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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt VIII - Schantung

Artikel 157

      Die Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die das Deutsche Reich im Kiautschaugebiet besitzt, sowie alle seine etwaigen Ansprüche aus mittelbar oder unmittelbar im Interesse dieses Gebiets vorgenommenen Arbeiten und Verbesserungen oder gemachten Aufwendungen werden und bleiben völlig freies und unbelastetes japanisches Eigentum.