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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 334

      Der Durchgangsverkehr der Reisenden, Schiffe und Güter vollzieht sich nach den im Abschnitt I festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.
      Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an, so können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht der Zollbeamten gestellt werden. Bildet der Fluß die Grenze, so bleiben Durchgangsgüter und -reisende von jeder Zollförmlichkeit befreit; die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem Uferstaat bezeichneten Häfen erfolgen.