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Teil III - Politische Bestimmungen

Abschnitt V - Elsaß-Lothringen

Artikel 65

      Binnen drei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden die Häfen von Straßburg und von Kehl für die Dauer von sieben Jahren zu einer Betriebseinheit ausgestaltet.
      Die Verwaltung dieser Betriebseinheit leitet ein Direktor, den die Rheinschiffahrts-Zentralkommission ernennt und auch wiederabberufen kann.
      Dieser Direktor muß französischer Staatsangehörigkeit sein.
      Er untersteht der Rheinschiffahrts-Zentralkommission und hat seinen Sitz in Straßburg.
      In beiden Häfen werden Freizonen gemäß Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags eingerichtet.
      Ein Sonderabkommen zwischen Frankreich und Deutschland, das der Billigung der Rheinschiffahrts-Zentralkommission bedarf, bestimmt die Einzelheiten dieser Ordnung, insbesondere auf finanziellem Gebiet.
      Es besteht Einverständnis, daß im Sinne dieses Artikels der Kehler Hafen alles für den Hafenverkehr und den dazu gehörigen Zugverkehr nötige Gelände umfaßt, einschließlich der die Hafeneinrichtung bildenden Binnenhäfen, Ladestraßen, Schienenwege, Dämme, Kräne, Lade- und Lagerhallen, Silos, Aufzüge und Werke mit elektrischer, aus dem Wasser gewonnenen Kraft.
      Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle von ihr erforderten Anordnungen für die bestmögliche Zusammenstellung und Verschiebung der nach Kehl bestimmten und von dort ausgehenden Züge sowohl rechts- wie linksrheinisch zu treffen.
      Alle Eigentums- und sonstigen Rechte von Privatpersonen [Die engl. Fassung spricht von "property rights" im allgemeinen, ohne sich auf die Rechte von Privatpersonen zu beschränken. Sie erwähnt dagegen nicht die sonstigen Rechte] bleiben gewahrt; insbesondere hat die Hafenverwaltung sich jedes Eingriffs in die Eigentumsrechte der französischen oder badischen Eisenbahnen zu enthalten.
      In beiden Häfen wird den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern sämtlicher Nationen gleichmäßige Behandlung in bezug auf den Handel zugesichert.
      Ist Frankreich nach Ablauf des sechsten Jahres der Ansicht, daß der Stand der Straßburger Hafenarbeiten eine Verlängerung dieser Übergangsordnung erheischt, so steht ihm frei, sie bei der Rheinschiffahrts-Zentralkommission zu beantragen. Diese kann sie für eine Zeit von höchstens drei Jahren bewilligen.
      Während der ganzen Dauer der Verlängerung bleiben die oben erwähnten Freizonen bestehen.
      Bis zur Ernennung des ersten Direktors durch die Rheinschiffahrts-Zentralkommission kann ein vorläufiger Direktor, der französischer Staatsangehörigkeit sein muß, von den alliierten und assoziierten Hauptmächten unter den oben angeführten Bedingungen ernannt werden.
      Alle mit diesem Artikel zusammenhängenden Fragen werden von der Rheinschiffahrts-Zentralkommission mit Stimmenmehrheit entschieden.