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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt I - Handelsbeziehungen

Kapitel I - Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen

Artikel 264

      Deutschland verpflichtet sich, die Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das deutsche Gebiet ohne Rücksicht auf den Abgangsort keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen, welchen die gleichen Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes unterworfen sind.
      Deutschland darf gegen die Einfuhr von Waren, Roh- oder Fertigerzeugnissen der Gebiete irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das deutsche Gebiet, ohne Rücksicht auf den Abgangsort, keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr der gleichen Waren, Roh- oder Fertigerzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes erstrecken.