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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt IV - Interalliierte Überwachungsausschüsse

Artikel 205

      Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen am Sitz der deutschen Reichsregierung einrichten.
      Sie sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an jeden beliebigen Ort des deutschen Reichsgebiets zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eins oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.