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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

2. Besondere Bestimmungen für die Elbe, die Oder und den Niemen (Rußstrom, Memel, Niemen)

Artikel 341

      Die Oder (Odra) wird der Verwaltung eines internationalen Ausschusses unterstellt, der aus
            1 Vertreter Polens,
            3 Vertretern Preußens,
            1 Vertreter der Tschecho-Slowakei,
            1 Vertreter Großbritanniens,
            1 Vertreter Frankreichs,
            1 Vertreter Dänemarks,
            1 Vertreter Schwedens
besteht.
      Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.