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Teil I - Völkerbundssatzung

Artikel 3

      Die Bundesversammlung besteht aus Vertretern der Bundesmitglieder.
      Sie tagt zu festgesetzten Zeitpunkten und außerdem dann, wenn die Umstände es erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden anderen Orte.
      Die Bundesversammlung bestimmt über jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden berührt.
      Jedes Bundesmitglied hat höchstens drei Vertreter in der Bundesversammlung und verfügt nur über eine Stimme.