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Anlage 12
Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945
über die Bestrafung nazistischer Verbrecher, Verräter und ihrer Helfer und über die außerordentlichen Volksgerichte.
(Dekret Nr. 16; Slg. d. Ges. u. V. Jahrg. 1945 Teil 9 v. 9. 7. 1945.)
(Übersetzt aus dem Tschechischen)


Die unerhörten Verbrechen, welche Nazisten und ihre verräterischen Mitschuldigen an der Tschechoslowakei begangen haben, rufen nach strenger Gerechtigkeit. Die Knechtung des Vaterlandes, das Morden, die Versklavung, die Beraubung und die Demütigung, deren Opfer das tschechoslowakische Volk gewesen ist und die ganzen gesteigerten deutschen Bestialitäten, bei welchen leider auch treulose tschechoslowakische Bürger mitgeholfen haben oder beigestanden sind, von denen einige dabei auch hohe Ämter, Mandate oder Würden mißbraucht haben, müssen ohne Verzug der verdienten Strafe zugeführt werden, damit das nazistische und faschistische Übel von der Wurzel her ausgerottet werde. Daher bestimme ich auf Antrag der Regierung wie folgt:


Kapitel I

Verbrechen gegen den Staat

§ 1

Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) auf dem Gebiete der Republik oder außerhalb desselben irgendeines der folgenden Verbrechen nach dem Gesetzte zum Schutze der Republik vom 19. März 1923 Nr. 50 Slg. begangen hat:

Anschläge auf die Republik (§ 1), wird mit dem Tode bestraft; wer sich Vorbereitungen von Anschlägen (§ 2), die Gefährung der Sicherheit der Republik (§ 3), Verräterei (§ 4, Nr. 1), Verrat eines Staatsgeheimnisses (§ 5, Nr. 1), militärischen Verrat (§ 6, Nr. 1, 2 und 3) und Gewalt gegen verfassungsmäßige Faktoren (§ 10, Nr. 1) zuschulden kommen ließ, wird mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich und unter besonders erschwerenden Umständen mit dem Tode bestraft.

§ 2

Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) Mitglied folgender Organisationen war: der Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (SS), oder der Freiwilligen Schutzstaffeln (F.S.), oder der Rodobrana, oder des Szabadcsapatok, oder anderer hier nicht genannter Organisationen ähnlichen Charakters, wird, wenn er sich keine strenger zu bestrafende Handlung zuschulden kommen ließ, wegen Verbrechen mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren und unter besonders erschwerenden Umständen mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft.

§ 3

1. Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) die faschistische oder nazistische Bewegung propagiert oder unterstützt hat, oder wer in jener Zeit durch Presse, Rundfunk, Film oder Theater oder in öffentlichen Versammlungen die feindliche Regierung auf dem Gebiete der Republik oder einzelne ungesetzliche Handlungen der Besatzungskommandanturen und -behörden und ihnen unterstellter Organe gebilligt oder verteidigt hat, wird, wenn er sich keine strenger zu bestrafende Handlung zuschulden kommen ließ, wegen Verbrechen mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft; wenn er aber ein solches Verbrechen in der Absicht begangen hat, das moralische, nationale oder Staatsbewußtsein des tschechoslowakischen Volkes, insbesondere der tschechoslowakischen Jugend zu zersetzen, wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft, und unter besonders erschwerenden Umständen mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich, oder mit dem Tode.

2. Wer in dieser Zeit Funktionär oder Führer in den Organisationen Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) oder Sudetendeutsche Partei (SdP) oder Vlajka, Hlinková oder Svatopluková Garda, oder in anderen faschistischen Organisationen ähnlichen Charakters war, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Tat begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft.

§ 4

Der tschechoslowakische Bürger, der in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) im Auslande die Bewegung, welche auf die Befreiung der tschechoslowakischen Republik in ihrer Verfassung und Einheitlichkeit vor München abzielte, zu zerrütten versucht, oder auf andere Weise die Interessen der tschechoslowakischen Republik wissentlich geschädigt, insbesondere wer die Sicherheit von Bürgern bedroht hat, die in der Heimat für die Befreiung der Republik arbeiteten, wird, wenn er kein strenger zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft.


Verbrechen gegen die Person

§ 5

1. Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) in den Diensten oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten, oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisationen, oder als deren Mitglied eines der folgenden Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852 Nr. 117 R. G. Bl., das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Menschenraub (§ 90), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Behandlung eines Menschen als Sklaven (§ 95), des Mordes (§§ 134 bis 137), des Totschlages (§§ 140 und 141) und der schweren körperlichen Beschädigung (§ 156);
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des Mordes (§ 278), des vorsätzlichen Totschlages (§ 279), der schweren Körperverletzung mit Todesfolgen (§§ 306 und 307) und des Kindesraubes (§ 317), wird mit dem Tode bestraft.

2. Wer in der gleichen Zeit, unter gleichen Umständen und zum gleichen Zweck eines der folgenden Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852 Nr. 117 R. G. Bl. das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Menschen (§ 93), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung (§ 98), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gefährliche Drohung (§ 99) und der schweren körperlichen Beschädigung (§§ 152 und 155);
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der rechtswidrigen Verletzung der persönlichen Freiheit eines Menschen (§§ 323, 324 und 325), der schweren Körperverletzung (§ 301) und der Erpressung (§§ 350 und 353), wird mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.

§ 6

1. Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) zugunsten der kriegerischen Bemühungen Deutschlands oder seiner Verbündeten Zwangs- oder Pflichtarbeit angeordnet und wer bei der Herausgabe oder dem Vollzug einer solchen Anordnung mitgewirkt hat, wird, wenn er sich kein strenger zu bestrafendes Verbrechen zuschulden kommen ließ, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

2. Wenn aber durch eine solche Anordnung ein Bewohner der Republik gezwungen war, in der Fremde zu arbeiten, oder unter Umständen oder an Orten, die seinem Leben oder seiner Gesundheit abträglich waren, wird der Schuldige ohne Rücksicht auf den Zweck der Arbeit mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.

§ 7

1. Wer selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) in den Diensten oder im Interesse Deutschlands, oder seiner Verbündeten, oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisationen oder als deren Mitglieder den Verlust der Freiheit eines Bewohners der Republik ohne weitere Folgen verschuldet hat, wird wegen Verbrechen mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wenn der Schuldige so den Verlust der Freiheit einer größeren Zahl von Bewohnern der Republik verursacht hat, kann das Gericht die Strafe des schweren Kerkers von zwanzig Jahren bis lebenslänglich, unter besonders erschwerenden Umständen aber die Todesstrafe auferlegen.

2. Wer in der gleichen Zeit, unter gleichen Umständen, zum gleichen Zwecke und auf die gleiche Weise einem Bewohner der Republik eine schwere körperliche Beschädigung ohne schwere Folgen (Abs. 3) zugefügt hat, wird wegen Verbrechen mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren und unter besonders erschwerenden Umständen von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft. Wurde aber auf diese Weise eine größere Anzahl von Personen betroffen, kann das Gericht die Todesstrafe auferlegen.

3. Wer in der gleichen Zeit und unter gleichen Umständen, zu dem gleichen Zwecke und auf die gleiche Weise durch einen gerichtlichen Beschluß, ein Urteil, eine Verfügung oder durch eine Verwaltungsentscheidung jeglicher Art, durch die Vollstreckung eines Urteils, einer Verfügung, oder einer Verwaltungsentscheidung, oder auf andere Weise den Tod eines Bewohners der Republik, eine schwere körperliche Beschädigung eines Bewohners der Republik, oder seine Deportation verursacht hat, wird nach § 156 StrGB Nr. 117/1852 R. G. Bl. und nach §§ 306, 307 StGB Ges. Art V/1878 wegen Verbrechens mit dem Tode bestraft.


Verbrechen gegen das Eigentum.

§ 8

1. Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) in den Diensten, oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisationen oder als deren Mitglied eines der folgenden Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852 Nr. 117 R. G. Bl. das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums (§ 85) mit den Folgen gemäß § 86 Abs. 2, der Brandlegung (§ 166) unter den Umständen und mit den Folgen gemäß § 167 lit a), des Raubes (§ 190) unter den Umständen und mit den Folgen gemäß § 195;
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der Brandstiftung (§ 424), des Raubes (§§ 344 und 345), unter den Umständen und mit den Folgen gemäß § 349 Abs. 1, Pkt. 2 und Abs. 2, wird mit dem Tode besttraft.

2. Wer in der gleichen Zeit und unter den gleichen Umständen und zu dem gleichen Zwecke die folgenden Verbechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852 Nr. 117 R. G. Bl. das Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsamen Einfall in fremdes unbewegliches Gut (§ 83), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums (§§ 85, 86 Abs. 1), der Brandlegung (§ 166) unter den Umständen und mit den Folgen gemäß § 167 lit b bis g), des Diebstahls (§§ 171 bis 180), der Veruntreuung (§§ 181 bis 183), der Teilnahme am Diebstahl oder an der Veruntreuung (§§ 181 bis 183), des Raubes (§ 190) unter den Umständen und mit den Folgen gemäß §§ 191 bis 194, der Teilnahme am Raub (§ 196), des Betruges (§§ 197 bis 201, 203);
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des Hausfriedensbruches durch Privatpersonen (§§ 330 und 331), das Vergehen der Beschädigung fremden Eigentums (§§ 418 und 420), welches unter den Umständen des Abs. 1 dieses Paragraphen als Verbrechen qualifiziert wird, der Brandstiftung (§§ 422 und 423), des Diebstahls (§§ 333 bis 341), soweit die Tat nicht gemäß Abs 1 lit b) dieses Paragraphen strafbar ist, der Hehlerei (§ 370), des Betruges (§ 379 im Wortlaute des § 50 der Strafgesetznovelle), unter den Umständen gemäß § 383 Abs. 2 mit Ausnahme des § 382,
wird mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren und unter besonders erschwerenden Umständen mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft.

§ 9

Wer allein oder im Zusammenwirken mit einem anderen in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) in den Diensten oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisationen oder Mitglieder durch einen gerichtlichen Beschluß, ein Urteil, eine Verfügung, oder eine Verwaltungsentscheidung jeglicher Art, oder durch die Vollstreckung eines Urteiles, einer Verfügung oder einer Verwaltungsentscheidung verursacht hat, daß dem Tschechoslowakischen Staate oder einer juristischen oder natürlichen Person entgegen dem Gesetz der Republik ihr Vermögen ganz oder zum Teile abgenommen wurde, wird, wenn er sich kein strenger zu bestrafendes Verbrechen zuschulden kommen ließ, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft und unter besonders erschwerenden Umständen mit Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich.

§ 10

Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18) die Bedrängnis, welche durch nationale, politische oder rassische Verfolgung verursacht wurde, benützt hat, um sich zum Schaden des Staates, einer juristischen oder einer natürlichen Person zu bereichern, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Tat begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.


Denuntiation

§ 11

Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik in den Diensten oder im Interesse des Feindes, oder unter Ausnützung der durch die feindliche Besetzung herbeigeführten Lage einen anderen wegen einer tatsächlichen oder erdachten Tätigkeit angezeigt hat, wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Wenn aber der Denunziant durch seine Anzeige den Verlust der Freiheit eines tschechoslowakischen Bürgers verschuldet hat, wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft. Hatte aber die Anzeige als mittelbare oder unmittelbare Folge den Verlust der Freiheit einer größeren Personenzahl oder einen schweren Schaden an der Gesundheit, wird er mit lebenslänglichem Kerker bestraft, wenn sie aber als Folge irgendjemandes Tod hatte, wird er mit dem Tod bestraft.


Allgemeine Bestimmungen.

§ 12

Nach diesem Dekret wird auch ein Ausländer bestraft, der das im § 1 angeführte Verbrechen oder im Ausland eines der in den §§ 4 bis 9 angeführten Verbrechen begangen hat, wenn er sich dies an einem tschechoslowakischen Staatsbürger oder am öffentlichen oder privaten tschechoslowakischen Eigentum zuschulden kommen ließ.

§ 13

1. Eine nach diesem Dekret strafbare Handlung ist nicht dadurch gerechtfertigt, daß sie Vorschriften eines anderen als des tschechoslowakischen Rechtes angeordnet oder erlaubt haben oder Organe, welche durch eine andere als die tschechoslowakische Staatsgewalt eingesetzt gewesen sind, noch ist sie dadurch entschuldigt, daß der Täter diese ungültigen Vorschriften für gerechtfertigt angesehen hat.

2. Auch entschuldigt es den Täter nicht, daß er seine Dienstpflicht erfüllt hat, wenn er mit besonderem Eifer gehandelt und dadurch in einem erheblichen Maße den normalen Rahmen seiner Pflicht überschritten hat oder wenn er in der Absicht tätig gewesen ist, den kriegerischen Bemühungen der Deutschen (ihrer Verbündeten) zu helfen, die kriegerischen Bemühungen der Tschechoslowakei (ihrer Verbündeten) zu schädigen oder zunichtezumachen, oder wenn er aus einem anderen offenkundig verwerflichen Beweggrund gehandelt hat.

3. Der unabweisbare Zwang auf Grund des Befehls eines Vorgesetzten entschuldigt nicht die Schuld jemandes, der freiwillig Mitglied von Organisationen geworden ist, deren Mitgliedschaft die Durchführung eines jeden, auch eines verbrecherischen Befehles auferlegte.

§ 14

Wenn das Gericht wegen eines in diesem Dekret angeführten Verbrechens verurteilt und von der Strafe (§ 16 Abs. 2) nicht Abstand nimmt, spricht es gleichzeitig aus:

a) daß der Verurteilte für eine bestimmte Zeit oder für immer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert (§ 15);

b) daß der Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe oder die ganze Strafe in besonderen Zwangsarbeitslagern verbüßt, welche durch ein besonderes Gesetz errichtet werden;

c) daß sein ganzes Vermögen oder ein Teil seines Vermögens zugunsten des Staates verfällt.

§ 15

Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 14 lit a) bedeutet:

1. dauernden Verlust von Auszeichnungen, Orden und Ehrenabzeichen, öffentlichen Ämtern, Würden und Funktionen, akademischen Graden, sowie auch den Verlust von Ruhe- und Versorgungsbezügen, Gnadengehältern und allen anderen Zahlungen aus öffentlichen Mitteln;

2. bei Unteroffizieren Degradierung und bei Offizieren Kassation;

3. den Verlust der Fähigkeit zum Erwerb, zur Ausführung oder zum neuerlichen Erwerb von Rechten, die unter Z. 1 und 2 angeführt sind und von Rechten, die durch die verlorenen Würden bedingt sind;

4. den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes und des Rechtes zu einer öffentlichen Funktion berufen zu werden oder in öffentlichen Angelegenheiten abzustimmen;

5. den Verlust der Fähigkeit, Funktionen in Vereinigungen (in Vereinen oder ähnlichen Gebilden) zu versehen;

6. den Verlust der Fähigkeit, Eigentümer, Herausgeber oder Redakteur einer periodischen Druckschrift zu sein oder bei deren Herausgabe, Redaktion in irgendeiner Weise mitzuwirken, sowie auch nichtperiodische Druckschriften zu verlegen, herauszugeben und zu veröffentlichen;

7. den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Vorträge oder Kundgebungen zu halten;

8. den Verlust der Fähigkeit zur Arbeit in Erziehungs- oder Kunstinstituten oder -unternehmen;

9. den Verlust der Fähigkeit, Arbeitgeber oder Mitarbeiter zu sein;

10. den Verlust der Fähigkeit, einen freien Beruf auszuüben;

11. den Verlust der Fähigkeit, Mitglied des Vorstandes (Verwaltungsrates) von Gesellschaften und Genossenschaften zu sein;

12. den Verlust der Fähigkeit, leitender Beamter in einem Privatunternehmen zu sein.

Wer die in diesem Paragraphen enthaltenen Verbote übertritt, wird von einem ordentlichen Gericht wegen Übertretung mit Gefängnis von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft.

§ 16

1. Eine Freiheitsstrafe kann nicht unter die untere Grenze des Strafsatzes herabgesetzt und ihrer Art nach nicht in eine mildere umgewandelt werden.

2. Das Gericht kann die Strafe auch unter die untere Grenze des Strafsatzes herabsetzen und ihrer Art nach in eine mildere umwandeln, in besonders berücksichtigenswerten Fällen sogar im Urteilsspruch von einer Bestrafung absehen, wenn allgemein bekannt ist, oder wenn ohne Verzögerung nachzuweisen ist, daß der Beklagte in der Absicht gehandelt hat, der tschechischen und slowakischen Nation oder der Tschechoslowakischen Republik oder ihren Verbündeten oder einem anderen allgemeinen Interesse förderlich zu sein, oder wenn er sich durch seine spätere Tätigkeit um die Befreiung der Republik aus feindlicher Gewalt, oder um die Wiedergutmachung, oder um die Verringerung eines durch den Feind verursachten Übels verdient gemacht hat und nach seiner Bekehrung auf dem Weg der Pflicht ausgeharrt hat. Diese Bestimmung kann aber nicht angewandt werden, wenn der vom Täter verschuldete Schaden den von ihm verfolgten allgemeinen Nutzen unverhältnismäßig überstiegen hat.

§ 17

Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen und der Strafvollzug verjähren nicht.

§ 18

Als Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik ist die Zeit vom 21. Mai 1938 bis zu dem Tage zu verstehen, der durch Regierungsverordnung bestimmt wird.

§ 19

Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen sind immer als besonders verwerflich im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatsgefängnis vom 16. Juli 1931 Nr. 123 Slg. anzusehen.

§ 20

Die Vorschubleistung bei Verbrechen, die nach diesem Dekret strafbar sind, wird nach den geltenden Strafgesetzen mit den folgenden Abänderungen bestraft:

1. bei Verbrechen gegen den Staat wird die Vorschubleistung in gleicher Weise wie diese Verbrechen bestraft;

2. bei denselben Verbrechen ist auch die Vorschubleistung durch das Verbergen nahestehender Personen (§ 39 Nr. 4 des Gesetzes Nr. 50/1923 Slg. zum Schutze der Republik) als Verbrechen strafbar und wird mit schwerem Kerker von einem bis zu zehn Jahren, wenn aber dieses Dekret auf das Verbrechen selbst die Todesstrafe setzt, mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft;

3. bei den anderen Verbrechen wird die Vorschubleistung mit schwerem Kerker bestraft
a) von zehn bis zu zwanzig Jahren, wenn dieses Dekret auf das Verbrechen selbst die Todesstrafe oder eine schwere Kerkerstrafe in der Dauer von mehr als zwanzig Jahren setzt,
b) von einem bis zu zehn Jahren, wenn dieses Dekret auf das Verbrechen selbst eine niedrigere Strafe setzt.


Kapitel II

Die außerordentlichen Volksgerichte.

§ 21

1. Den außerordentlichen Volksgerichten obliegt es, alle nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen abzuurteilen, wenn für sie als Täter, Mittäter, Mitschuldige, Teilnehmer oder Vorschubleistende, die in den §§ 2 und 3, Abs. 2 angeführten Personen strafrechtlich verantwortlich sind; falls für sie andere Personen strafrechtlich verantwortlich sind, richten sie die außerordentlichen Volksgerichte dann, wenn der öffentliche Ankläger (§ 24) ihre Verfolgung vor diesen beantragt.

2. Die örtliche Zuständigkeit der außerordentlichen Volksgerichte wird durch die Vorschriften der auf dem Gebiete der Republik geltenden Strafprozeßordnungen geregelt.


Die Zusammensetzung und der Sitz der außerordentlichen Volksgerichte.

§ 22

1. Das außerordentliche Volksgericht übt seine Gerichtsbarkeit in fünfgliedrigen Senaten aus, die sich aus dem Vorsitzenden, der ein Berufsrichter (Zivil- oder Militärrichter) sein muß, und aus vier Volksrichtern zusammensetzen.

2. Die Vorstände der außerordentlichen Volksgerichte, ihre Stellvertreter und die Berufsrichter (Abs. 1) ernennt der Präsident der Republik aus dem zu diesem Zweck von den Bezirksnationalausschüssen (okresní národní výbor) hergestellten Personenverzeichnis. Aus anderen von den Bezirksnationalausschüssen verfertigten Verzeichnissen ernennt die Regierung die Volksrichter.

3. Dem Vorstand eines außerordentlichen Volksgerichtes oder seinem Stellvertreter obliegt es, aus den in Abs. 2 genannten Personen die erforderliche Anzahl von Senaten mit den Ersatzmännern zusammenzustellen.

4. Die außerordentlichen Volksgerichte werden an den Sitzen der Kreisgerichte errichtet, jeder Senat eines außerordentlichen Volksgerichtes kann aber, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, an jedem Orte des Gerichtssprengels tagen. Der örtliche Nationalausschuß (místní národní výbor) bestellt die Vollstrecker von Halsgerichtsstrafen mit der erforderlichen Anzahl von Gehilfen am Sitze des Kreisgerichtes.

5. Durch Regierungsverordnung wird bestimmt, welchen Eid die Volksrichter abzulegen haben und welcher Ersatz an Auslagen und entgangenem Gewinn ihnen zusteht.

§ 23

Bei der Abstimmung stimmen zuerst die Volksrichter u. zw. die älteren vor den jüngeren.


Der öffentliche Ankläger.

§ 24

1. Die öffentlichen Ankläger der außerordentlichen Volksgerichte ernennt die Regierung oder über ihren Auftrag der Justizminister für eine bestimmte Zeit, für bestimmte Fälle, oder für die ganze Zeit der Tätigkeit des Gerichtes aus den Prokuratoren oder anderen Personen, welche das Doktorat der Rechte erlangt oder die drei juristischen Staatsprüfungen abgelegt haben, wenigstens aber die judizielle Staatsprüfung, soweit sie in den zu diesem Zwecke von den Bezirksnationalausschüssen hergestellten Verzeichnissen angeführt werden.

2. Die öffentlichen Ankläger bei den außerordentlichen Volksgerichten sind dem Justizminister unterstellt.


Das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten.

§ 25

1. Für das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten gelten die Grundsätze des standgerichtlichen Verfahrens u. zw. in der in den §§ 26 bis 31 dieses Dekretes durchgeführten Fassung. Dort, wo das Dekret auf die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens verweist, sind die Vorschriften der geltenden Strafprozeßordnung gemeint.

2. Wurde der Angeklagte durch Urteil des außerordentlichen Volksgerichtes freigesprochen, so schließt dies nicht seine Verfolgung durch das zuständige ordentliche Gericht aus, gegebenenfalls durch das Staatsgericht nach dem Gesetz Nr. 68/1935 Slg. oder durch das zuständige Kreisgericht wegen militärischen Verrats gemäß dem Gesetz Nr. 130/1936 Slg. und der Regierungsverordnung Nr. 238/1937 Slg. Dieses Gericht verhandelt die Angelegenheit von neuem im ordentlichen Verfahren, wobei die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Dekretes (§§ 1 bis 20) so gelten, als ob die schuldige Person gleich von vornherein vor ein ordentliches Gericht gestellt worden wäre (§ 21). Der Antrag, gegen den Angeklagten auf diese Weise vorzugehen, muß aber spätestens binnen drei Monaten vom Tage des Freispruches eingebracht werden.

§ 26

1. Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht wird auf Antrag des öffentlichen Anklägers eröffnet. (§ 24). Schwangere Frauen sind nicht vor das außerordentliche Volksgericht zu stellen, solange dieser Zustand andauert.

2. Das ganze Verfahren gegen einen einzelnen Angeklagten ist, soweit möglich, ohne Unterbrechung vom Anfang bis zum Ende vor dem außerordentlichen Volksgericht durchzuführen. Ein Verfahren gegen einen einzelnen Angeklagten darf nicht länger als drei Tage dauern. Diese Frist wird von dem Augenblicke an gerechnet, da der Angeklagte vor das Gericht gestellt wird.

3. Wenn das Volksgericht in der dreitägigen Frist nicht zu einem Urteil gelangt, tritt es die Sache dem zuständigen ordentlichen Gericht ab (§ 23 Abs. 2). In diesem Falle entscheidet es auch, ob der Angeklagte in der Haft zu belassen ist.

4. Wenn der Angeklagte aus welchen Gründen auch immer vor Gericht nicht erscheint oder nicht erscheinen kann, kann der öffentliche Ankläger beantragen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen ist. In einem solchen Falle muß das Gericht einen Verteidiger von amtswegen bestellen.

§ 27

Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht ist mündlich und öffentlich. Der Angeklagte hat das Recht, sich selbst einen Verteidiger zu wählen oder das Gericht zu ersuchen, ihm einen Verteidiger zu bestellen, wenn er vermögenslos ist. Wenn der Angeklagte von seinem Recht keinen Gebrauch macht, bestellt ihm das Gericht einen Verteidiger von amtswegen. Sowohl der Angeklagte als auch das Gericht können mit der Verteidigung auch eine Person betrauen, die nicht im Verzeichnis der Verteidiger eingetragen ist, die das Doktorat der Rechte erworben hat oder drei juristische Staatsprüfungen, mindestens aber die judizielle Staatsprüfung abgelegt hat.

§ 28

1. Die Hauptverhandlung vor dem außerordentlichen Volksgericht wird nach dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Generalien mit dem Vortrag des öffentlichen Anklägers eröffnet, welche Tatbestände dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Die Einvernahme des Angeklagten und die Durchführung der Beweise richten sich im allgemeinen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Die Protokolle über die Einvernahme der Mitschuldigen und der Zeugen und die Gutachten der Sachverständigen können immer gelesen werden, wenn der Senatsvorsitzende ihre Lektüre als zweckmäßig erachtet.

2. Das Verfahren beschränkt sich regelmäßig auf die Tat oder die Taten, derentwegen der Beschuldigte vor das außerordentliche Volksgericht gestellt wurde. Auf Taten, welche nach diesem Dekret nicht strafbar sind, ist darum nicht Rücksicht zu nehmen. Wenn sie späterhin im Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht oder vor dem ordentlichen Gericht, allenfalls dem Staatsgericht, oder vor dem Kreisgericht, das für die Aburteilung eines Militärverrates zuständig ist, verfolgt werden, ist bei der Bemessung der Strafe auf die vom außerordentlichen Volksgericht schon auferlegte Strafe Rücksicht zu nehmen.

3. Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht darf nicht durch die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aufgehalten werden, die durch die strafbare Handlung verursacht wurden.

4. Die Feststellung der Mitschuldigen ist zwar nicht außer acht zu lassen, die Fällung und die Vollstreckung des Urteiles dürfen aber dadurch nicht hinausgezogen werden.

5. Nach der Beendigung des Beweisverfahrens bewertet der öffentliche Ankläger seine Ergebnisse und stellt seinen Endantrag. Daraufhin erteilt der Vorsitzende dem Angeklagten und seinem Verteidiger das Wort zum Vortrag der Verteidigung. Wenn der öffentliche Ankläger auf ihre Ausführungen antwortet, haben der Angeklagte und der Verteidiger das Recht auf das letzte Wort.

§ 29

1. Hernach beschließt das Gericht in nichtöffentlicher Beratung das Urteil, wobei es sich nach den entsprechenden Vorschriften über das ordentliche Verfahren richtet, soweit dieses Dekret nicht etwas anderes bestimmt.

2. Wenn sich der Anspruch über die Schuld bei einem Verbrechen, auf welches dieses Dekret die Todesstrafe setzt, nur auf drei Stimmen stützt oder wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß solche Umstände festgestellt wurden, nach denen die Todesstrafe unangemessen streng wäre, kann das Gericht die Strafe des schweren Kerkers von zwanzig Jahren bis lebenslänglich verhängen und unter den in § 16 Ab. 2 angeführten Voraussetzungen auch diese Bestimmung zur Anwendung bringen.

3. Das Urteil ist sogleich in der öffentlichen Gerichtssitzung zu verkünden.

§ 30

Über das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht ist nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren ein Protokoll zu verfassen. Dieses Protokoll unterschreiben alle Senatsmitglieder und der Schriftführer.

§ 31

1. Gegen das Urteil der außerordentlichen Volksgerichte gibt es keine Rechtsmittel. Ein von wem immer erbrachtes Gnadengesuch hat keine aufschiebende Wirkung.

2. Die Todesstrafe ist in der Regel binnen zwei Stunden nach Verkündigung des Urteils zu vollstrecken. Über die ausdrückliche Bitte des Verurteilten kann die Frist um eine weitere Stunde verlängert werden. Wenn das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, ist das Todesurteil binnen 24 Stunden nach der Ergreifung des Verurteilten zu vollstrecken.

3. Das außerordentliche Volksgericht kann auch entscheiden, daß die Todesstrafe öffentlich zu vollstrecken ist. Es tut dies insbesondere, wenn die gemeine Art, mit welcher das Verbrechen begangen wurde, oder der verwerfliche Charakter des Täters, die Zahl seiner Verbrechen oder seine Stellung für eine öffentliche Vollstreckung des Urteils sprechen. In diesem Falle kann das Gericht, um die Öffentlichkeit der Strafvollstreckung sicherzustellen, die Frist von zwei Stunden verlängern, aber nicht über 24 Stunden hinaus.


Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 32

1. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1934 Nr. 91 Slg. über die Verhängung der Todesstrafe und über lebenslängliche Strafen gelten nicht für Verbrechen, die nach diesem Gesetze strafbar sind.

2. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. März 1931 Nr. 48 Slg. über die Jugendstrafgerichtsbarkeiten bleiben in Gültigkeit.

§ 33

Die Wirksamkeit dieses Dekretes läuft vom Tage der Verkündigung auf die Dauer eines Jahres, ausgenommen, daß es die zuständigen gesetzgebenden Körperschaften ändern oder ergänzen oder die Zeit seiner Wirksamkeit verkürzen oder verlängern.

§ 34

Mit der Durchführung dieses Dekretes werden alle Mitglieder der Regierung betraut.


[gez.:]

Dr. Benes
David, Gottwald, Siroký, Dr. Srámek, Ursíny, gen. Svoboda, Dr. Ripka, Nosek, Dr. Srobár, Dr. Nejedlý, Dr. Stránský, Kopeckýy, Lausman, Duris, Dr. Pietor, gen. Hasal, Hála, Dr. Soltéesz, Dr. Procházka, Majer, Dr. Clementis (auch für Min. Masaryk), gen. Dr. Ferjencik, Lichner


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