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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 194

      Das Personal der deutschen Marine darf sich ausschließlich im Wege freiwilliger Verpflichtung, und zwar bei Offizieren und Deckoffizieren für die Dauer von mindestens 25, bei Unteroffizieren und Mannschaften mindestens 12 aufeinanderfolgenden Jahren ergänzen.
      Die Zahl der Neueinstellungen als Ersatz für Personal, das aus irgendeinem Grunde vor Ablauf seiner Verpflichtungszeit aus dem Dienst ausscheidet, darf 5 von Hundert jährlich der gesamten in diesem Abschnitt (Artikel 183) vorgesehenen Kopfstärken nicht übersteigen.
      Das Personal, das aus dem Dienst der Kriegsmarine ausscheidet, darf keine Art militärischer Ausbildung erhalten und keinen Dienst, weder in der Flotte, noch im Heere, wieder annehmen.
      Die Offiziere, die der deutschen Kriegsmarine angehören und nicht demobilisiert werden, müssen sich verpflichten, ihren Dienst bis zu einem Alter von 45 Jahren fortzusetzen, es sei denn, daß sie den Dienst aus berechtigten Gründen verlassen.
      Kein Offizier oder Mann der Handelsmarine darf irgendwelche militärische Ausbildung erhalten.