SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

3. Besondere Bestimmungen für die Donau

Artikel 353

      Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein-Donau verpflichtet sich Deutschland, auf diesen Schiffahrtweg die in den Artikeln 332 bis 338 niederlegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.