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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 243

      Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Deutschland folgende Posten gutgeschrieben:
      a) Jeder endgültige Saldo zugunsten Deutschlands gemäß Abschnitt V (Elsaß-Lothringen) Teil III (Politische Bestimmungen über Europa) und gemäß Abschnitt III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags;
      b) alle an Deutschland auf Grund der in Abschnitt IV (Saarbecken) Teil III (Politische Bestimmungen über Europa), Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) und Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;
      c) alle Summen, die nach dem Urteil des Ausschusses Deutschland in Anrechnung auf jede sonstige durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen oder anderen Interessen gutzubringen sind.
      Keinesfalls dürfen jedoch die auf Grund von Artikel 238 dieses Teils erfolgten Rücklieferungen Deutschland gutgeschrieben werden.