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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel IV - Bestimmungen über Rhein und Mosel

Artikel 362

      Deutschland verpflichtet sich schon jetzt, keinen Widerspruch gegen irgendwelche Vorschläge der Rheinschiffahrts-Zentralkommission zu erheben, die die Ausdehnung ihrer Zuständigkeit in folgender Richtung bezwecken:
            1. auf die Mosel von der französisch-luxemburgischen Grenze ab bis zum Rhein, vorbehaltlich der Zustimmung Luxemburgs;
            2. auf den Rhein oberhalb Basel bis zum Bodensee, vorbehaltlich der Zustimmung der Schweiz;
            3. auf die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die etwa zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur schiffbaren Abschnitte des Rheins oder der Mosel oder zur Verbindung zweier von Natur schiffbarer Abschnitte dieser Wasserläufe gebaut werden, sowie auf alle anderen Teile des rheinischen Stromgebiets, die etwa unter das im obigen Artikel 338 vorgesehene allgemeine Übereinkommen fallen.