nicht in Anspruch genommen werden.


III. Finanzierung der Auswanderung

FÜNFZEHNTENS. Zur Finanzierung der in dem Programm in Aussicht genommenen Auswanderung soll ein Treuhandfonds in noch festzusetzender Höhe errichtet werden, der jedoch auf jeden Fall mindestens 25 v.H. des in Deutschland vorhandenen jüdischen Vermögens betragen muß, was, wenn Transfermöglichkeiten gefunden werden, eine wesentliche Erhöhung gegenüber den gegenwärtigen Transfersätzen bedeuten wird. Zur Zeit ist das noch in Deutschland befindliche jüdische Vermögen in Händen der einzelnen Eigentümer; es ist noch nicht beschlossen worden, in welcher Weise der erforderliche Betrag davon als Treuhandfonds zurückgestellt werden soll.

SECHZEHNTENS. Das Treuhandvermögen soll einer Körperschaft übergeben werden, die von drei Treuhändern verwaltet wird. Zwei von den Treuhändern sollen deutscher Staatsangehörigkeit sein. Der dritte Treuhänder soll ausländischer Staatsangehörigkeit und von anerkanntem Ruf sein.

SIEBZEHNTENS. Das Kapital des Treuhandfonds kann zum Ankauf der Ausrüstung für Auswanderer aus der Gruppe der Lohnempfänger und (vorbehaltlich von Kartellvereinbarungen) von Kapitalgütern zur Förderung von Siedlungsprojekten sowie zur Begleichung von Reise- und Frachtkosten der Auswanderer in Deutschland und auf deutschen Schiffen benutzt werden, alles das im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auswanderungsprogramm. Es wird erwogen, eine ausländische Ankaufstelle zu gründen, die sämtliche Ankäufe aus dem Fond tätigen, die Verbindung mit den deutschen Behörden aufrechterhalten und überhaupt alle Fragen bearbeiten soll, die außerhalb Deutschlands in bezug auf die Transferierung des Fonds entstehen. Die Warentypen, die die Ankaufstelle erwerben darf, können auf solche beschränkt werden, von denen im Sinne der deutschen Praxis die Annahme gilt, daß sie keine eingeführten Rohstoffe oder nur einen verhältnismäßig kleinen Prozentsatz davon enthalten; oder aber es sollen keine Beschränkungen ausgesprochen werden, wenn es nämlich so geregelt werden kann, daß der Teil des Gesamtpreises der angekauften Waren, der dem Wert ihres Gehalts an eingeführten Rohstoffen entspricht, in Devisen an Deutschland bezahlt wird. Dieser Wert soll mit einem noch zu vereinbarenden, alles einschließenden Prozentsatz berechnet werden. Es sollen Vereinbarungen dahin getroffen werden, daß die mit den Mitteln des Fonds angekauften Waren von der Geltung der Clearing-, Kompensations- und Zahlungsabkommen ausgenommen werden, die zwischen Deutschland und den Ländern, in die die Waren eingeführt werden, bestehen. Die Ankaufstelle wird zusichern müssen, daß die angekauften Waren nicht anders benutzt werden als zum Zweck der Ausrüstung von Auswanderern oder zur Förderung von Siedlungsprojekten. Es ist beabsichtigt, den Ankauf solcher Waren aus den Mitteln des Fonds zu fördern, und zwar in den erforderlichen Typen und in angemessener Menge, so daß der laufende Auswanderungsbedarf gedeckt wird. Die zu zahlenden Preise sollen nicht höher sein als die Inlandspreise für Waren oder Dienstleistungen entsprechender Qualität.

ACHTZEHNTENS. Das Haavara-Transferverfahren soll innerhalb seines traditionellen Bereichs zugelassen werden. Die Haavara-Ankäufe sollen aus den Mitteln des Treuhandfonds bezahlt werden.

NEUNZEHNTENS. Das Kapital des Treuhandfonds soll, soweit es nicht zu den oben erwähnten Zwecken gebraucht wird, transferfähig sein, sobald veränderte Umstände eine Transferierung ermöglichen oder eine dahingehende Regelung getroffen werden kann, sei es durch Vereinbarungen über zusätzliche Ausfuhr oder auf anderem Wege.

ZWANZIGSTENS. Waren, die mit den Mitteln des Treuhandfonds angekauft worden sind, können frei von allen Abgaben und sonstigen Zahlungen ausgeführt werden, und die Auswanderer können ihre persönlichen Sachen (mit Ausnahme von Juwelen, edlen Metallen, Kunstgegenständen und mit Ausnahme von besonders wertvollen Waren, die im Hinblick auf die Auswanderung kürzlich erworben worden sind), Hausrat, Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände zum Gebrauch in ihrem Gewerbe oder Beruf, die ihnen gehören oder die sie sich in angemessenem Umfange zum persönlichen Gebrauch anschaffen, frei von allen Steuern, Abgaben, Auflagen und sonstigen Forderungen mitnehmen.

EINUNDZWANZIGSTENS. Von Juden, die gemäß diesem Programm auswandern, soll keinerlei Fluchtsteuer oder sonstige Abgabe ähnlicher Art erhoben werden.

Ihr sehr ergebener
[gez.] George Rublee




. Teil 15 - Appendix - English Original: 61
Text of the Rublee-Wohlthat-Agreement

Intergovernmental Committee

1 Central Building, Westminster
London SW1, February 1939

The Director, Mr. George Rublee

Dear Mr. Wohlthat:

I have had the honor of holding conversations with you and Dr. Schacht. In order that I may not fail to make a correct report of the conversations, I should be greatly obliged if you would have the goodness to confirm whether the following strictly confidential memorandum is correct:

Strictly Confidential Memorandum:
the Emigration of Jews from Germany

It has been ascertained that Germany is disposed to adopt a policy which will in every way facilitate and encourage the organized emigration of Jews. A program along the lines hereinafter outlined will be put into effect when Germany is satisfied that countries of immigration are disposed to receive currently Jews from Germany in conformity with this program. If the program is put into effect - and its implementation will be greatly facilitated by an improvement in the international atmosphere - the emigration will take place in a uniform and orderly manner.


I. Organization of the Emigration

ONE. This program relates exclusively to Jews of German nationality or stateless Jews in Germany. The term "Jew" where used in this memorandum is as provided by the Nuremberg laws and denotes the following:

1. A Jew is a person who has three or four Jewish grandparents. A grandparent is deemed to be a Jew if he or she embraced the Jewish faith;

2. A person is also deemed to be a Jew who has two Jewish grandparents and who on Sept. 16, 1935 was of the Jewish faith, or thereafter embraced the Jewish faith, or who has two Jewish grandparents and on Sept. 16, 1935 was married to a Jew or thereafter married a Jew.

TWO. There are approximately 600,000 Jew was remaining in Germany, including Austria and the Sudetenland, at the present time. Of this number 150,000 are classed as wage earners; about 250,000 are regarded as dependents of the wage earners; the remainder are primarily the old and the infirm who for that reason are not included in the program.

THREE. The wage earner category shall consist of all men and single women between the ages of 15 and 45 years, who are individually capable of earning a living and are otherwise fit for emigration.

FOUR. The dependent category shall consist of the immediate families of the wage earners, excluding the old (persons over 45 years of age) and the unfit.

FIVE. The wage earner category shall emigrate first, in annual contingents, over a period of three years not to exceed a maximum of five years.

SIX. All persons from the wage earner category as defined above shall be admitted by the receiving governments in accordance with their established immigration laws and practices.

SEVEN. The practical work of organizing emigration shall be carried out with the participation of Bureaus representing the Jewish organizations of Germany under the control of a Commissioner designated by the German government.

EIGHT. The Bureaus organizing the work of emigration may be assisted by foreign experts representing outside private organizations concerned with emigration and enjoying the confidence of receiving governments, on the condition that these experts are agreeable to the German government.

NINE. Passports shall be furnished to persons emigrating from Germany under this arrangement. Stateless persons in Germany shall be furnished suitable papers for emigration.

TEN. Conditions which have led to the retention of Jews, other than persons detained for reasons of public safety, in camps should automatically disappear if a program of organized emigration is put into effect.

ELEVEN. Facilities shall be granted for the retraining of wage earners for emigration, notably in agricultural retraining centers but also in artisan schools. Retraining shall be encouraged.

TWELVE. Emigration of persons in the dependent category shall take place when the wage earners are established and able to receive them.


II. Position of Persons Remaining Permanently in Germany
and of Those Awaiting Emigration

THIRTEEN. A definite method has not as yet been found for caring for old persons and persons unfit for emigration, who are not included in this program and who will be allowed to finish their days in Germany. It is the intention on Germany's part to assure that these persons and persons awaiting emigration may live tranquilly, unless some extraordinary circumstance should occur. There is no intention to segregate the Jews. They may circulate freely. Persons fit to work shall be given the opportunity of employment so as to earn their living; Jews employed in the same establishments as Aryans will, however, be separated from Aryan workers. Generally, in order to provide for adequate administration of the program, centralization of control over Jewish affairs is contemplated.

FOURTEEN. The support and maintenance of the persons referred to in paragraph thirteen above, who are not able to earn their own living, will be financed in the first instance from Jewish property in Germany apart from that portion thereof to be set aside in the trust fund (hereinafter described), and from the income from this trust fund. If the above resources do not suffice, there will be provided for these persons decent conditions of existence from the material standpoint in accordance with prevailing practices relating to the public relief of destitute persons generally. There will be no recourse to sources outside Germany for the support and maintenance of these persons.


III. Financing the Emigration

FIFTEEN. In order to finance the emigration contemplated by the program, a trust fund shall be established in a specific amount to be ascertained, at all events in an amount not less than 25% of the existing Jewish wealth in Germany, which, if transfer possibilities are found, will represent a material increase over the present rates of transfer. At the present time the remaining Jewish wealth in Germany is in the hands of its individual owners; it has not yet been decided how the requisite amount shall be set aside in the trust fund.

SIXTEEN. The trust properties shall be held by a corporation administered by three trustees. Two of the trustees shall be of German nationality. The third trustee shall be of foreign nationality and recognized standing.

SEVENTEEN. The principal of the trust fund may be used to purchase equipment for emigrants of the wage earner category and (subject to cartel agreements) capital goods for the development of settlement projects and for traveling and freight expenses of the emigrants in Germany and on German boats, all in connection with this program of emigration. It is contemplated that an outside purchasing agency will be established to effect all purchases out of the fund, to maintain contact with the German authorities and generally to handle all problems arising outside of Germany in connection with the transfer of the fund. The types of goods which may be purchased by the purchasing agency may be restricted to those which, in accordance with prevailing practice in Germany, are computed to contain no imported raw material or a relatively small percentage thereof; or, alternatively, no restrictions will be imposed if arrangements can be made to pay to Germany in foreign exchange a portion of the aggregate price of goods purchased which represents the computed value (on an overall percentage basis to be agreed upon) of the imported raw material content of such goods. Agreements shall be made to secure the exemption of goods purchased out of the fund from the scope of clearing, compensation and payments agreements in force between Germany and the respective countries into which such goods are imported. Assurances shall be required of the purchasing agency that the goods purchased will not be disposed of otherwise than for the purpose of equipping emigrants or for the development of settlement projects. It is the intention to facilitate the purchase out of the fund of such goods of the requisite types and in adequate volume to meet the current emigration needs. The prices to be paid shall not be in excess of inland prices for goods or services of a similar character and quality.

EIGHTEEN. The Haavara method of transfer shall be permitted to operate within its traditional sphere. The Haavara purchases are to be paid for out of the trust funds.

NINETEEN. The principal of the trust fund, except to the extent that it is used for the purposes above referred to, shall be eligible for transfer whenever a change in condition may render transfer possible or whenever arrangements to that end can be made, whether by way of agreed schemes for additional exports or otherwise.

TWENTY. Goods purchased out of the trust fund may be exported free of all taxes or other payments, and emigrants may take with them, free of all taxes, levies, contributions or similar exactions, their personal effects (with the exception of jewelry, precious metals, objets d'art and with the exception of goods of special value recently acquired with a view to emigration), household goods, tools, and items of equipment for use in their trades or professions, owned or which may be acquired by them in a reasonable amount for their personal use.

TWENTY-ONE. No flight tax or exaction of a similar nature shall be levied against Jews emigrating in accordance with this program.

Yours very sincerely,
[sgd.] George Rublee



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Anmerkung

60Dieser Anhang stammt nicht aus dem Heft "Auswanderung der Juden aus dem Dritten Reich" von Ingrid Weckert; die beiden auf dieser Seite wiedergegebenen Fassungen des Rublee-Wohlthat-Abkommens (englisches Original und deutsche Übersetzung) sind zwecks Vollständigkeit von uns hier eingefügt worden, da diese wichtigen Dokumente sonstwo nicht einfach zu finden sind. [Anm. d. Scriptorium.]
Der Text der Übersetzung stammt von S. 275-281 des Buches Feuerzeichen (Anm. 10). ...zurück...

61This Appendix is not part of the original booklet "Auswanderung der Juden aus dem Dritten Reich" by Ingrid Weckert; the two versions (English original and German translation) of the Rublee-Wohlthat-Agreement have been added here by us for the sake of completeness, since these important documents are not readily found elsewhere. [Scriptorium]
The text of this document was taken from pages 145-148 of the book Flashpoint (Note 10). ...back...



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