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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 195

      Damit allen Nationen völlig freier Zutritt zur Ostsee gesichert wird, darf Deutschland in der Zone zwischen 55° 27' und 54° 00' nördlicher Breite und 9° 00' und 16° 00' östlicher Länge von Greenwich keine Befestigung anlegen und keine Seewege zwischen Nordsee und Ostsee beherrschende Geschütze aufstellen. Die Befestigungen, die zur Zeit in dieser Zone vorhanden sind, sind zu schleifen und die Geschütze unter Aufsicht der alliierten Mächte und in den von ihnen festgesetzten Fristen zu entfernen.
      Die deutsche Regierung hat den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte alle zur Zeit in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über das Fahrwasser der Fahrrinnen nebst angrenzenden Gewässern zwischen Nordsee und Ostsee vollständig zur Verfügung zu stellen.