SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel III - Heeresergänzung und militärische Ausbildung

Artikel 179

      Deutschland verpflichtet sich, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an in keinem fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres, der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß Reichsdeutsche sein Gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem Zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Lande beim Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.
      Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an keinen Reichsdeutschen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu lassen, überhaupt keinen Reichsdeutschen als Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.
      Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.