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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt IV - Interalliierte Überwachungsausschüsse

Artikel 204

      Die interalliierten Überwachungsausschüsse werden besonders damit betraut, die regelrechte Ausführung der Auslieferungen, der Zerstörung, des Abbruchs und der Unbrauchbarmachung zu überwachen, wie sie zu Lasten der deutschen Regierung durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehen sind.
      Sie bringen den deutschen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche zur Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt nötig werden.