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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt V - Marokko

Artikel 145

      Die deutsche Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Deutschlands am Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung bestimmte Persönlichkeit. Der von dem Wiedergutmachungsausschuß angegebene Wert dieser Aktien wird an diesen Ausschuß bezahlt und Deutschland auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Es ist Sache der deutschen Regierung, aus diesem Anlaß ihre Reichsangehörigen zu entschädigen.
      Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von deutschen Reichsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.