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Bd. 8: Die Organisationen der Kriegführung, Dritter Teil:
Die Organisationen für das geistige Leben im Heere

[257] Kapitel 5: Die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten
und Kriegshinterbliebenen1

Dr. jur. et rer. pol. Kurt Schwarz

1. Gesetzliche Bestimmungen der Vorkriegszeit und erste Ergänzungen.

Der Weltkrieg mit all seinen Folgeerscheinungen hat unserem Vaterland und den meisten unserer Volksgenossen schwere Wunden geschlagen, Wunden ganz verschiedener Art. Die schmerzlichsten aber sind wohl die, die er unseren Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen zugefügt hat. Wem blutet nicht das Herz immer wieder von neuem, wenn er zurückdenkt an die vielen deutschen Männer und Jünglinge, die in heller Begeisterung, in tiefem Pflichtbewußtsein gesund und frisch hinauszogen in den heiligen Kampf für Deutschlands Ehre und die nicht zurückgekehrt sind zu Weib und Kind, denen sie Lebenskameraden, Erzieher und Ernährer gewesen, die nicht heimgekommen sind zu Geschwistern und Eltern, denen sie Stütze und Trost im Alter sein sollten, oder an die vielen, die zwar in die Heimat zurückkehren durften, aber wund und siech mit gebrochenem Lebensmut, häufig nicht mehr imstande, ihren Beruf auszuüben und für sich und die Familie den Unterhalt wie bisher zu verdienen. Mit unerbittlicher Härte hat das große Kriegsgeschick in manches Menschenleben eingegriffen und manches Familienglück zerstört.

Nach der Begründung zur Novelle zum Reichsversorgungsgesetz2 beträgt die Zahl der Kriegerwitwen aus dem letzten Kriege über 533 000, die der Kriegerhalbwaisen 1 134 000, die der Doppelwaisen 58 000, die der Kriegereltern 220 000. Die Zahl der Kriegsbeschädigten wird auf 1 275 000 ohne die 262 000 gemäß § 94 des Reichsversorgungsgesetzes abgefundenen angegeben. Sie haben 1 530 000 Kinder. Das Wort vom Dank des Vaterlandes gegenüber Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, das in den ersten begeisterten Kriegswochen des Jahres 1914 geprägt worden ist und in den verschiedensten Tonarten immer widerhallte, ist vielfach bös mißbraucht und auch mißverstanden worden und hat dadurch viel an seinem guten Klang verloren. Und doch gibt [258] es so trefflich das Empfinden des ganzen Volkes, besonders der Daheimgebliebenen, wieder. Der allgemeinen Wehrpflicht, nach der jeder wehrfähige Deutsche sein Leben einsetzen mußte für die Heimat, steht die Pflicht der Allgemeinheit gegenüber, für die zu sorgen, die in diesem Kampfe ihre Gesundheit geopfert, oder für ihre Hinterbliebenen, falls sie auf dem Schlachtfelde geblieben.

Andererseits war es menschlich ja nur begreiflich, daß diejenigen, die beim Ausmarsch ins Feld Angehörige zurücklassen mußten, deren Ernährer sie gewesen waren oder hätten werden sollen, die Sorge bewegte: was wird aus Weib und Kind? wer sorgt für die greisen Eltern, wenn ich nicht oder als erwerbsunfähiger Invalide zurückkehre? Der Gedanke, daß das Reich dann für sie eintreten würde und auf Grund der Gesetze den Hinterbliebenen und gegebenenfalls im Falle der Erwerbsunfähigkeit ihnen selbst eine auskömmliche Rentenversorgung gewähren wird, ließ sie ruhiger in den Kampf ziehen.

Freilich mit einer solchen Ausdehnung des Krieges, wie der des letzten, hatte bei Erlaß der bei Kriegsausbruch noch geltenden Militärversorgungsgesetze niemand rechnen können. Als sich infolge der Länge des Krieges und der Einberufung auch der ältesten (und jüngsten) Jahrgänge die Friedensvorbereitung auf diesem Gebiet als unzulänglich erwies, wurde die Versorgung und vor allem auch die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen immer weiter ausgebaut. Die Fürsorge der Heimat für die Familien der Krieger und für die Hinterbliebenen gab auch den Kämpfern an der Front immer wieder neuen Mut, wenn die Sorge um die Angehörigen ihnen das Herz schwer machen wollte.

Die Rechtsgrundlage für die Versorgung der Kriegsopfer in der Zeit vor 1813/14, als noch keine Wehrpflicht bestand, war ganz anders. Auf sie näher einzugehen, wäre zum Vergleich äußerst verlockend und auch sehr lehrreich; es ist an dieser Stelle aber nicht möglich und im Hinblick auf zahlreiche andere Arbeiten nicht nötig.3

[259] Im klassischen Altertum finden sich schon vereinzelte bemerkenswerte Ansätze einer Versorgung der Kriegsopfer. Zur Zeit der Landsknechte kann von einer staatlichen Versorgung derer, die im Kriegsdienst ihre Gesundheit und Erwerbsfähigkeit eingebüßt haben, nicht gesprochen werden. Wenn sie sich während ihrer Dienstzeit nichts zurückgelegt hatten, um sich in ein Stift einzukaufen, waren sie auf den Bettel angewiesen. Sie wußten auch meistens durch Auftreten in größerer Zahl und mit entsprechenden soldatischen Gebräuchen ihren Bitten den nötigen Nachdruck zu verleihen.

Von der Zeit an, da stehende Heere gebildet wurden, zeigen sich in den meisten Staaten Anfänge zu einer staatlichen Versorgung. Sie beruhte häufig auf einem Vertrag des Feldherrn mit dem Landesherrn, meistens aber war es ein Gnadenakt des Fürsten. Deshalb hießen auch die Versorgungsgebührnisse häufig Gnadentaler, Gnadensold. Neben einfacher Rentenversorgung kam vielfach die Anstellung im Zivildienst, die Einreihung in Invalidenkompagnien, die Ansiedlung in Militärkolonien oder die Unterbringung in Invalidenhäusern in Betracht. Unter den letzteren sei besonders das große Invalidenhaus in Berlin hervorgehoben, das schon der preußische König Friedrich I. nach dem Vorbild des von Ludwig XIV. gegründeten Invalidendomes (hôtel des invalides) in Paris bauen wollte, das aber erst unter Friedrich dem Großen zur Ausführung kam.

Für die Höhe der Versorgung war neben der Finanzfrage vor allem mitbestimmend, ob der Landesfürst größere Zuneigung für das Heer hatte und ob er mit Rücksicht auf die politische Lage besonders auf tüchtige und tapfere Truppen angewiesen war; denn eine günstige Vorsorge für die Soldaten selbst und ihre Hinterbliebenen bildete natürlich ein zugkräftiges Werbemittel und ließ die Truppen auch sorgloser in den Kampf ziehen.

Damals war der Militärdienst einfach ein Beruf, gegründet auf ein Vertragsverhältnis, ähnlich etwa dem des Beamten, wie dies jetzt wieder dank des Diktates unserer Feinde bei unserer Reichswehr und Reichsmarine der Fall ist.

Auf einer ganz anderen Rechtsgrundlage beruhte der Heeresdienst seit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, wie sie in Preußen schon während der Befreiungskriege durch § 1 des Wehrgesetzes vom 3. September 1814, für Bayern durch Titel IX der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 bestimmt worden ist.

Für das Deutsche Reich sprach diese Verpflichtung die Reichsverfassung vom 16. April 1871 mit den Worten aus: "jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen".

[260] Daraus ergab sich für das Reich auch die Pflicht, für eine Versorgung derer Vorsorge zu treffen, die in Erfüllung dieser Pflicht Leben und Gesundheit aufs Spiel setzen. Dies geschah durch das Reichsgesetz vom 27. Juni 1871 betr. die Pensionierung der Militärpersonen des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen,4 das durch spätere Gesetze5 einige Änderungen erfuhr. Eine weitere erhebliche Verbesserung brachte das Gesetz betr. Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen vom 31. Mai 1901.6

Bei Kriegsausbruch galten drei Militärversorgungsgesetze: das Offizierspensionsgesetz vom 31. Mai 1906,7 das Mannschaftsversorgungsgesetz vom gleichen Tage8 und das Militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907.9 In diesen drei Gesetzen sind die Versorgungsansprüche sowohl der Militärpersonen, die sich durch lange Dienstzeit, als auch derer, die sich durch eine Dienstbeschädigung ein Anrecht auf Versorgung erworben haben, wie auch ihrer Hinterbliebenen geregelt. An dieser Stelle interessieren diese Vorschriften nur so weit, als sie die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen betreffen.

Nach dem Offizierspensionsgesetz haben die Offiziere des Friedensstandes, zu denen neben den aktiven auch die des Beurlaubtenstandes und die Feldwebelleutnante gehören, und denen auch die Sanitäts- und Veterinäroffiziere und die höheren Militärbeamten gleichgestellt sind, bei kürzerer als 10jähriger Dienstzeit nur Anspruch auf Pension, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung zu jedem Militärdienst - nicht nur zum Felddienst, sondern auch zum Garnisondienst - unfähig sind. Die Pension beträgt bei 10jähriger oder kürzerer Dienstzeit 20/60 des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens. Nach vollendetem 10. Dienstjahr steigt die Pension für jedes weitere Dienstjahr um 1/60 bis zum Höchstbetrag von 45/60 des pensionsfähigen Diensteinkommens, wobei die Kriegsjahre 1914, 1915, 1916, 1917, 1918 bei Kriegsteilnehmern, die in den einzelnen Jahren an einer Gefechtshandlung teilgenommen haben oder sich wenigstens 2 Monate im Kriegsgebiet aufgehalten haben, doppelt gezählt werden.

Für die Zuerkennung eines Pensionsanspruches nach dem Offizierspensionsgesetz ist nur die Fähigkeit oder vielmehr Unfähigkeit zur Fortsetzung des Militär- [261] dienstes maßgebend. Ob und in welchem Grade der Beschädigte für seinen Zivilberuf oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch erwerbsfähig ist, ist belanglos.

Anders das Mannschaftsversorgungsgesetz, durch das die Versorgung der Unterklassen des Soldatenstandes (der Unteroffiziere und Mannschaften einschließlich der Personen der Freiwilligen Krankenpflege, soweit sie auf dem Kriegsschauplatze verwendet worden sind) geregelt ist. Diese haben bei der Entlassung aus dem aktiven Dienst Anspruch auf eine Rente, wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung, die sie sich bei einer Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Militärdienstes oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse zugezogen haben, aufgehoben oder um mindestens 10% gemindert ist.

Die Höhe der Rente bemißt sich nach dem Grade der Erwerbsbeschränkung und nach dem militärischen Dienstgrad.

Bei der nach bestimmten Normen durch den Arzt zu beurteilenden Erwerbsbeschränkung ist der Beruf zu berücksichtigen, den der Beschädigte vor seiner Einstellung ausgefüllt hat. Hatte er noch keinen, so ist die allgemeine Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen.

Neben der Offizierspension oder Militärrente wird die einfache Verstümmelungszulage gewährt, wenn die Dienstbeschädigung den Verlust eines Gliedes, der Sprache oder des Gehörs auf beiden Ohren zur Folge hat, bei Erblindung auf beiden Seiten die doppelte Verstümmelungszulage. Ist die durch die Beschädigung bedingte Störung der Bewegungs- und Gebrauchsfähigkeit eines dieser Glieder so hochgradig, daß sie dem Verlust desselben gleichzuachten ist, oder ist sie bei anderen schweren Gesundheitsstörungen so schwer, daß sie fremde Pflege und Wartung nötig macht, so kann die einfache Verstümmelungszulage bewilligt werden, ebenso bei Verlust eines Auges, wenn auch das andere Auge nicht völlig gebrauchsfähig ist. Wenn durch das Versorgungsleiden so schweres Siechtum verursacht ist, daß der Beschädigte dauernd ans Bett gefesselt ist, und ebenso bei Geisteskrankheit kann die Verstümmelungszulage bis zum doppelten Betrag erhöht werden. Bei mehrfacher Verstümmelung, z. B. Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Glieder, wird auch die Verstümmelungszulage mehrfach gewährt.

Die Beschränkung des Personenkreises der zum Bezug der Verstümmelungszulage berechtigten Personen auf die im Gesetz genannten meist äußerlich Verstümmelten, die sich den Bestimmungen älteren Rechts anschließen, erwies sich als zu eng und deshalb als Härte gegenüber den in anderer Weise, aber ebenso schwerbeschädigten Kriegern. Es wurde deshalb schon während des Krieges gestattet, daß aus anderen Kapiteln des Kriegsetats Zuwendungen in Höhe der Verstümmelungszulage gegeben werden. Durch diese Ergänzungen sollte vor allem ermöglicht werden, daß auch innerlich Kranke, z. B. Tuberkulöse, Epilep- [262] tiker usw., eine der Verstümmelungszulage entsprechende Zuwendung erhalten können, die häufig viel schlimmer daran sind als Arm- oder Beinamputierte, die aber in früheren Gesetzen von der Rentenversorgung ausgeschlossen waren, und die zwar nicht völlig erwerbsunfähig sind, aber bei denen infolge der Notwendigkeit besonderer Krankenpflege oder wegen Schonungsbedürftigkeit die Lebenshaltung außerordentlich erschwert ist. Auch Kiefer- und Kopfschußverletzte zählen unter gewissen Voraussetzungen hierher. Gleich behandelt werden sollen auch Kriegsbeschädigte mit gleichzeitiger Halb-Blindheit auf beiden Augen oder mit Störung der Bewegungs- und Gebrauchsfähigkeit beider unteren oder oberen Gliedmaßen, wenn sie dem Verlust eines dieser Glieder gleichzuachten ist, ferner bei schweren Entstellungen des Gesichts, Verlust der Zeugungsorgane oder bei Verlust oder Erblindung eines Auges. Bei Erblindung beider Augen, schwerem Siechtum oder Geisteskrankheit wird die doppelte Verstümmelungszulage durch solche Zuwendungen vom doppelten Betrag auf den dreifachen erhöht.

Diejenigen Militärpersonen, deren Pensions- oder Rentenanspruch sich auf eine durch den Krieg erworbene Dienstbeschädigung gründet, erhalten außerdem noch die Kriegszulage.

Die Verstümmelungs- und die Kriegszulage werden auch neben einer Teilrente in voller Höhe gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

An Stelle der Kriegszulage - aber nicht neben ihr - kann auch die Luftdienstzulage nach dem Fürsorgegesetz für militärische Luftfahrer vom 29. Juni 191210 oder die Tropenzulage gewährt werden.

Während die Kapitulanten nach entsprechender Dienstzeit den Zivilversorgungsschein beanspruchen können, der eine bevorzugte Berücksichtigung im mittleren, Kanzlei- und im Unterbeamtendienst bei Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden gewähren soll (Militäranwärter), kann den nicht zu den Kapitulanten gehörigen Unteroffizieren und Mannschaften auf Antrag neben ihren Versorgungsgebührnissen ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden. Neben Würdigkeit und Brauchbarkeit zum Beamten ist Voraussetzung, daß der Kriegsbeschädigte infolge seines Versorgungsleidens die frühere oder eine ähnliche Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen kann. Inhabern des Anstellungsscheines stehen an sich nur Stellen des Unterbeamtendienstes offen. Sie stehen den Inhabern des Zivilversorgungsscheines immer nach. Angehörige der Unterklassen des Soldatenstandes, die wegen körperlicher Gebrechen aus dem aktiven Dienst ausscheiden müssen, bei denen aber kein Rentenanspruch besteht, können bei vorliegender dringender Bedürftigkeit vorübergehend eine sogenannte "bedingte Rente" bis zur Hälfte der Vollrente erhalten.

Nach dem Militärhinterbliebenengesetz erhalten die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder der zum Feldheer gehörigen Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten wie auch der Unteroffiziere und Mannschaften, sowie der [263] auf dem Kriegsschauplatz verwendeten Personen der Freiwilligen Krankenpflege ein nach dem Dienstrang abgestuftes Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld, wenn ihr Gatte oder Vater im Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung oder einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung gestorben ist; bei Tod infolge einer der zuletzt genannten sonstigen Kriegsdienstbeschädigung jedoch nur, wenn der Tod binnen 10 Jahren nach Friedensschluß eingetreten ist.

Den Eltern oder Großeltern der im Kriege Gefallenen kann ein Kriegselterngeld gewährt werden - aber nur für die Dauer der Bedürftigkeit. Voraussetzung ist, daß der verstorbene Kriegsteilnehmer vor Eintritt in das Feldheer oder nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes oder bis zu seiner letzten Krankheit ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat.

Witwen von kriegsbeschädigten Kriegsteilnehmern können, wenn sie nicht aus den angegebenen Gründen schon einen Anspruch auf Kriegswitwengeld haben, also wenn z. B. der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tode des Kriegsteilnehmers und seiner Kriegsbeschädigung nicht festgestellt werden kann, Witwenbeihilfe erhalten.

Die Militärversorgungsgesetze 1906/07 berücksichtigten zwar in weitgehendem Maße den Kriegsfall; sie trugen aber in der Hauptsache den normalen Verhältnissen des Friedensheeres Rechnung, indem der Berufsoffizier, ähnlich dem Beamten, nach langer Dienstzeit wegen hohen Alters und dadurch bedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand oder der Kapitulant nach Erlangung des Zivilversorgungsscheines in den Zivildienst übertrat. Den Bedürfnissen des Weltkrieges, in dem das ganze wehrfähige Volk bis zur höchsten Grenze des wehrpflichtigen Alters unter die Fahnen gerufen wurde, konnte es nicht genügen. Dies wurde auch schon in den ersten Monaten des Krieges erkannt und dem wurde auch wegen der Rückwirkung auf die Stimmung der Frontkämpfer durch entsprechende Fürsorgemaßnahmen Rechnung getragen.

Schon im März 1915 wurde die Reformbedürftigkeit der Militärversorgungsgesetze im Reichstage besprochen. Am 19. März 1915 faßte der Reichstag den Beschluß, den Reichskanzler zu ersuchen, nach Beendigung des Krieges einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Pensionierung und die Versorgung der Kriegsinvaliden angemessen zu regeln hätte. Außerdem sollte noch in dieser, spätestens in der nächsten Tagung des Reichstags ein neuer Gesetzentwurf in bezug auf die Versorgung der Hinterbliebenen unterbreitet werden. Anschließend wurde in der Reichstagskommission für den Reichshaushalt die soziale Ausgestaltung des Mannschaftsversorgungs- und des Militärhinterbliebenengesetzes durchberaten. Dabei wurde besonders der Wunsch ausgesprochen, daß bei der Bemessung der Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das frühere Arbeitseinkommen und der Familienstand des Beschädigten oder Gefallenen berücksichtigt werden möge.

[264] Von den verbündeten Regierungen wurde die Vorlage eines Gesetzentwurfs im Sinne der Wünsche des Reichstags zum frühest möglichen Zeitpunkt auch zugesagt. Immer aber ging man davon aus, daß dies erst nach Beendigung des Krieges möglich sei. Inzwischen wurde ein Härteausgleichsfonds gebildet, der dazu dienen sollte, anerkannte Unbilligkeiten des damals geltenden Versorgungsrechts gegenüber den Kriegsteilnehmern und ihren Hinterbliebenen möglichst auszugleichen und vorhandene Lücken auszufüllen.

Aus diesem Fonds11 wurden widerrufliche oder einmalige Zuwendungen z. B. den Personengruppen gewährt, die nach dem Militärhinterbliebenengesetz keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hatten, aber nach dem allgemeinen Volks- und Rechtsempfinden den Hinterbliebenen gleichzuachten und von dem Gefallenen unterhalten worden sind, so uneheliche Kinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, schuldlos geschiedene Ehefrauen, Eltern, zu deren Lebensunterhalt der Gefallene nicht, wie es das Gesetz verlangt, ganz oder überwiegend, sondern nur wesentlich beigetragen hat, oder auch Geschwister und Stiefgeschwister, wenn der Verstorbene sie vor allem, weil sie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind, ganz, überwiegend oder wesentlich mitunterhalten hat.

Diesen widerruflichen Zuwendungen war fast durchweg eigen, daß sie nur im Fall des Bedürfnisses gegeben werden durften und daß sich ihre Höhe meist auch nach dem Grade der Bedürftigkeit richtete, wobei die soziale Lage der Hinterbliebenen wohlwollend und nicht kleinlich beurteilt werden sollte. Auf diese Zuwendungen bestand aber, wie freilich auch auf manche gesetzliche Versorgungsleistung, kein rechtlich verfolgbarer Anspruch.

Von besonderer Bedeutung für die Hinterbliebenen der Unterklassen waren die widerruflichen Zuwendungen, die ihnen auf Grund des Arbeitseinkommens des Gefallenen neben der Rente gewährt wurden und die die wirtschaftlichen Nachteile, die sie durch den Tod ihrer Ernährer erlitten hatten, ausgleichen und so ein Hinabgleiten in eine tiefere soziale Schicht vermeiden sollten.

Einmalige Zuwendungen konnten besonders Verwandten der aufsteigenden Linie oder Geschwistern als Ersatz der Aufwendungen für die Berufsausbildung ihres verstorbenen Sohnes oder Bruders gegeben werden, ferner Kriegerwitwen im Falle ihrer Wiederverheiratung als Abfindungssumme.


1 [1/257]Wegen Raummangel mußte der Beitrag erheblich gekürzt werden, vor allem mußten deshalb die vergleichenden Hinweise auf die Versorgung der Kriegsopfer in anderen Staaten weggelassen werden. ...zurück...

2 [2/257]Reichstagsdrucksache 1923 Nr. 5608. ...zurück...

3 [1/258]Vgl. darüber: Oberstabsarzt Dr. W. Haberling, "Die Entwicklung der Kriegsbeschädigtenfürsorge von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart", Heft 73 der Veröffentl. aus dem Gebiete des Mil.-San.-Wesens, Berlin, August Hirschwald 1918; Dr. Karl Reutti: "Die Entwicklung der Mil.-Hinterbliebenenversorgung in Deutschland", 12. Heft der Schriften der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen, Berlin, Carl Heymanns Verlag 1920; E. Schnackenburg: Das Invaliden- und Versorgungswesen des brandenburgisch-preußischen Heeres bis zum Jahre 1806, Berlin 1889; Dr. Fr. Paalzow: Die Invalidenversorgung und Begutachtung beim Reichsheer, bei der Marine und bei den Schutztruppen, ihre Entwicklung und Neuregelung, Berlin, August Hirschwald 1906; Paul v. Schmidt: Der Werdegang des preußischen Heeres, Berlin, W. Schultz-Engelhard 1903; Dr. K. Sudhoff: "Kriegsbeschädigtenfürsorge von gestern und von ehedem", in Jahreskurse für ärztliche Fortbildung, München, J. F. Lehmanns Verlag, 8. Jahrg., Septemberheft 1917; Dr. Hans Weber: "Die Fürsorge für Kriegsbeschädigte zur Zeit des stehenden Soldatenheeres und zur Zeit der allgemeinen Wehrpflicht sowie zur Zeit des Heerbannes und zur Zeit der Ritterheere" in Die Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge, 6. Jahrg. Nr. 5/6 und 7. Jahrg. Nr. 9, Berlin, Vossische Buchhandlung; M. Treffehn in E. Nilson, Reichsversorgungsrecht und Fürsorgewesen, Dessau 1922; Geschichte des bayer. Heeres im Auftrag des Kr.-Min. herausg. vom K. bayer. Kriegsarchiv München 1901 - 1909; Friedrich Münich: Geschichte der Entwicklung der bayer. Armee seit 2 Jahrhunderten, München 1864 (Militärinvalidenhaus Fürstenfeldbruck und Veteranenhaus Donauwörth); Dr. Karl Roßbach: Geschichte der Entwicklung des bayer. Mil.-San.-Wesens von seinem Anfang bis zur Errichtung des neuen deutschen Reiches, Ingolstadt 1904. ...zurück...

4 [1/260]RGBl. S. 275. ...zurück...

5 [2/260]Vom 4. April 1874 (RGBl. S. 25), vom 24. April 1886 (RGBl. S. 78), vom 17. Juni 1887 (RGBl. S. 237) - ausschließlich für Kriegshinterbliebene - und vom 22. Mai 1893 (RGBl. S. 171). ...zurück...

6 [3/260]RGBl. S. 193. ...zurück...

7 [4/260]RGBl. S. 565. ...zurück...

8 [5/260]RGBl. S. 593. ...zurück...

9 [6/260]RGBl. S. 214. - Handbuch zum Mannschaftsversorgungsgesetz von Demmig, 4. Aufl., Berlin 1920; Handbuch zum Offizierspensionsgesetz von Mahnkopf, Berlin 1918; Handbuch zum Militärhinterbliebenengesetz von Dr. Th. v. Olshausen, 3. Aufl., Berlin 1919; Versorgungsansprüche der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen vor den Militärspruchbehörden von Dr. Th. v. Olshausen und Dr. Herb. Dorn, 2. Aufl., Berlin 1920; Leitfaden der Kriegshinterbliebenenfürsorge, herausg. vom preußischen Kr.-Min. und der Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen, 2. Aufl., Berlin 1919; M. Adam: Das Militärversorgungsrecht, 4 Bände, Berlin 1913 bis 1921. (Die einzelnen Versorgungsgesetze sind zum Teil auch als Sonderausgabe erschienen.) ...zurück...

10 [1/262]RGBl. S. 415. ...zurück...

11 [1/264]Kapitel 84a des Kriegsjahresetats. ...zurück...


Der Weltkampf um Ehre und Recht.
Die Erforschung des Krieges in seiner wahren Begebenheit,
auf amtlichen Urkunden und Akten beruhend.
Hg. von Exzellenz Generalleutnant Max Schwarte