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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt I - Handelsbeziehungen

Kapitel I - Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen

Artikel 269

      Währen einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags dürfen die von Deutschland auf die Einfuhr der alliierten und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein, als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr nach Deutschland am 31. Juli 1914 in Anwendung waren.
      Diese Bestimmung bleibt während eines weiteren Zeitraums von dreißig Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate weiter in Anwendung, jedoch ausschließlich für die im ersten Abschnitt, Unterabschnitt A, des deutschen Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 aufgeführten Erzeugnisse, deren Zollsätze am 31. Juli 1914 auf Grund von Verträgen mit den alliierten oder assoziierten Mächten vertraglich festgelegt waren, ferner für alle Arten Wein und Pflanzenöle, für Kunstseide und gewaschene oder entfettete Wolle, gleichviel, ob diese vor dem 31. Juli 1914 Gegenstand besonderer Übereinkommen gewesen sind oder nicht.