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Der deutsche Durchgangsverkehr
durch den Korridor
Herbert Franze
In der Preußischen Zeitung erschien am 27. April 1939 folgende
Meldung: "Ein einundzwanzigjähriger Berliner namens W. war zur
Ableistung seiner Arbeitsdienstpflicht nach Ostpreußen einberufen worden.
Am 2. April trat er die Fahrt nach Ostpreußen an. Während eines
Aufenthaltes des
visumfreien D-Zuges im Korridor entspann sich von einem Zugfenster aus eine
Auseinandersetzung zwischen einem Fahrgast und dem Wagenmeister Kempinski
aus Konitz, an der W. vollkommen unbeteiligt war, weil er in seinem Abteil
saß und schlief. Ein Fahrgast, der nicht ermittelt werden konnte, hatte nach
Aussagen einwandfreier Zeugen eine wirklich harmlose und eher als
Anerkennung denn als Beleidigung aufzufassende Bemerkung über die
Mütze des gerade mit seinem Hammer hantierenden Wagenmeisters K.
gemacht. Da die Fahrgäste des Abteils den angeblichen
'Übeltäter' nicht gesehen hatten, konnten sie dem Verlangen der
polnischen Beamten, ihn zur Festnahme zu bezeichnen, nicht nachkommen.
Daraufhin nahmen die polnischen Beamten W. als Geisel mit. Das Tollste ist
jedoch, daß sich ein polnisches Gericht gefunden hat, das diesem
Willkürakt die Krone aufsetzte und W. zu acht Monaten Gefängnis
verurteilte. W. büßt jetzt für die Provozierung des
Wagenmeisters K. aus Konitz und seine Auseinandersetzung mit einem
unbekannten Dritten in einem polnischen Gefängnis." Der Inhalt dieser
Meldung wird durch eine Notiz der Gazeta Pomorska vom 21. April 1939
ergänzt, wonach W. wegen "Beleidigung des polnischen Staates" zu acht
Monaten Gefängnis ohne Bewährungsfrist verurteilt wurde. Wie ist
es möglich, daß im Korridor aus einem deutschen Zug heraus ein
Arbeitsdienstpflichtiger, der sich zu einem Lager begibt, verhaftet werden
kann?
Der Vorfall, der nicht einzig dasteht, zeigt, was die Zerreißung des Reiches
in zwei Teile bedeutet. Gewiß weiß jeder Deutsche, daß die
Schaffung des Korridors ein bitteres Unrecht war.
Um einem 30-Millionen-Staat einen Zugang zum Meer zu geben, wurde die
Lebenseinheit
eines 65-Millionen-Volkes im damaligen Reich zerschnitten. Diese allgemeine
Betrachtung, die jedem Deutschen geläufig ist, wird erst in ihrer ganzen
Tragweite lebendig, wenn man einmal selbst durch den Korridor gefahren ist,
wenn also plötzlich im deutschen Zug ein Beamter in fremder Uniform ins
Abteil tritt und in fremder Sprache das Vorzeigen der Fahrkarten verlangt. Diesen
ersten Eindruck müßte man jeden Deutschen und jedem
Ausländer, der über diese Fragen mitreden will, einmal vermittelt
haben, dann würde er auch Verständnis für die Fülle
des Unmöglichen gewinnen, das die Regelung der Korridorfrage mit sich
gebracht hat.
Als sich Deutschland in Versailles gegen das Unrecht des Korridors wandte,
wurde ihm in der Note vom 16. Juni 1919 entgegengehalten, "daß sich der
Verkehr Ostpreußens immer überwiegend auf dem Seeweg
abgewickelt habe". Diese Begründung ist ebenso falsch wie die Auslegung
der Wilsonschen vierzehn Punkte dahin, daß Polen seinen freien Zugang
zum Meer über einen breiten Streifen eigenstaatlichen Gebietes, den
Korridor, erhalten sollte. Im Personenverkehr ist zwischen Ostpreußen und
dem übrigen Reichsgebiet als ordentliches Verkehrsmittel nie der Seeweg
benutzt worden, ebensowenig wie an anderen Teilen der deutschen
Ostseeküste ein überlokaler Seeverkehr besteht.
Im Frachtverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Reich
wurden 1913 befördert:
| mit der Eisenbahn |
2 377 534 Tonnen |
| über See |
632 116 Tonnen |
Vier Fünftel des Verkehrs mit Ostpreußen beförderte also die
Eisenbahn.
Die Zerschneidung des Reiches bedeutete eine so schwere Gefährdung des
Wirtschaftslebens Ostpreußens, daß man sich sogar in Versailles dazu
bequemte, besondere Bestimmungen über eine Erleichterung des Verkehrs
zwischen Ostpreußen und dem übrigen Reichsgebiet vorzusehen.
Diese Bestimmungen sollten ihre Ausführung durch
einen deutsch-polnischen Vertrag finden, der binnen Jahresfrist
abzuschließen war. Die Verhandlungen über diesen Vertrag
begannen am 23. Februar 1920. Da sie ergebnislos blieben, wurden sie vom
August 1920 an unter Vermittlung des Botschaftsrates fortgeführt, der zu
den Verhandlungen einen französischen Eisenbahnfachmann abordnete.
Am 16. Februar 1921 wurden sie durch das "Abkommen zwischen Deutschland,
Polen und der Freien Stadt Danzig über den freien Durchgangsverkehr
zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland" abgeschlossen.
Das Abkommen wurde am 21. April 1921 in Paris unterzeichnet. Der
Abschluß kam auch in diesem Zeitpunkt nicht zustande, weil nun die
einfachsten deutschen Forderungen anerkannt wurden sondern weil für das
Reich die unbedingte Notwendigkeit bestand, endlich zu geregelten
Verhältnissen zu kommen. In Kraft trat diese Regelung erst am 1. Juli
1922.
Bis zum Inkrafttreten des Abkommens herrschten im Eisenbahnverkehr
völlig unhaltbare Zustände. Anfangs war er fast gänzlich
unterbrochen. Auf der nördlichsten Durchgangsstrecke
Lauenburg (Pom.) - Danzig - Marienburg konnte allmählich ein
Personenverkehr stattfinden, aber unter Paßzwang und Zollrevisionen. Auf
Grund einer vorläufigen Vereinbarung vom 1. Dezember 1920 wurde der
Verkehr auf der
Strecke Konitz - Marienburg freigegeben. Die Anzahl der Züge war
völlig unzureichend, und der Fahrkartenverkauf mußte rationiert
werden. Reichsdeutsche Reisende brauchten überdies ein polnisches
Visum, dessen Beschaffung zunächst eine Reise zum nächsten
polnischen Konsulat erforderte und auch sonst auf zahlreiche Schwierigkeiten
stieß.
Der Güterverkehr wickelte sich noch unregelmäßiger ab. Ein
bestimmter Fahrplan oder eine Vereinbarung über Zugfolgen konnte nicht
getroffen werden. Grundsätzlich wurden für den Güterverkehr
nur Nebenstrecken freigegeben. Tausende von beladenen Güterzugwagen
mußten auf beiden Seiten des Korridors wochenlang abgestellt werden, da
die polnischen Bahnen den Verkehr nicht bewältigten. Im August 1921,
also schon nach Abschluß des Übereinkommens, wurde der
Eisenbahnverkehr für acht Tage durch einen Streik der polnischen
Eisenbahnangestellten fast völlig lahmgelegt. Es würde zu weit
führen, alle die Schwierigkeiten dieser ersten Jahre aufzuzählen.
Die vielen Hemmnisse und Zwischenfälle legten es nahe, den unbeliebten
Weg durch den Korridor über See zu umgehen. Zwischen Pillau und
Swinemünde wurde ein ständiger Passagierdampferverkehr, der vor
dem Kriege nie bestanden hatte, eingerichtet. Er brachte es bereits im ersten Jahre
(1920) auf eine Rekordzahl, nämlich 183.021 Fahrgäste gegen
146.599 Fahrgäste beim Seedienst Ostpreußen im Jahre 1938. Auch
im Güterverkehr wurde, besonders nach dem völligen Ausfall des
Binnenschiffahrtsweges über Warthe, Netze, Weichsel, Nogat, der Seeweg
unter erheblichen Kosten und Zeitverlusten aufgebaut.
Das Pariser Abkommen vom April 1921 regelte in erster Linie den
Eisenbahnverkehr durch den Korridor. Einmal wurde der gewöhnliche
Durchreiseverkehr, auf den die allgemeinen Regeln des zwischenstaatlichen
Eisenbahnverkehrs - Paßzwang und Zollrevision - Anwendung finden,
vorgesehen. Er gewann aber neben dem sogenannten privilegierten
Durchgangsverkehr keine besondere Bedeutung. Auf
bestimmten - zunächst sieben - Strecken wurde die Durchführung
von geschlossenen Zügen oder Zugteilen ohne Paßzwang und
Zollrevision vorgesehen. Die Züge bestehen aus deutschen Wagen, werden
aber von polnischen Beamten mit polnischen Maschinen als polnische
Züge durch den Korridor geleitet. Die Reisenden sind den Gesetzen des
Durchgangslandes unterworfen. Die Zahl der Züge ist begrenzt, der
Fahrplan wird in gemeinsamen Fahrplankonferenzen festgelegt. Polen kann den
völligen Wegfall von Zugverbindungen beantragen, wenn die privilegierten
Züge im Durchschnitt zu weniger als 60 v.H. der vorhandenen Plätze
besetzt sind. Im August, dem stärksten Reisemonat, beträgt die
Durchschnittsbesetzung im reichsdeutschen Schnellzugverkehr nur 50 v.H., im
Korridor wird die täglich angebotene Platzzahl im Jahresdurchschnitt nur
zu 30 v.H. ausgenützt, wobei zu beachten ist, daß eine Mindestzahl
von 28 Achsen je Zug vertraglich vorgeschrieben ist. In den Verhandlungen, die
auf dem Pariser Abkommen fußen, hat Polen es verstanden, die Zahl der
benutzten Strecken von sieben über fünf auf zwei
Durchgangsstrecken herabzudrücken, von denen die Strecke
Lauenburg - Danzig - Marienburg fast keine Bedeutung hat. Auf der Strecke
Konitz - Marienburg verkehren jetzt täglich zwölf Zugpaare, davon
zehn regelmäßig, das heißt ebensoviel wie vor dem Kriege
allein auf dieser Strecke Züge den Verkehr zwischen Ostpreußen und
dem Reich vermittelten, ohne daß die beförderte Personenzahl
seither etwa geringer geworden wäre.
Bezeichnend für den Vertrag sind aber die kleinen
Verkehrserschwerungen, die jeder einzelne Reisende als Schikane empfinden
muß. Auf den Transitstrecken dürfen nur Wagen mit innerem
Durchgang verkehren. Die Fenster durften während des Aufenthaltes auf
Stationen im Korridor überhaupt nicht geöffnet werden,
während der Fahrt nur auf der Gangseite. Was das an warmen
Sommertagen bei den langen Aufenthalten in den Übergangsstationen
bedeutet, weiß nur derjenige, der diese Strecke einmal gefahren ist. Erst
1933 wurde diese Bestimmung durch ein besonderes Abkommen fallengelassen.
Angehörige der Wehrmacht dürfen nur die blanken Waffen
(Säbel, Seitengewehr), aber keine Schußwaffen mitführen.
Auch diese mußten anfangs im Gepäckwagen abgegeben werden.
Das Herausreichen oder Hereinnehmen von Gegenständen und das
Aussteigen ist den Reisenden untersagt. Dies hindert nicht, daß auf diesen
Stationen alle Emigrantenzeitungen angeboten werden.
Besondere Erschwerungen treffen den Reiseverkehr nach Danzig. Der Reisende,
der ohne polnische Zollkontrolle und polnisches Visum nach Danzig will,
muß, wenn er den Weg über Konitz wählt, die gesamte
Korridorstrecke nach Marienburg fahren, von dort auf der gleichen Linie bis
Dirschau zurückfahren, nur deshalb, weil Polen die Möglichkeit des
Umsteigens aus dem Transitzug in einen Zug nach Danzig auf der polnischen
Station Dirschau ohne polnisches Visum nicht freigibt. Überdies gibt es
nur zwei visumfreie Personenzüge von Marienburg nach Danzig, so

Eisgang auf der Weichsel bei Thorn.
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daß Reisende, die diese Anschlußzüge nicht benutzen
können, auf den Danziger Postomnibusverkehr angewiesen sind, der zwar
in der Hauptreisezeit einen guten Ersatz bietet, im Winter und im Frühjahr
durch den Weichseleisgang oft tagelang unterbrochen ist. Die
Dirschauer Eisenbahn- und Straßenbrücken reichen nicht ohne
Grund als polnische Brückenköpfe auf Danziger Gebiet
hinüber, so daß es keine Brückenverbindung über die
Weichsel im Danziger Gebiet gibt. Der Reisende, der von Ostpommern
über Lauenburg visumfrei nach Danzig fahren will, stößt auf
noch größere Schwierigkeiten. Er darf aus dem Transitzug in Danzig
oder Zoppot nicht aussteigen sondern muß zunächst nach
Marienburg fahren und von dort auf der gleichen Strecke nach Danzig oder
Zoppot. Das bedeutet einen Umweg von 124 Kilometern bei achtmaliger
Überschreitung einer Staatsgrenze.
Im Güterverkehr müssen für die der polnischen Eisenbahn zu
übergebenden Ladungen auf den Grenzbahnhöfen
elf Zug- und sieben Ladelisten ausgestellt und abgestempelt werden, obgleich
Polen schon von jeder Frachtkarte ein Duplikat erhält. Die geschlossen
durchfahrenden Güterzüge müssen eine Mindeststärke
von 100 Achsen haben. Die Festsetzung einer derart hohen Achsenzahl ist ganz
ungewöhnlich und machte bei der allgemeinen Verkehrsschrumpfung in
den Krisenjahren ein Sammeln von Ladungen notwendig, was eine
Verlängerung der Beförderungsdauer zur Folge hatte. Bei dem
heutigen gesteigerten
Güter- und Personenverkehr lassen sich deshalb Güteranstauungen
nicht vermeiden, weil die Güterzüge auf polnischer Seite mit sehr
geringen Geschwindigkeiten fahren. Polen bemüht sich auch nicht, die
Zahl der Güterzüge zu erhöhen.
Dabei ist der Korridorverkehr für Polen ein glänzendes
Geschäft. Auf wenigen, sehr gut befahrenen Strecken werden Züge
aus deutschen Wagen, die die Maschinenkraft durch hohe Auslastung voll
ausnutzen, ohne Abfertigungsaufwand, Rangierleistungen oder Leerfahrten,
durchgeführt. Die Beförderungsanteile, die Polen dafür
erhält, stellen eine starke Überbezahlung dar. Allein die Tatsache,
daß sogar Militärzüge ohne Ermäßigung nach den
Sätzen des allgemeinen öffentlichen Verkehrs zu vergütern
sind, zeigt, welche Einnahmen der polnischen Bahn hier zufließen.
Für die Reichsbahn bedeutet dagegen der Korridorverkehr ein erhebliches
Verlustgeschäft, da die Mehrkosten des Transitverkehrs nicht
aufgeschlagen werden können. Darüber hinaus hat das Reich
für Ostpreußen besondere Aufwendungen zu machen, damit die
durch den Verlust Westpreußens und Posens als Absatzgebiete
Ostpreußens entstandene Wegverlängerung vom Erzeuger zum
Abnehmer (300 bis 400 Kilometer) ausgeglichen wird. Die Frachtvermehrung
beträgt zur Zeit jährlich etwa 25 Millionen Reichsmark. Das Reich
muß zum Ausgleich der ungünstigen Frachtlage jährlich 10
Millionen Reichsmark als Ostpreußenhilfe aufwenden.
Wenn sich schon in geregelten Zeiten erhebliche Schwierigkeiten herausstellen,
so wirkt sich der Korridor in Krisenzeiten noch viel gefährlicher aus.
Bereits im Jahre 1921 hat ein Streik polnischer Eisenbahner die gesamte
Verbindung zwischen Ostpreußen und dem übrigen Reichsgebiet
gefährdet. Polen hat sogar das vertragliche Recht, im Falle eines Krieges in
Europa, selbst wenn beide Staaten völlig unbeteiligt sind, 48 Stunden nach
Ankündigung den Durchgangsverkehr einzuschränken, bei
Verhängung des Belagerungszustandes kann es im Korridorverkehr
Paßzwang anordnen. Aber schon bei besonderen Notständen, die in
einem Teile Ostpreußens auftreten können, besteht bei den vielen
einschränkenden Bestimmungen keine Möglichkeit,
Ostpreußen durch die Eisenbahn aus dem Reich unverzüglich Hilfe
zu leisten. Was das bedeutet, hat in der besten Zeit
der deutsch-polnischen Beziehungen der Jahreswechsel 1935/36 gezeigt. Die
polnischen Beförderungsanteile im Jahre 1935 betrugen rund 76 Millionen
Zloty. Als die Reichsbahn infolge der kritischen Devisenlage des Reiches mit den
Zahlungen im Rückstand blieb, schränkte Polen nach kurzfristiger
Bekanntgabe zu Beginn des Jahres 1936 die Anzahl der Züge in einem
solchen Umfang ein, daß ein großer Teil des Verkehrs zwischen
Ostpreußen und dem übrigen Reich einfach abgeriegelt wurde. Trotz
der für den Seeverkehr klimatisch ungünstigen Zeit konnte unter
größten Anstrengungen über See ein
ordnungsmäßiger Verkehr mit Ostpreußen aufrechterhalten
bleiben. Die Umleitung über See brachte jedoch eine erhebliche
Kostensteigerung. Um die Wirtschaft vor Verlusten zu schützen und eine
Verteuerung der Lebenshaltung in Ostpreußen zu vermeiden, mußte
das Reich die Ausfälle und Mehrkosten tragen.
Der Umfang der Umstellung läßt sich am besten an den
Beförderungszahlen des Seedienstes Ostpreußen ablesen. 1935
wurden 104.333 Fahrgäste, 1936 aber 315.582 befördert. Der
Personenverkehr über See nach Ostpreußen entstand als
ausgesprochene Notmaßnahme. Auch als der Eisenbahnverkehr durch den
Korridor nach 1922 annähernd geordnete Formen annahm, wurde trotzdem
der Seeweg als sichere Verbindungsmöglichkeit aufrechterhalten. Es
bedeutet für die Bevölkerung Ostpreußens eine erhebliche
Beruhigung zu wissen, daß notfalls immer noch durch den Seeweg eine
Verbindung mit dem Reich hergestellt ist.
Das besondere Verdienst des Seedienstes Ostpreußen besteht darin, durch
seine Verkehrswerbung für den deutschen Osten zusätzlichen
Reiseverkehr nach Ostpreußen angeregt zu haben.
Jugend- und Gesellschaftsfahrten auf den eigenen Motorschnellschiffen schufen
eine gesicherte Verbindung mit Ostpreußen. Die Fahrgastzahlen des
Seedienstes Ostpreußen betrugen:
| 1920 |
183 021 |
|
1930 |
68 151 |
| 1921 |
38 368 |
|
1931 |
60 115 |
| 1922 |
15 415 |
|
1932 |
56 380 |
| 1923 |
68 705 |
|
1933 |
71 365 |
| 1924 |
35 126 |
|
1934 |
108 704 |
| 1925 |
27 940 |
|
1935 |
104 333 |
| 1926 |
15 624 |
|
1936 |
315 582 |
| 1927 |
40 678 |
|
1937 |
163 874 |
| 1928 |
49 033 |
|
1938 |
146 599 |
| 1929 |
63 677 |
|
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Trotz dieser günstigen Entwicklung wird der Seeverkehr nie einen
ausreichenden Ersatz für die Eisenbahnverbindung (weder für
den Personen- noch für den Frachttransport) darstellen können.
Für die Binnenschiffahrt und den Kraftwagenverkehr ist die Regelung des
Pariser Abkommens noch unbefriedigender. Der Kraftwagenverkehr unterliegt
dem Paß- und Sichtvermerkszwang und der Zollrevision im vollen Umfang.
Trotzdem ist die Durchfahrt an bestimmte Transitstraßen gebunden.
Abweichungen von den Straßen werden mit Polizeistrafen belegt.
Schäden an Fahrzeugen oder Unfälle bei der Durchfahrt haben schon
mit Rücksicht auf die Devisenbestimmungen die unangenehmsten Folgen.
Auch der Binnenschiffahrtsverkehr, der nach dem Kriege völlig
unterbrochen war, konnte sich trotz der deutschen Propaganda nicht recht
erholen, da sich hier die unvollständigen Bestimmungen des Pariser
Abkommens noch schädlicher auswirken. Der Flugverkehr, der im Pariser
Abkommen überhaupt nicht geregelt werden konnte, ist erst nach
langwierigen Verhandlungen im Jahre 1929 aufgenommen worden. Es wurden
bestimmte Überflugwege festgelegt, die aber nur von
regelmäßigen Verkehrsflugzeugen auf den Strecken
Berlin - Königsberg und Berlin - Danzig benutzt werden können.
Einzelne Maschinen brauchen eine für jeden Einzelfall auf diplomatischem
Wege einzuholende Fluggenehmigung oder müssen den Korridor
über See umfliegen.
Alle Schwierigkeiten im Verkehr mit Ostpreußen lassen sich solange nicht
beheben, solange Polen Hoheitsrechte über die deutschen
Verkehrsverbindungen nach Ostpreußen besitzt. Es ist ein unhaltbarer
Zustand, daß auf deutsche Eisenbahnverbindungen polnisches
Polizei- und Strafrecht Anwendung finden, daß also polnische Polizei aus
deutschen Zügen harmlose Reisende verhaften kann. Die deutsche
Gerichtsbarkeit hätte stets ausreichende Gewähr dafür
geboten, daß bei Fahrten durch den Korridor Angriffe auf Ehre und
Ansehen des Durchgangsstaates gesühnt werden, ganz abgesehen von der
Verhinderung und Verfolgung sonstiger Vergehen und Verbrechen
während der Bahnfahrt. Wozu die Anwendung polnischer Strafvorschriften
führt, zeigt das vorsorglich von der Reichsbahn erlassene
Photographierverbot für die Korridordurchfahrt. Weil nämlich in
einigen Gebieten längs der Transitstrecke das Photographieren verboten ist,
mußte zum Schutz der deutschen Durchreisenden diese Anordnung
für die ganze Strecke getroffen werden.
Auf der anderen Seite muß immer wieder darauf hingewiesen werden,
daß Polen einfach nicht in der Lage ist, den deutschen Durchgangsverkehr
vor Überfällen und Attentaten zu schützen. Jahrelang wurden
regelmäßig Kohlenzüge von Oberschlesien nach
Ostpreußen von polnischen Banden überfallen. Allein im Januar
1933 wurden 374 Sendungen beraubt. Der Gewichtsverlust betrug 246.878
Kilogramm. Die Kohlenzüge konnten auf Grund der Begleitpapiere von der
deutschen Verwaltung in Ostpreußen deshalb nicht mehr
übernommen werden sondern mußten Wagen für Wagen
geprüft und nachgewogen werden. Allein durch diese Erschwerung bei der
Übernahme erwuchsen der Reichsbahn durch Zeitverlust und
erhöhte Personalleistungen erhebliche Mehrkosten. Wenn von der
polnischen Verwaltung die Haftpflicht für diese Kohlenverluste
überhaupt anerkannt wurde, erfolgte die Auszahlung des
Entschädigungsbetrages erst nach längerer Zeit.
In letzter Zeit haben diese Bandendiebstähle eine andere Form
angenommen. Kraftwagen, die wegen der Schwierigkeiten der Korridordurchfahrt
mit der Reichsbahn befördert werden, werden erbrochen, Musterkoffer und
Gepäckstücke werden geraubt. Neuerdings wurde sogar ein ganzer
Transitzug im Korridor zum Halten gebracht und beraubt, wobei die
Räuber erst durch das Eingreifen der Dirschauer Eisenbahnpolizei
vertrieben werden konnten. Ist es bei solchen Zuständen zumutbar,
deutsche Reisende und deutsche Transporte der
polnischen Polizei- und Gerichtshoheit zu unterstellen? Das gleiche gilt für
die Anwendung polnischen Verkehrsrechts auf diese Züge. Bei
Unfällen im Korridor gelten polnische Haftungsbestimmungen. Als am 1.
Mai 1925 bei dem schweren Eisenbahnunglück
bei Preußisch-Stargard 29 Reisende getötet und 17 verletzt wurden,
lehnte Polen eine Haftpflicht ab, weil der Unfall nach polnischer Darstellung auf
ein Attentat zurückzuführen war und nach polnischem Recht im
Gegensatz zum deutschen eine Haftung der Bahn für solche Unfälle
entfällt.
Für den Güter- und Tierverkehr gilt noch immer das längst
überholte Frachtrecht des internationalen Übereinkommens vom
Jahre 1890, im Personenverkehr gilt ein eigenes Verkehrsrecht, das ein wenig
befriedigendes Kompromiß zwischen der polnischen und der deutschen
Eisenbahnverkehrsordnung darstellt. Welche Folgen die Anwendung polnischen
Eisenbahntarifrechts nach sich zieht, wurde bereits bei der Aufstellung der
erhöhten Kosten des Ostpreußenverkehrs angedeutet. Die Polen
erkennen zwar an, daß es unzweckmäßig ist, auf die in
geschlossenen deutschen Wagen und Zügen beförderten Reisenden
und Güter das Recht des Durchgangslandes anzuwenden, obwohl Reisende
und Güter unter normalen Umständen in keinerlei Berührung
mit der Umwelt des Durchgangslandes kommen, sie sind aber
grundsätzlich nicht bereit, durch Anwendung deutscher Gesetze und
Vorschriften eine Einschränkung der polnischen Hoheitsrechte
hinzunehmen. Dieses Festhalten an ihren Hoheitsrechten wird besonders im
Militärverkehr, für den im Pariser Abkommen und in den
späteren Vereinbarungen besondere Regelungen getroffen sind, fast
unerträglich. Selbst bei Manövern dürfen nach
14tägiger Vorankündigung täglich nicht mehr als drei
Militärzüge den Korridor durchfahren. Es dürfen sich ferner
nicht zwei Militärzüge gleichzeitig im Korridorgebiet befinden. Die
Fahrten müssen bei Tageslicht erfolgen, und die Waffen müssen in
besonders bewachten Wagen befördert werden. Die deutschen Soldaten
unterstehen während der Fahrt durch den Korridor den polnischen
Strafgesetzen!
Die Fülle der Schwierigkeiten und Schikanen des Korridorverkehrs macht
diesen zu einem Problem, das allein schon genügt, um eine radikale
Lösung zu verlangen, auch wenn man von allen sonstigen geschichtlichen,
wirtschaftlichen oder moralischen Rechtstiteln absieht. Es heißt das Recht
eines 80-Millionen-Volkes mit Füßen treten, wenn man ihm den
Zugang zu seinen drei Millionen Volksgenossen in Ostpreußen und Danzig
zu einer Quelle ständiger Bedrohung, Unruhe und Sorge macht. Der
"geschichtliche Anspruch" Polens auf den freien Zugang zum Meer ist, wie
allgemein bekannt ist, sehr zweifelhafter Natur. Unzweifelhaft hat aber
Deutschland ein Recht darauf, daß seine Verbindung nach
Ostpreußen und Danzig seinen eigenen und keinen fremden Hoheitsrechten
untersteht.
 
Deutschland und der Korridor
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