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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 189

      Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien, die von dem Abbruch der deutschen Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffen oder Unterseebooten herrühren, dürfen nur zu rein gewerblichen oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.
      An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetrieben werden.