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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Anlage II

§ 1.

      Der im Artikel 233 vorgesehene Ausschuß erhält die Bezeichnung "Wiedergutmachungsausschuß"; in den folgenden Artikeln wird er kurz als "Der Ausschuß" bezeichnet.


§ 2.

      In den Ausschuß entsenden die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Belgien und der serbo-kroatisch-slovenische Staate Delegierte. Jede dieser Mächte ernennt einen Delegierten und ebenso einen Hilfsdelegierten, der für den Delegierten im Falle seiner Erkrankung oder unfreiwilligen Abwesenheit eintritt, aber sonst nur das Recht hat, den Verhandlungen beizuwohnen, ohne in sie einzugreifen.
      An den Beratungen und Abstimmungen des Ausschusses sind immer nur fünf Delegierte der obigen Mächte teilzunehmen berechtigt. Der Delegierte der Vereinigten Staaten, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens hat immer dieses Recht. Der Delegierte Belgiens hat es in allen Fällen außer dem nachgenannten. Der Delegierte Japans hat es in den Fällen, in denen Fragen der Seeschäden oder im Artikel 260 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) vorgesehenen Fragen, in denen japanische Interessen in Rede stehen, behandelt werden. Der Delegierte des Serbo-kroatisch-slowenischen Staates hat das Recht, wenn Fragen bezüglich Österreich, Ungarns oder Bulgariens zur Erörterung stehen.
      Jeder der im Ausschuß vertretenen Regierung steht es frei, aus ihm auszuscheiden. Dem Ausschuß hat sie zwölf Monate vorher eine entsprechende Ankündigung zugehen zu lassen; diese ursprüngliche Ankündigung muß im Laufe des sechsten Monats nach ihrer Zustellung bestätigt werden.


§ 3.

      Die übrigen alliierten und assoziierten Staaten sind berechtigt, wenn ihre Interessen verhandelt werden, einen Delegierten zu ernennen, der jedoch nur dann anwesend sein und als Beisitzer mitwirken darf, wenn Ansprüche und Interessen seines Staates untersucht und erörtert werden; ein Stimmrecht steht diesem Delegierten nicht zu.


§ 4.

      Falls ein Delegierter, Hilfsdelegierter oder Beisitzer stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, so ist sobald als möglich ein Nachfolger zu ernennen.


§ 5.

      Der Ausschuß hat seine ständige Hauptgeschäftsstelle in Paris und tritt zum ersten Mal in kürzester Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in Paris zusammen; späterhin tritt er jeweils an dem Ort und zu der Zeit zusammen, die er für geeignet erachtet und die zur schnellsten Durchführung seiner Aufgabe notwendig sind.


§ 6.

      In seiner ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus den oben genannten Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ein Jahr lang im Amte bleiben und wiederwählbar sind. Wird das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden während der einjährigen Amtsdauer frei, so hat der Ausschuß unverzüglich [engl. Text: "unverzüglich" nicht vorhanden] zu einer Neuwahl für den Rest des genannten Zeitraums zu schreiten.


§ 7.

      Der Ausschuß ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Beamten, Beauftragten und Angestellten zu ernennen, ihre Vergütungen festzusetzen, Sonderausschüsse zu bilden, deren Mitglieder selbst nicht dem Ausschuß angehören brauchen, und alle Ausführungsmaßnahmen zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, endlich seine Amtsbefugnisse und Vollmachten auf seine Beamten, Beauftragten und Sonderausschüsse zu übertragen.


§ 8.

      Alle Beratungen [engl. Text: "Verfahrenshandlungen"] des Ausschusses sind geheim, soweit er nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen ein anderes bestimmt.


§ 9.

      Auf Antrag der deutschen Regierung hat der Ausschuß alle Gründe und Beweise anzuhören, die von Deutschland hinsichtlich aller seine Zahlungsfähigkeit betreffenden Fragen vorgebracht werden; die Fristen für dies Vorbringen setzt sie von Zeit zu Zeit fest.


§ 10.

      Der Ausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der deutschen Regierung Gehör nach Billigkeit, ohne daß dieser jedoch irgendein Anteil an den Beschlüssen des Ausschusses zusteht. In gleicher Weise gewährt der Ausschuß Deutschlands Bundesgenossen Gehör, wenn deren Interessen nach seiner Ansicht in Frage kommen.


§ 11.

      Der Ausschuß ist an keine Gesetzgebung , keine bestimmten Gesetzbücher, auch nicht an besondere Vorschriften über die Untersuchung [engl. Text: "auch nicht an besondere Beweisregeln"] und das Verfahren gebunden; er läßt sich von der Gerechtigkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben leiten. Der Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen für gleichliegende Fälle einheitliche Gesichtspunkte und Regeln zugrunde zu legen. Er regelt das Beweisverfahren für die Schadensersatzansprüche. Er kann jede ordnungsmäßige Berechnungsart anwenden.


§ 12.

      Der Ausschuß hat alle Vollmachten und übt alle Befugnisse aus, die ihm der gegenwärtige Vertrag zuweist.
      Allgemein stehen dem Ausschuß hinsichtlich der Frage der Wiedergutmachung im Sinne dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrags die weitestgehenden Überwachungs- und Ausführungsbefugnisse sowie die Ermächtigung zur Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles zu. Der Ausschuß bildet im Rahmen der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die alleinige Vertretung der Gesamtheit der in §§ 2 und 3 genannten alliierten und assoziierten Regierungen, und zwar einer jeden, soweit sie beteiligt ist, zur Empfangnahme, zum Verkauf, zur Verwahrung und zur Verteilung der von Deutschland gemäß den Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrags für Wiedergutmachung zu leistenden Zahlungen. Es gelten für ihn folgende Gesichtspunkte und Bestimmungen:
      a) Soweit Deutschland einen Teil des Gesamtbetrags der festgesetzten Forderungen nicht in Gold, Schiffen, Wertpapieren, Waren oder sonstwie berichtigt, hat es als Sicherheit Deckung durch Hingabe eines entsprechenden Betrags von Anweisungen, Schuldverschreibungen oder anderen Papieren als Anerkennung der rückständigen Teilschuld zu leisten; die näheren Bedingungen bestimmt der Ausschuß.
      b) In regelmäßiger Wiederkehr schätzt der Ausschuß die Zahlungsfähigkeit Deutschlands ab und prüft das deutsche Steuersystem und zwar:
            1. Damit alle Einkünfte Deutschlands, einschließlich der für den Zinsendienst und die Tilgung aller inneren Anleihen bestimmten, vorzugsweise zur Abtragung der Wiedergutmachungsschuld verwendet werden;
            2. um die Gewißheit zu erlangen, daß das deutsche Steuersystem im allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso schwer ist, als dasjenige irgendeiner der im Ausschuß vertretenen Mächte.
      c) Um die alsbaldige Wiederaufrichtung des wirtschaftlichen Lebens der alliierten und assoziierten Länder zu erleichtern und durchzuführen, erhält der Ausschuß, wie es im Artikel 235 vorgesehen ist, von Deutschland als Sicherstellung und Anerkenntnis seiner Schuld eine erste Anzahlung in Anweisungen auf den Inhaber in Gold, frei von Steuern und Abgaben jeder Art, die von der Reichsregierung , den Landesregierungen oder den ihnen nachgeordneten Behörden eingeführt sind oder eingeführt werden; diese Anweisungen sind nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen als Anzahlung in drei Raten zu überweisen (die Mark Gold zahlbar gemäß Artikel 262 Teil IX "Finanzielle Bestimmungen" des gegenwärtigen Vertrags):
            1. Sofort sind auszugeben zwanzig Milliarden Mark Gold in Anweisungen auf den Inhaber, zahlbar ohne Zinsen bis spätestens 1. Mai 1921; die Tilgung dieser Anweisungen erfolgt besonders aus den Zahlungen, zu deren Leistung sich Deutschland gemäß Artikel 235 verpflichtet hat, nach Abzug der zum Ersatz der Unterhaltskosten der Besetzungstruppen und zur Begleichung der Ausgaben für Deutschlands Lebensmittel- und Rohstoffversorgung bestimmten Summen; diejenigen Anweisungen, die bis zum 1. Mai 1921 nicht eingelöst sind alsdann in solche der nachstehend (§ 12,c,2) genannten Art umzutauschen.
            2. Sofort auszugeben sind ferner vierzig Milliarden Mark Gold in Anweisungen auf den Inhaber mit zweieinhalb v. H. Zinsen für die Jahre 1921 bis 1926 und fünf v. H. Zinsen für die Zeit nach 1926. Zu den letzteren tritt ein weiterer Aufschlag von ein v. H. vom Gesamtbetrag der Anleihe zur Tilgung, beginnend mit dem Jahre 1926.
            3. Sofort auszuhändigen ist ferner zur Deckung eine schriftliche Verpflichtung, zwecks weiterer Zahlung vierzig Milliarden Mark Gold in Anweisungen auf den Inhaber mit fünf v. H. Zinsen auszugeben. Diese Ausgabe erfolgt nur, wenn der Ausschuß die Überzeugung gewinnt, daß Deutschland die Zinsen und Tilgungsraten der genannten Anweisungen aufbringen kann; Zeit und Art der Zahlung für Kapital und Zinsen wird vom Ausschuß bestimmt.
      Die Fälligkeitstage der Zinsen, die Verwendung der Tilgungssummen sowie alle ähnlichen Fragen, die sich auf die Ausgabe, die Verwaltung und die Ordnung der Ausgabe der Anweisungen beziehen, werden durch den Ausschuß, und zwar von Zeit zu Zeit geregelt.
      Neue Ausgaben können als Anerkenntnis und Sicherstellung unter den Bedingungen, die der Ausschuß späterhin von Zeit zu Zeit festsetzt, gefordert werden.
      d) Im Falle, daß die von Deutschland als Sicherstellung oder Anerkenntnis seiner Wiedergutmachungsschuld ausgegebenen Anweisungen, Schuldverschreibungen oder anderen Schuldanerkenntnisse anderen Personen als den verschiedenen Regierungen, zu deren Gunsten der Betrag der Wiedergutmachungsschuld Deutschlands ursprünglich festgesetzt worden war, endgültig und nicht nur als Sicherheit übertragen werden, gilt die genannte Schuld den alliierten Regierungen gegenüber als erloschen, und zwar in der Höhe des Nennwerts der Anweisungen, die endgültig auf diese Weise übertragen worden sind; Deutschlands Verpflichtung aus diesen Anweisungen beschränkt sich auf die Verbindlichkeit [engl. Text: "gegenüber dem Inhaber"], die in ihnen zum Ausdruck kommt.
      e) Die Kosten, die durch die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Anwesen einschließlich ihrer Wiederausstattung mit Hausrat, Maschinen und allem Gerät in den mit Krieg überzogenen und verwüsteten Gegenden entstehen, werden mit dem Preis berechnet, den die Wiederherstellung und der Wiederaufbau zur Zeit der Ausführung der Arbeiten erfordert.
      f) Entscheidungen des Ausschusses, betreffend einen völligen oder teilweisen Ersatz des Kapitals oder der Zinsen jeder festgestellten Schuld Deutschlands, müssen mit Gründen versehen sein.


§ 13.

      Hinsichtlich der Abstimmung gelten für den Ausschuß folgende Regeln:
      Faßt der Ausschuß einen Beschluß, so werden die Stimmen aller stimmberechtigten Delegierten, oder in ihrer Abwesenheit die ihrer Hilfsdelegierten, zu Protokoll genommen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des zur Erörterung stehenden Vorschlags. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht. Bei folgenden Fragen ist Einstimmigkeit notwendig:
      a) Fragen, die die Souveränität eines der alliierten und assoziierten Staaten oder die den völligen oder teilweisen Ersatz der Schuld oder der Verpflichtungen Deutschlands betreffen;
      b) Fragen über den Betrag und die Bedingungen der Anweisungen oder Schuldverschreibungen der deutschen Regierung und über die Festsetzung des Zeitpunktes und der Art und Weise ihres Verkaufs, ihrer Begebung oder Verteilung;
      c) jeder völlige oder teilweise Aufschub der zwischen dem 1. Mai 1921 und Ende 1926 einschließlich fällig werdenden Zahlungen über das Jahr 1930 hinaus;
      d) jeder völlige oder teilweise Aufschub der nach 1926 fällig werdenden Zahlungen für eine Dauer von mehr als drei Jahren;
      e) Fragen der Verwendung einer bestimmten Berechnungsart bei der Schadensabschätzung in einem Einzelfall, wenn diese Berechnungsart von der in einem früheren, gleichliegenden Fall befolgten abweicht;
      f) Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrags.
      Alle anderen Fragen werden mit Stimmenmehrheit entschieden.
      Ergibt sich unter den Delegierten eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit zu denen gehöre, deren Entscheidung Einstimmigkeit erfordert, und kann diese Meinungsverschiedenheit nicht durch Angehen der Regierungen beigelegt werden, so verpflichten sich die alliierten und assoziierten Regierungen, die Meinungsverschiedenheit unverzüglich dem Schiedsspruch einer unparteiischen Persönlichkeit zu unterbreiten, über deren Wahl sie sich einigen werden und deren Entscheidung sie sich anzunehmen verpflichten.


§ 14.

      Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse sind sofort vollstreckbar und ohne weitere Förmlichkeit alsbald anwendbar.


§ 15.

      Der Ausschuß übersendet in einer von ihm festzusetzenden Form jeder beteiligten Macht:
      1. eine Bescheinigung darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht Anweisungen der oben erwähnten Ausgaben bereit hält; die genannte Bescheinigung kann auf Antrag der betreffenden Macht in Abschnitte zerlegt werden, jedoch nicht in mehr als fünf;
      2. von Zeit zu Zeit Bescheinigungen darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht sonstige Güter bereit hält, die von Deutschland auf seine Wiedergutmachungsschuld in Zahlung gegeben sind.
      Diese Bescheinigungen lauten auf den Namen [engl. Text: "werden in ein Verzeichnis aufgenommen"] und können nach Benachrichtigung des Ausschusses durch Indossament übertragen werden.
      Werden Anweisungen zwecks Verkauf oder Begebung ausgegeben oder Güter von dem Ausschuß geliefert, so sind Bescheinigungen in entsprechendem Betrage einzuziehen.


§ 16.

      Vom 1. Mai 1921 ab werden der deutschen Regierung auf ihre Schuld in der von dem Ausschuß festgestellten Höhe Zinsen belastet, und zwar nach Abzug der Summen, die durch Zahlung in bar oder entsprechenden Werten oder in Anweisungen zugunsten des Ausschusses oder gemäß Artikel 243 geleistet worden sind. Der Zinsfuß beträgt fünf v. H., sofern nicht der Ausschuß in der Folge zu der Ansicht gelangt, daß die Umstände eine Änderung des Zinsfußes rechtfertigen.
      Wenn der Ausschuß zum 1. Mai 1921 den Gesamtbetrag der deutschen Schuld festsetzt, kann er Zinsen für die wegen Sachschäden geschuldeten Summen vom 11. November 1918 bis 1. Mai 1921 in Rechnung stellen.


§ 17.

      Kommt Deutschland irgendeiner seiner Verpflichtungen aus diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags nicht nach, so zeigt der Ausschuß dieses Nichterfüllung unverzüglich jeder der beteiligten Mächte an und teilt ihr gleichzeitig seine Vorschläge über die im Hinblick auf diese Nichterfüllung angebracht erscheinenden Maßnahmen mit.


§ 18.

      Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten Regierungen, falls Deutschland vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt sind und die Deutschland sich verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen, welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten erachten.


§ 19.

      Zahlungen, die als Anzahlung auf festgestellte Schadenersatzansprüche der alliierten und assoziierten Mächte in Gold oder entsprechenden Werten zu leisten sind, können vom dem Ausschuß jederzeit in Form von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Waren, Unternehmungen, Rechten und Konzessionen auf deutschem und nichtdeutschem Gebiet, von Schiffen, Schuldverschreibungen, Aktien, Wertpapieren jeder Art und deutschen und nichtdeutschen Geldsorten angenommen werden; ihr Wert als Ersatz für Goldzahlung wird von dem Ausschuß nach einem gerechten und billigen Satze festgesetzt.


§ 20.

      Wenn der Ausschuß Zahlungen durch Ausantwortung von Gütern oder Übertragung von bestimmten Rechten festsetzt oder annimmt, so hat er dabei die wohlbegründeten Rechte und Interessen der alliierten und assoziierten Mächte und ihrer Staatsangehörigen daran zu berücksichtigen.


§ 21.

      Kein Mitglied des Ausschusses kann für eine Handlung oder Unterlassung im Rahmen seiner Amtspflichten zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn von der Regierung, die es ernannt hat. Keine der alliierten und assoziierten Regierungen haftet für irgendeine andere Regierung.


§ 22.

      Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags kann diese Anlage durch einstimmigen Beschluß der im Ausschuß vertretenen Regierungen [engl. Text: "Der im Ausschuß auch nur zeitweise vertretenen Regierungen"] abgeändert werden.


§ 23.

      Der Ausschuß wird aufgelöst, wenn Deutschland und seine Verbündeten alle Summen, die von ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrags oder der Beschlüsse des Ausschusses geschuldet werden, getilgt haben und wenn alle empfangenen Summen oder der entsprechende Wert unter die beteiligten Mächte verteilt sind.