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XVI. Wege zum Anschluß

[548]
Der Zusammenschluß im Lichte des Völkerrechts
Universitätsprofessor Dr. Alfred Verdroß, Associé de l'Institut de droit international (Wien)

Text und Analyse der Vertragsbestimmungen • Der staatsrechtliche Zusammenschluß nicht unbedingt verboten • Die Friedensverträge verwehren nicht jede engere völkerrechtliche Verbindung Österreichs mit dem Deutschen Reich • Was bedeutet die "Unabhängigkeit" Österreichs? • Kulturelle und wirtschaftliche Beziehungen werden durch die Friedensbestimmungen nicht betroffen • Die einschlägigen Vertragsnormen vor dem Forum des allgemeinen Völkerrechts • Nicht alle Staatsverträge sind rechtsverbindlich • Das Verfahren zur Freigabe des Anschlusses • Ist der Artikel 15 der Völkerbundssatzungen in der Anschlußfrage anwendbar? • Der Völkerbundrat und der Anschluß • Anfechtung von Friedensvertragsbestimmungen.

1. Text und Analyse der Vertragsbestimmungen

Art. 80 des Vertrages von Versailles bestimmt: "Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbundes einer Abänderung zustimmt."1 In Übereinstimmung mit dieser Norm verfügt Art. 88 des Vertrages von St. Germain: "Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich,2 es sei denn, daß der Rat des Völkerbundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimmt Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich – bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes – im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte."3

In Bekräftigung dieser Bestimmung hat sich die Republik Österreich durch das Genfer Protokoll Nr. I vom 4. Oktober 19224 verpflichtet, "gemäß dem Wortlaute des Art. 88 des Vertrages von St. Germain ihre Unabhängigkeit nicht aufzugeben; sie wird sich [549] jeder Verhandlung und jeder wirtschaftlichen oder finanziellen Bindung enthalten, welche geeignet wäre, diese Unabhängigkeit direkt oder indirekt zu beeinträchtigen. Diese Verpflichtung läßt Österreich unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages von St. Germain seine Freiheit in bezug auf Zolltarife, Handels- und Finanzabkommen und im allgemeinen hinsichtlich aller sein Wirtschaftssystem und seine Handelsbeziehungen betreffenden Angelegenheiten. Vorausgesetzt ist jedoch, daß Österreich seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht dadurch antastet, daß es irgendeinem Staate ein Sondersystem oder ausschließlich Vorteile zugesteht, die geeignet wären, diese Unabhängigkeit zu gefährden".

Daraus ergeben sich nachstehende Folgerungen:

1. Der staatsrechtliche Zusammenschluß Österreichs mit dem Deutschen Reich ist nicht unbedingt verboten. Doch kann er rechtmäßigerweise nur mit Zustimmung des Völkerbundrates erfolgen.

2. Die in Rede stehenden Verträge verwehren hingegen keineswegs jede engere völkerrechtliche Verbindung Österreichs mit dem Deutschen Reich, sondern nur eine solche, wodurch die "Unabhängigkeit" der Republik Österreich aufgehoben oder gefährdet werden würde. Was bedeutet jedoch diese "Unabhängigkeit" ("indépendance")?

Es ist klar, daß es sich hiebei um keine schlechthinige Unabhängigkeit handeln kann. Denn mit dem zunehmenden Weltverkehr werden alle Staaten immer mehr voneinander "abhängig". Dies gilt insbesondere von kleinen Staaten gegenüber ihrer Nachbarstaaten. Die "Unabhängigkeit" kann demnach nicht als eine absolute, sondern nur als eine relative gemeint sein. Aber auch der Grad dieser relativen Unabhängigkeit kann nicht ein für allemal bestimmt werden. Er kann nur jeweils im Vergleich mit den Bindungen anderer Staaten ermittelt werden.

Untersucht man nämlich die vertraglichen Verpflichtungen der Staaten untereinander, so zeigt es sich, daß es sich entweder um Bindungen handelt, die die Staaten in der Regel nicht auf sich nehmen oder aber um solche, die innerhalb einer bestimmten Periode von den Staaten überhaupt oder von befreundeten Staaten im allgemeinen eingegangen werden. Staaten dieser Art nennen wir "Staaten mit regelmäßiger Zuständigkeit", während wir jene, die sich weitergehenden Beschränkungen ihrer Freiheit unterwerfen, als [550] "Staaten mit beschränkter Zuständigkeit" bezeichnen.5 Solche Staaten sind gegenwärtig z. B. jene, die in einem völkerrechtlichen Schutzverhältnis stehen, in Europa also etwa Monaco, Andorra, San Marino. Eine Gefährdung der "Unabhängigkeit" Österreichs würde daher nur vorliegen, wenn die Bindungen so weitgehende wären, daß sie von der Regel des jeweiligen Verkehrs zwischen befreundeten Nachbarstaaten wesentlich abweichen.

3. Kulturelle und wirtschaftliche Beziehungen, denen keine vertraglichen Verpflichtungen zugrunde liegen, werden durch die einschlägigen Vertragsbestimmungen überhaupt nicht getroffen. Es wird somit z. B. die Rechtsangleichung im Wege von übereinstimmenden Gesetzen durch die Friedensverträge gar nicht berührt, da dadurch die Freiheit des Staates, in jedem Falle seinen Willen gemäß zu handeln, nicht beschränkt wird.


 
2. Die einschlägigen Vertragsnormen vor dem Forum des allgemeinen Völkerrechts

Mit der Analyse der maßgeblichen Verträge ist jedoch unser Problem keineswegs erschöpft. Denn nicht alle Staatsverträge sind rechtsverbindlich. Nur solche sind es, die den Bedingungen des allgemeinen Völkerrechtes entsprechen.

Das erste wesentliche Erfordernis jedes völkerrechtlichen Vertrages ist aber eine zulässige "causa";6 das heißt, daß der Inhalt der Verpflichtung kein verbotener sein darf. Über die Frage jedoch, welcher Vertragsinhalt unverbindlich ist, hat das Völkerrecht keine besonderen Regeln herausgebildet. Diese Frage ist vielmehr nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Diese von den Kulturstaaten in ihrem inneren Rechte übereinstimmend anerkannten Rechtsgrundsätze sind nämlich im Sinne der Judikatur der Schiedsgerichte sowie des Art. 38 des Statuts für den Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Lösung von jenen völkerrechtlichen Fragen heranzuziehen, für die das Völkerrecht keine eigenen Normen herausgebildet hat.7

[551] Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann aber nur das tatsächlich Mögliche, wie das sittlich Zulässige Gegenstand eines Vertrages sein. Demnach wäre ein Staatsvertrag unverbindlich, der entweder nicht erfüllt werden kann oder der einen Staat unsittlicherweise hindern würde, "seinen Aufgaben zu genügen".8 Doch brauchten diese Umstände keineswegs schon beim Abschluß des Vertrages bekannt gewesen sein. Sie können sich auch erst später ergeben. So wurde im russisch-türkischen Streitfall (1912) von den Parteien anerkannt, daß die vertragsmäßige Pflicht zu bestehen aufhört, "wenn der Bestand des Staates in Gefahr ist, wenn die Erfüllung der Pflicht self-destructive wäre". Auch der Haager Schiedsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen, ja er hat der Gefahr des Staatsunterganges eine schwere Erschütterung der inneren oder äußeren Staatsordnung gleichgestellt.9

Bedenkt man nun, daß die österreichische Staatsordnung im Herbste 1922 vor dem Zusammenbruche stand, so ist damit vor aller Welt offenbar geworden, daß die Republik Österreich vor der Unmöglichkeit stand, seinen Aufgaben als Staat zu genügen. Seither hat sich allerdings die Lage dank der Hilfe des Völkerbundes wesentlich gebessert, aber eine dauernde Sicherung des Staates ist keineswegs erreicht worden, da die Passivität der Zahlenbilanz weiter besteht.

Dazu kommt, daß einem alten Kulturvolke mitten in Europa sittlicherweise nicht zugemutet werden kann, seinen Lebensstandard auf den Stand eines Barbarenstammes herabzudrücken. Der Staat erfüllt vielmehr seine sittliche Aufgabe nur dann, wenn er imstande ist, das Volk auf jener Kulturhöhe zu erhalten, die seiner Anlage und Geschichte entspricht. Ein Vertrag, der dies hindert, widerspricht daher den "guten Sitten", die ebenso die Vertragsinhalte des Völkerrechtes, wie die des innerstaatlichen Rechtes begrenzen. Eine Vertragsbestimmung, die diese Schranke überschreitet, ist demnach mit dem Brandmal der Rechtswidrigkeit behaftet.


 
3. Das Verfahren zur Freigabe des Zusammenschlusses

Die Art. 80 des Vertrages von Versailles und Art. 88 des Vertrages von St. Germain gestatten den Anschluß nur mit Zustimmung des Völkerbundrates. Gemäß Art. 5 der Völkerbundsatzung bedürfen [552] nun alle außerprozessualen Ratsbeschlüsse der Einstimmigkeit der bei der betreffenden Tagung anwesenden und mitstimmenden Mitglieder, sofern in einzelnen Bestimmungen nichts Abweichendes verfügt ist. Da die erwähnten Vertragsnormen eine solche Ausnahme nicht enthalten, gilt also auch für sie der Hauptgrundsatz der Einstimmigkeit. Dagegen meint allerdings Rolf Wolkan, daß in dieser Frage Art. 15 der Völkerbundsatzung Anwendung finde, der auch mehrstimmige Ratsberichte bei der Schlichtung von Streitigkeiten vorsehe.10 Dabei werden aber zwei Fragen zusammengeworfen, die klar voneinander geschieden werden müssen, nämlich das Vetorecht des Völkerbundrates und das Verfahren der Streiterledigung. Gewiß, wenn einer oder mehrere Staaten "eine offizielle Aufrollung der Anschlußfrage als einen mit Krieg gleichbedeutenden Streitfall hinstellen" würden,11 dann hätte der Völkerbundrat auf Antrag eines Streitteiles gemäß Art. 15, ja unter bestimmten Umständen sogar gemäß Art. 11 der Völkerbundsatzung einzuschreiten. Ein gewaltsames Vorgehen gegen das Deutsche Reich oder Österreich aus dem angegebenen Grunde würde überdies auch eine Verletzung des Kellogg-Paktes bedeuten, da dieser Vertrag den Selbsthilfekrieg nur mehr als Verteidigungsmittel gegen einen gewaltsamen Angriff, also nur aus dem Titel der Notwehr zuläßt.12

Wenn dagegen der Antrag auf Zustimmung zum Anschluß weder mit Kriegsdrohung beantwortet wird noch auch die Gefahr eines Bruches gegeben ist, dann liegt überhaupt kein Streit im Sinne des Art. 15 vor. Vielmehr hat der Völkerbundrat über den gestellten Antrag einfach auf Grund der Sonderbestimmungen der Friedensverträge Beschluß zu fassen. Da ein solcher Beschluß aber auf Grund des erwähnten, in dieser Richtung nicht durchbrochenen Hauptprinzips der Einstimmigkeit bedarf, handelt es sich in Wahrheit um ein Vetorecht, das jedem Ratsmitgliede zusteht und durch keine gekünstelte Auslegung aus der Welt geschafft werden kann. Nur eine Anfechtung dieser Vertragsbestimmungen kann hier Wandel schaffen.

Eine solche Anfechtung könnte sowohl im Güteverfahren wie im Rechtsverfahren erfolgen. Für das Güteverfahren ist der Weg im [553] Art. 19 der Völkerbundsatzung vorgezeichnet. Nach dieser Bestimmung hat nämlich jedes Bundesmitglied das Recht, die Bundesversammlung zu ersuchen, sie möge die Vertragsteile "zu einer Nachprüfung der unanwendbar gewordenen Verträge und solcher internationalen Verhältnisse auffordern, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte". Und ein solcher Beschluß bedarf, da er keine Entscheidung, sondern nur einen Wunsch zum Inhalte hat, nach richtiger Auffassung, bloß der Stimmenmehrheit.13 In einem solchen Verfahren wäre gegebenenfalls darauf hinzuweisen, daß zur Zeit des Abschlusses der Friedensverträge die Entwicklung Österreichs noch nicht klar überblickt werden konnte, daß sich aber seither – trotz allen Anstrengungen – die Unmöglichkeit herausgestellt hat, in diesem engen Rahmen das wirtschaftliche und kulturelle Leben des deutschösterreichischen Stammes dauernd sicherzustellen. Gelingt dieser durch ein reiches statistisches Material zu belegende Nachweis, so wäre damit dargetan, daß die einschlägige Vertragsbestimmung "unanwendbar geworden ist". Österreich könnte hiebei daran erinnern, daß die alliierten und assoziierten Regierungen in ihrer Mantelnote vom 16. Juni 1919 gegenüber dem Deutschen Reiche selbst darauf hingewiesen haben, "daß der Friedensvertrag selbst den Apparat schafft für die friedliche Erledigung aller internationalen Fragen durch Aussprache und Übereinstimmung, wodurch die im Jahre 1919 getroffene Regelung selber von Zeit zu Zeit abgeändert werden kann, um neuen Ereignissen und neuentstehenden Verhältnissen angepaßt zu werden".

Sollte aber weder dieses noch ein besonderes, zwischen den Streitteilen vereinbartes Güteverfahren zum Ziele führen, sei es, weil die Bundesversammlung die in Rede stehende Aufforderung nicht ergehen läßt, sei es, weil die aufgeforderten Staaten dem Wunsche der Versammlung oder dem Vorschlag der Schlichtungsstelle nicht entsprechen, dann steht noch immer das Rechtsverfahren gegenüber jenen Ratsmitgliedern offen, die nicht freiwillig auf ihr Vetorecht Verzicht leisten wollen. Denn die Frage der Rechtsverbindlichkeit der einschlägigen Vertragsbestimmungen ist eine Rechtsfrage, deren Lösung gemäß Art. 13 der Völkerbundsatzung dem schiedsrichterlichen oder gerichtlichen Verfahren übertragen ist. Da jedoch Art. 13 die zuständige Entscheidungsstelle nicht selbst bezeichnet, sondern bloß eine allgemeine [554] Pflicht zur rechtlichen Austragung von Rechtsfragen aufstellt,14 kann dieser Weg nur beschritten werden, wenn sich die Streitteile entweder im Einzelfalle auf eine Entscheidungsstelle einigen oder wenn sie vorher einen Schiedsgerichtsvertrag abgeschlossen beziehungsweise die fakultative Klausel des Ständigen Internationalen Gerichtshofes (Art. 36 des Gerichtshofstatuts) ratifiziert haben. In diesem Falle erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf jedwede Frage des internationalen Rechtes ("tout point de droit international"), also auch auf die Frage, ob nicht eine Vertragsbestimmung zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechtes widerspricht.

Die im Art. 13 aufgestellte Pflicht bedarf somit allerdings erst der Durchführung durch Sonderverträge. Doch sind die Staaten verpflichtet, solche Verträge abzuschließen, da sie nur auf diesem Wege die allgemeine Pflicht des Art. 13 erfüllen können.15

Die Republik Österreich hat diese Pflicht restlos erfüllt. Denn sie ist vorbehaltlos der fakultativen Klausel beigetreten. Dasselbe hat eine große Zahl anderer Staaten getan. Einige Großmächte dagegen haben die Zuständigkeit des Gerichtshofes nur mit dem Vorbehalte anerkannt, daß jene Streitfälle ausgeschlossen sein sollen, die Verhältnisse und Tatsachen betreffen, "die vor der Ratifikation entstanden sind". Daraus folgt aber nicht, daß in einem solchen Falle auf eine schiedsrichterliche Entscheidung überhaupt verzichtet werden muß. Vielmehr kann im diplomatischen Wege der Abschluß eines Sonderabkommens zur Einsetzung einer schiedsrichterlichen Instanz für die Erledigung dieses Einzelfalles verlangt werden,16 da ja alle Völkerbundsmitglieder im Art. 13 anerkannt haben, daß Streitfragen des internationalen Rechts in ihrer Gesamtheit der Schiedsgerichtsbarkeit oder Gerichtsbarkeit zu unterwerfen sind.

[555] Den günstigsten Zeitpunkt für diesen Schritt zu wählen, ist Sache der Politik. Der Jurist kann den Staatsmännern nur den alten Satz ins Gedächtnis rufen: Vigilantibus jura scripta sunt. Nur wer den Kampf um das Recht wagt, kann ihn gewinnen!


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1Amtliche deutsche Übersetzung im R. G. Bl. Nr. 140 ex 1919.. ...zurück...

2Richtig sollte es im Sinne des Originaltextes "est inaliénable" heißen: "ist unveräußerlich." ...zurück...

3Amtliche Übersetzung im österreichischen St. G. Bl. Nr. 303 von 1920. ...zurück...

4B. G. Bl. Nr. 842 ex 1922. ...zurück...

5Vgl. meine Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft (1926), S. 118 ff. ...zurück...

6Heffter, Das europäische Völkerrecht, S. 156 ff.; Fauchille, Traité du droit international public (1926), I/3, S. 300 f. ...zurück...

7Vgl. darüber meine Verfassung der Völkerrechtsgemeinschaft, S. 57 ff., sowie Lauterpacht, Private law sources and analogies in international law, 1927, und Spiropoulos, Théorie générale du droit international, 1930, S. 97 ff. ...zurück...

8L. Strisower, Der Krieg und die Völkerrechtsordnung, 1919, S. 114. ...zurück...

9Schücking, Das Werk vom Haag. Die gerichtlichen Entscheidungen, I/3, S. 308. ...zurück...

10Deutsche Einheit, 4. Jahrg., vom 31. Jänner 1929, S. 2. ...zurück...

11Dr. Rolf Wolkan, a. a. O., S. 2. ...zurück...

12Vgl. darüber meine Ausführungen in der Friedenswarte, XXX, März 1930. ...zurück...

13Schücking und Wehberg, Die Satzung des Völkerbundes, 1924. ...zurück...

14"Die Mitglieder des Völkerbundes kommen überein, daß, wenn zwischen ihnen eine Streitfrage entsteht, die nach ihrer Ansicht einer schiedsrichterlichen oder richterlichen Lösung zugänglich ist und die auf diplomatischem Wege nicht zufriedenstellend geregelt werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit dem schiedsrichterlichen oder richterlichen Verfahren unterbreitet werden soll. Streitfragen... über alle Fragen des internationalen Rechtes... gelten allgemein als solche, die einer schiedsrichterlichen oder richterlichen Lösung zugänglich sind." ...zurück...

15A. de Lapradelle, Die Reparationsansprüche der kriegsbeschädigten Schweizer, 1930, S. 71. ...zurück...

16Im selben Sinne Lapradelle, a. a. O., S. 73. ...zurück...

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Die Anschlußfrage
in ihrer kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Bedeutung

Friedrich F. G. Kleinwaechter & Heinz von Paller