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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel II - Bewaffnung, Munition, Material

Artikel 168

      Die Anfertigung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art darf nur in Werkstätten und Fabriken stattfinden, deren Lage den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte zur Kenntnisnahme mitgeteilt und von ihnen genehmigt worden ist. Diese Regierungen behalten sich vor, die Zahl der Werkstätten und Fabriken zu beschränken.
      Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden alle anderen Anlagen, die der Anfertigung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art oder der Herstellung von entsprechenden Entwürfen dienen, geschlossen. Dasselbe gilt für alle Zeughäuser außer denen, die zur Lagerung des zugelassenen Munitionsvorrates dienen. Binnen der gleichen Frist wird das Personal dieser Zeughäuser entlassen.