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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt IV - Interalliierte Überwachungsausschüsse

Artikel 203

      Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Deutschland unter Überwachung interalliierte Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.