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Teil XIII - Arbeit

Abschnitt I - Organisation der Arbeit

Kapitel I - Organisation

Artikel 396

      Die Tätigkeit des Internationalen Arbeitsamts besteht in der Sammlung und Weiterleitung aller Unterlagen, die sich auf die internationale Regelung der Lage der Arbeiter und der Arbeitsverhältnisse beziehen, sowie besonders in der Bearbeitung der Fragen, die den Beratungen der Hauptversammlung zum Zweck des Abschlusses internationaler Übereinkommen vorgelegt werden sollen, sowie endlich in der Durchführung aller besonderen, von der Hauptversammlung angeordneten Untersuchungen.
      Das Internationale Arbeitsamt hat die Aufgabe, die Tagesordnung für die Tagungen der Hauptversammlung vorzubereiten.
      Es erfüllt ferner gemäß den Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrags die ihm bei allen internationalen Streitigkeiten zufallenden Obliegenheiten.
      Es verfaßt und veröffentlicht in französischer, englischer und jeder anderen Sprache, die der Verwaltungsrat für angebracht hält, eine in regelmäßiger Wiederkehr erscheinende Zeitschrift, die sich den die Industrie und Arbeit betreffenden Fragen von internationalem Interesse widmet.
      Überhaupt hat es neben der in diesem Artikel bezeichneten Tätigkeit alle anderen Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm zu übertragen die Hauptversammlung für angebracht hält.