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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 321

      Deutschland verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr von oder nach den angrenzenden oder nicht angrenzenden Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte freien Durchgang durch sein Gebiet auf den für den internationalen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren, auch zu diesem Zweck die Durchfahrt durch die Hoheitsgewässer zu gestatten. Der Personen-, Waren-, Schiffs-, Boots-, Wagen-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr wird keinen Durchgangszöllen oder unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen und hat in Deutschland in bezug auf Gebühren und Verkehrserleichterungen sowie in jeder anderen Hinsicht ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der innerdeutsche Verkehr.
      Die Durchgangsgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben frei.
      Alle den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben müssen den Verkehrverhältnissen entsprechend angemessen berechnet werden. Die Person des Eigentümers oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes oder sonstigen Beförderungsmittels, das auf irgendeinem Teile der gesamten Durchgangsstrecke benutzt worden ist oder benutzt werden soll, darf für die Abgaben, Verkehrserleichterungen oder Beschränkungen weder unmittelbar noch mittelbar ausschlaggebend sein.