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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 196

      Alle befestigten Werke und Anlagen und festen Seeplätze, die nicht in Abschnitt XIII (Helgoland) Teil III (Politische Bestimmungen über Europa) und im Artikel 195 erwähnt sind und entweder weniger als 50 km von der deutschen Küste oder auf den deutschen Inseln vor der Küste liegen, gelten als zur Verteidigung bestimmt und dürfen in ihrem gegenwärtigen Zustande bleiben.
      In dieser Zone darf keine neue Befestigung errichtet werden. Die Bestückung dieser Werke darf an Zahl und Kaliber der Geschütze niemals die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags vorhandenen übersteigen. Die deutsche Regierung hat unverzüglich deren Zusammensetzung allen europäischen Regierungen mitzuteilen.
      Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wird die Ausstattung dieser Geschütze mit Munition auf höchstens 1500 Schuß je Geschütz von Kaliber 10,5 cm und darunter und 500 Schuß je Geschütz für die größeren Kaliber gleichmäßig zurückgeführt und auf diesem Satz erhalten.