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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt VII - Tschecho-Slowakei

Artikel 84

      Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in irgendeinem als Bestandteil der Tschecho-Slowakei anerkannten Gebiet haben, erwerben von Rechts wegen die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.