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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt I - Handelsbeziehungen

Kapitel I - Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen

Artikel 266

      Was die Ausfuhr betrifft, so verpflichtete sich Deutschland, Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse bei der Ausfuhr aus dem deutschen Gebiet nach den Gebieten irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen, als denen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem fremden Lande entrichtet werden.
      Deutschland darf gegen die Ausfuhr irgendwelcher Waren aus dem deutschen Gebiete nach irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Ausfuhr der gleichen Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem anderen fremden Lande erstrecken.