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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 339

      Deutschland tritt den beteiligten alliierten und assoziierten Mächten längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung einen Teil der Schlepper und Boote ab, die nach Abzug des zur Wiederherstellung und Wiedergutmachung abgegebenen Teiles in den Häfen der im Artikel 331 erwähnten Flußgebiete eingetragen bleiben. Deutschland tritt gleichfalls das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten alliierten und assoziierten Mächte für die Ausnutzung dieser Flußgebiete bedürfen.
      Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die Menge des abzutretenden Materials und die Verteilung werden durch einen von den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmten Schiedsrichter oder mehrere solche festgesetzt. Hierbei sind die berechtigten Bedürfnisse der beteiligten Parteien zu berücksichtigen; es ist besonders dem Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor dem Kriege entscheidende Bedeutung beizumessen.
      Alle abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und zur Güterbeförderung geeignet sein und aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.
      Die in diesem Artikel vorgesehenen Abtretungen geben Anspruch auf eine Entschädigung, derer durch den oder die Schiedsrichter in Bausch und Bogen festgesetzter Gesamtbetrag keinesfalls den Anschaffungswert der abgetretenen Materials übersteigen darf und auf die von Deutschland geschuldeten Beträge anzurechnen ist; dementsprechend ist es Sache Deutschlands, die Eigentümer zu entschädigen.