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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel III - Heeresergänzung und militärische Ausbildung

Artikel 176

      Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags darf in Deutschland nur noch die Zahl von militärischen Schulen bestehen, die für den Offiziersersatz der zugelassenen Einheiten unumgänglich nötig ist. Diese Schulen sind ausschließlich für die Heranbildung der Offiziere der einzelnen Waffe bestimmt, derart, daß jede Waffengattung eine Schule hat.
      Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der genannten Schulen zugelassen werden, muß genau der Zahl der zu besetzenden Stellen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Stämme der Schulen zählen bei Berechnung der durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 2 und 3) festgelegten Stärken mit.
      Infolgedessen werden in der oben festgelegten Frist alle Kriegsakademien oder ähnlichen deutschen Einrichtungen, ebenso wie die verschiedenen Militärschulen für Offiziere, Offiziersaspiranten, Kadetten, Unteroffiziere oder Unteroffizierschüler, abgesehen von den oben erwähnten Schulen, aufgehoben.