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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

2. Besondere Bestimmungen für die Elbe, die Oder und den Niemen (Rußstrom, Memel, Niemen)

Artikel 342

      Auf einen bei dem Völkerbund von einem der Uferstaaten gestellten Antrag wird die Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) der Verwaltung eines internationalen Ausschusses unterstellt, der sich aus je einem Vertreter der Uferstaaten und drei Vertretern anderer durch den Völkerbund bezeichneter Staaten zusammensetzt.