SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt V - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 213

      Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Deutschland, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbunds mit Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.