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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Anlage I

      Gemäß obigem Artikel 232 kann von Deutschland Ersatz für jeglichen Schaden gefordert werden, der unter eine der folgenden Gattungen fällt:
      1. Schäden, die, wo auch immer es sei, Zivilpersonen an ihrer Person oder ihrem Leben und den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch irgendwelche Kriegshandlungen, einschließlich der Bombardements und sonstiger Land-, See- und Luftangriffe, sowie durch die unmittelbaren Folgen dieser Kriegshandlungen oder die Folgen irgendwelcher Kriegsoperationen der beiden kriegsführenden Gruppen zugefügt worden sind.
      2. Schäden, die, wo auch immer es sei, von Deutschland und seinen Verbündeten Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Grausamkeiten, Gewalttätigkeiten oder Mißhandlungen zugefügt sind. Darunter fällt auch Schädigung an Leben oder Gesundheit infolge von Gefangensetzung, Verschickung, Internierung, Abschiebung, Aussetzung auf See und Zwangsarbeit.
      3. Schäden, die von Deutschland oder seinen Verbündeten auf eigenem Gebiet oder im besetzten und mit Krieg überzogenem Gebiet Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Verletzung von Gesundheit, Arbeitsfähigkeit oder Ehre zugefügt sind.
      4. Schäden aus jeder Art schlechter Behandlung von Kriegsgefangenen.
      5. Als Schaden, der den Völkern der alliierten und assoziierten Mächte zugefügt ist, alle Pensionen und gleichartigen Vergütungen an die militärischen Opfer des Krieges (Landheer, Marine und Luftstreitkräfte), Verstümmelte, Verwundete, Kranke oder Invalide und an Personen, deren Ernährer diese Opfer waren; als Betrag dieser den alliierten und assoziierten Regierungen geschuldeten Summen kommt für jede dieser Regierungen der kapitalisierte Wert der bezeichneten Pensionen und Vergütungen in Anschlag. Bei der Umrechnung auf den Kapitalwert werden der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrags und die in Frankreich zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarife zugrunde gelegt.
      6. Die Kosten der Unterstützung, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte den Kriegsgefangenen, ihren Familien und den Personen, deren Ernährer sie waren, gewährt worden ist.
      7. Die Zuwendungen der Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte an die Familien der Mobilisierten und aller im Heer Gedienten und an die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen; der Betrag der ihnen für jedes Jahr der Dauer der Feindseligkeiten zustehenden Summen wird für jede der genannten Regierungen auf der Grundlage des in Frankreich in dem betreffenden Jahre für Zahlungen dieser Art geltenden Durchschnittstarifs errechnet.
      8. Die den Zivilpersonen von Deutschland oder seinen Verbündeten durch Heranziehung zur Arbeit ohne angemessene Vergütung zugefügte Schäden.
      9. Schäden an allem Eigentum, gleichviel wo gelegen, das einer der alliierten oder assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen zusteht (ausgenommen Anlagen und Material des Heeres und der Marine) und durch die Maßnahmen Deutschlands oder seiner Verbündeten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft weggeführt, beschlagnahmt, beschädigt oder zerstört worden ist, oder Schäden, die unmittelbar aus den Feindseligkeiten oder irgendwelchen Kriegshandlungen erwachsen sind.
      10. Schäden, die der Zivilbevölkerung in Form von Auflagen, Geldstrafen oder ähnlichen Beitreibungen seitens Deutschlands oder seiner Verbündeten zugefügt sind.