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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt I - Handelsbeziehungen

Kapitel II - Schiffahrt

Artikel 273

      Alle Arten Zeugnisse oder Papiere, die sich auf Schiffe und Boote der alliierten und assoziierten Mächte beziehen und die von Deutschland vor dem Kriege als gültig anerkannt waren oder in Zukunft durch die Hauptseestaaten als gültig anerkannt werden sollen, werden von Deutschland als gültig und gleichwertig mit den den deutschen Schiffen ausgefolgten entsprechenden Zeugnissen anerkannt.
      Ebenso sind die Zeugnisse und Papiere, die von den neuen Staaten ihren Schiffen und Booten ausgefolgt werden, gleichviel, ob die Staaten über Meeresküsten verfügen oder nicht, unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß diese Zeugnisse und Papiere in Übereinstimmung mit den in den Hauptseestaaten allgemein geltenden Gebräuchen ausgestellt sind.
      Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge der Schiffe jeder nicht über Meeresküsten verfügenden alliierten und assoziierten Macht anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten auf ihrem Gebiete gelegenen Orte eingetragen sind. Dieser Ort gilt als Registerhafen der Schiffe.