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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt I - Bestimmungen über das Landheer

Kapitel I - Stärke und Einteilung des deutschen Heeres

Artikel 163

      Die im Artikel 160 vorgeschriebene Herabsetzung der Streitkräfte Deutschlands kann schrittweise in der folgenden Art durchgeführt werden.
      Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist die gesamte Iststärke auf zweihunderttausend Mann zurückzuführen; die Zahl der Einheiten darf das Doppelte der im Artikel 160 vorgesehenen Zahl nicht überschreiten.
      Nach Ablauf dieser Frist und am Schlusse jedes folgenden Vierteljahrs setzt ein Ausschuß von Heeressachverständigen der alliierten und assoziierten Hauptmächte die für das nächste Vierteljahr durchzuführenden Herabsetzungen fest, und zwar in der Weise, daß spätestens am 31. März 1920 die gesamte Iststärke der deutschen Streitkräfte die im Artikel 160 vorgesehene Höchstziffer von einhunderttausend Mann nicht überschreitet. Bei dieser schrittweisen Herabsetzung bleibt das Verhältnis zwischen Mannschaften und Offizieren und ferner das Verhältnis zwischen den verschiedenen Einheiten, so wie es in dem bezeichneten Artikel vorgesehen ist, gewahrt.