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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel III - Heeresergänzung und militärische Ausbildung

Artikel 173

      Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
      Das deutsche Heer darf nur im Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.