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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material

Artikel 171

      Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, sowie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahrensarten verboten ist, wird ihre Herstellung in Deutschland und ihre Einfuhr streng untersagt.
      Dasselbe gilt für alles Material, das eigens für die Herstellung, die Aufbewahrung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahrensarten bestimmt ist.
      Desgleichen ist die Herstellung von Panzerwagen, Tanks, oder irgendwelchen anderen ähnlichen Vorrichtungen, die Kriegszwecken dienen können, in Deutschland verboten, ebenso deren Einfuhr nach Deutschland.