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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt I - Handelsbeziehungen

Kapitel V - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 280

      Die Deutschland vorstehend durch Kapitel I und durch die Artikel 271 und 272 des Kapitels II auferlegten Verpflichtungen erlöschen fünf Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags, sofern sich nicht aus dem Wortlaut das Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbunds spätestens zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist entscheidet, daß die Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten bleiben.
      Der Artikel 276 des Kapitels IV bleibt, mit oder ohne Abänderung, nach Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft, wenn dies die Mehrheit des Rates des Völkerbunds beschließt; der Beschluß setzt zugleich die Dauer der Verlängerung fest, die indes fünf Jahre nicht überschreiten darf.